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Das Plenum des Bundestags von oben. Foto: Matthias Wehnert / Shutterstock.com

Wenigstens Cannabis

4. September 2022By ASW

Manchmal möchte man schon verzweifeln: Die Raucherzahlen schießen in die Höhe wie seit Jahren nicht, die Liquidsteuer wird vielen Rauchern den Umstieg zum Ausstieg erschweren oder zumindest unattraktiv machen.




Und was macht die Bundesregierung oder der Drogenbeauftragte dieser? Nicht wirklich viel in diesem rauchenden Dilemma zwischen Geld und Gesundheit. Er strampelt sich ab, um den Koalitionsauftrag zur Legalisierung von Cannabis umzusetzen. Auch kein leichtes Unterfangen, denn irgendwie hatte man vor der Formulierung des Koalitionsvertrages wohl versäumt, in die internationalen rechtlichen Vereinbarungen zu schauen. Man spricht da dann halt von Völkerrecht – und hat die Regierung ja ihre Fachleute. In zwei Verträgen hat sich Deutschland verpflichtet per Ratifizierung von zwei Verträgen der Vereinten Nationen. Zum einen im Einheitsabkommen über Betäubungsmittel von 1961 und zum anderen im Suchtmittelabkommen von 1988. Nun geht es bei internationalen Verträgen halt nicht wie bei Konrad Adenauer und seinem bekannten Satz zu „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“. Also muss die Bundesregierung schon mal in die Verträge schauen und diese prüfen, ob die darin niedergefasste generelle Strafbarkeit von Anbau, Verkauf und Besitz von Cannabis überhaupt zu umgehen ist.

Ganz salomonisch heißt es dazu in der Bundestagsdrucksache 20/3121 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagfraktion mit der Drucksache 20/2938 mit dem Titel „Legalisierung von Cannabis in Anbetracht des EU-Rechts und internationaler
Konventionen“ mit immerhin 27 Fragen rund um das Regierungsvorhaben: „Die Ressortarbeitsgruppen der Bundesregierung, die zur Umsetzung des Vorhabens einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken gebildet wurden, haben ihre Arbeit aufgenommen, darunter auch eine Arbeitsgruppe, die die völker- und europarechtlichen Fragen prüft. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.“ Dann kann ja nichts mehr schiefgehen.
Und für die Feinschmecker des Völkerrechts hier die möglichen betroffenen Verträge oder Abkommen oder Rahmenbeschlüsse:
1. Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 (Völkerrecht)
2. Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Völkerrecht)
3. Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (Völkerrecht)
4. Das Schengener Durchführungsübereinkommen (Europarecht)
5. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 (Europarecht)
6. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Dezember 2010, in dem „das Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen – und Vermitteln von Drogen“ (Randnummer 39) unter Strafe zu stellen sind (Europarecht)




Nun gibt es noch einen weiteren, sehr wichtigen Aspekt: Die personelle Unterbesetzung des federführenden Referats im Bundesgesundheitsministerium. Acht Stellen sind zwar eingeplant, also budgetiert, aber noch nicht besetzt, weiß die für die Legalisierung von Cannabis zuständige Grünen-Politikerin Dr. Kirsten Kappert-Gonther.

Man kann mit Fug und Recht die Frage aufwerfen, ob das mit der Legalisierung von Cannabis so schnell klappt wie angedacht – schließlich ist ja der Drogenbeauftragte Burkhard Blienert explizit mit diesem Ansinnen angetreten. Da müssen zum Erfüllen des Wahlversprechens ganz schön viele und dicke Bretter gebohrt werden – sonst landet das Vorhaben gleich nach Umsetzung in Karlsruhe oder in Luxemburg.
Dafür gibt es dann den gegründeten Arbeitskreis – oder weitere noch in Gründung befindliche.

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Wenigstens Cannabis

4. September 2022By ASW

Manchmal möchte man schon verzweifeln: Die Raucherzahlen schießen in die Höhe wie seit Jahren nicht, die Liquidsteuer wird vielen Rauchern den Umstieg zum Ausstieg erschweren oder zumindest unattraktiv machen.




Und was macht die Bundesregierung oder der Drogenbeauftragte dieser? Nicht wirklich viel in diesem rauchenden Dilemma zwischen Geld und Gesundheit. Er strampelt sich ab, um den Koalitionsauftrag zur Legalisierung von Cannabis umzusetzen. Auch kein leichtes Unterfangen, denn irgendwie hatte man vor der Formulierung des Koalitionsvertrages wohl versäumt, in die internationalen rechtlichen Vereinbarungen zu schauen. Man spricht da dann halt von Völkerrecht – und hat die Regierung ja ihre Fachleute. In zwei Verträgen hat sich Deutschland verpflichtet per Ratifizierung von zwei Verträgen der Vereinten Nationen. Zum einen im Einheitsabkommen über Betäubungsmittel von 1961 und zum anderen im Suchtmittelabkommen von 1988. Nun geht es bei internationalen Verträgen halt nicht wie bei Konrad Adenauer und seinem bekannten Satz zu „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“. Also muss die Bundesregierung schon mal in die Verträge schauen und diese prüfen, ob die darin niedergefasste generelle Strafbarkeit von Anbau, Verkauf und Besitz von Cannabis überhaupt zu umgehen ist.

Ganz salomonisch heißt es dazu in der Bundestagsdrucksache 20/3121 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagfraktion mit der Drucksache 20/2938 mit dem Titel „Legalisierung von Cannabis in Anbetracht des EU-Rechts und internationaler
Konventionen“ mit immerhin 27 Fragen rund um das Regierungsvorhaben: „Die Ressortarbeitsgruppen der Bundesregierung, die zur Umsetzung des Vorhabens einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken gebildet wurden, haben ihre Arbeit aufgenommen, darunter auch eine Arbeitsgruppe, die die völker- und europarechtlichen Fragen prüft. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.“ Dann kann ja nichts mehr schiefgehen.
Und für die Feinschmecker des Völkerrechts hier die möglichen betroffenen Verträge oder Abkommen oder Rahmenbeschlüsse:
1. Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 (Völkerrecht)
2. Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Völkerrecht)
3. Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (Völkerrecht)
4. Das Schengener Durchführungsübereinkommen (Europarecht)
5. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 (Europarecht)
6. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Dezember 2010, in dem „das Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen – und Vermitteln von Drogen“ (Randnummer 39) unter Strafe zu stellen sind (Europarecht)




Nun gibt es noch einen weiteren, sehr wichtigen Aspekt: Die personelle Unterbesetzung des federführenden Referats im Bundesgesundheitsministerium. Acht Stellen sind zwar eingeplant, also budgetiert, aber noch nicht besetzt, weiß die für die Legalisierung von Cannabis zuständige Grünen-Politikerin Dr. Kirsten Kappert-Gonther.

Man kann mit Fug und Recht die Frage aufwerfen, ob das mit der Legalisierung von Cannabis so schnell klappt wie angedacht – schließlich ist ja der Drogenbeauftragte Burkhard Blienert explizit mit diesem Ansinnen angetreten. Da müssen zum Erfüllen des Wahlversprechens ganz schön viele und dicke Bretter gebohrt werden – sonst landet das Vorhaben gleich nach Umsetzung in Karlsruhe oder in Luxemburg.
Dafür gibt es dann den gegründeten Arbeitskreis – oder weitere noch in Gründung befindliche.

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