Im Interview der MdB’lerin Kordula Kovac mit eGarage bestätigte sie, dass der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, CSU, am Mittwoch seinen Gesetzentwurf für Werbeverbote auch für die E-Zigaretten dem Kabinett vorlegen wird.
Gesetzentwurf für Tabakwerbeverbot nächste Woche im Kabinett.
Die eGarage weiß schon heute, was drin steht: Kinowerbung für Dampferzeugnisse nur für Filme mit „Keine Jugendfreigabe“, kostenlose Abgabe von „Proben“ nur im Fachhandel und ein totales Werbeverbot außerhalb der Geschäfte.
Inhalt Werbebeschränkungen im Einzelnen und kurz skizziert im sogenannten Sprechzettel für die Kabinettssitzung:
• Der Gesetzentwurf sieht ein Verbot der Außenwerbung für Tabakerzeugnisse vor.
• Dieses Verbot soll nach Ablauf einer Übergangsfrist am 1. Juli 2020 in Kraft treten.
• Die bestehende zeitliche Beschränkung der Kinowerbung für Tabakerzeugnisse auf nach 18 Uhr nach § 11 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes soll durch eine Beschränkung der Kinowerbung für Tabakerzeugnisse ersetzt werden, die an die Einstufung des Kinofilms anknüpft.
• Künftig wird die Vorführung von Werbefilmen und -programmen für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur im Zusammenhang mit Filmen erlaubt, die nach dem in § 14 des Jugendschutzgesetzes bestimmten Verfahren mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind.
• Diese Beschränkung der Kinowerbung gilt mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
• Es soll ein Verbot der kostenlosen Abgabe von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak an Verbraucherinnen und Verbraucher geregelt werden.
• Dieses Verbot gilt mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
• Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak, rauchlose Tabakerzeugnisse sowie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur noch innerhalb von Geschäftsräumen des einschlägigen Fachhandels kostenlos abgegeben werden.
• Für andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak sowie für rauchlose Tabakerzeugnisse ist das Verbot der kostenlosen Abgabe außerhalb von Geschäftsräumen des einschlägigen Fachhandels erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren, also ab dem 20. Mai 2020, anwendbar.
• Im Änderungsgesetz zum Tabakerzeugnisgesetz ist vorgesehen ein Verbot der Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Weiterhin zulässig soll die Werbung an Außenflächen von Geschäftsräumen des einschlägigen Fachhandels sein. Die Werbung und Präsentation in der Verkaufsstelle bleibt zulässig.