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Wasserpfeifentabak und TabStMoG
Dass der Wasserpfeifentabak nicht ungeschoren davon käme, war spätestens seit der Erwähnung durch den Berichterstatter Sebastian Brehm in einem Interview klar. Hier nun die Details.
Im gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum TabStMoG heißt es im Umdruck Nr. 4 zur Definition beziehungsweise Abgrenzung zum Feinschnitt oder/und erhitzter Tabak: „Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten;“.
Die Besteuerung sieht Folgendes vor:
„a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm“
Erwartet werden Mehreinnahmen von 127 Mio. Euro in 2022, 155 Mio. Euro in 2023, für das Folgejahr rechnet man mit 171 Mio. Euro, 201 Mio. Euro sollen es im Jahr 2025 und im Jahr 2026 hofft man auf 233 Mio. Euro.
Bei der Begründung zielt der Gesetzgeber besonders auf Jugend- und Gesundheitsschutz, dort heißt es: „Die gesundheitliche Gefahr durch Wasserpfeifentabak ist den Konsumenten durch die Aromatisierung oftmals nicht bewusst bzw. wird nur in geringem Maße wahrgenommen.“
Möge das mal keine Blaupause für weitere Aromen-Diskussionen sein.
Und weiter wird die Steuer so begründet: „Mit der Einführung einer Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak zu Lenkungszwecken und somit höheren Besteuerung dieser Produkte kann der Konsum von Wasserpfeifentabak, gerade für junge Menschen aus Gründen des Jugendschutzes und Gesundheitsschutzes, unattraktiv gemacht werden, um der Gesundheitsgefahr und dem Nikotinabhängigkeitspotenzial von Wasserpfeifentabak entgegenzuwirken.“
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Im gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum TabStMoG heißt es im Umdruck Nr. 4 zur Definition beziehungsweise Abgrenzung zum Feinschnitt oder/und erhitzter Tabak: „Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten;“.
Die Besteuerung sieht Folgendes vor:
„a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm“
Erwartet werden Mehreinnahmen von 127 Mio. Euro in 2022, 155 Mio. Euro in 2023, für das Folgejahr rechnet man mit 171 Mio. Euro, 201 Mio. Euro sollen es im Jahr 2025 und im Jahr 2026 hofft man auf 233 Mio. Euro.
Bei der Begründung zielt der Gesetzgeber besonders auf Jugend- und Gesundheitsschutz, dort heißt es: „Die gesundheitliche Gefahr durch Wasserpfeifentabak ist den Konsumenten durch die Aromatisierung oftmals nicht bewusst bzw. wird nur in geringem Maße wahrgenommen.“
Möge das mal keine Blaupause für weitere Aromen-Diskussionen sein.
Und weiter wird die Steuer so begründet: „Mit der Einführung einer Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak zu Lenkungszwecken und somit höheren Besteuerung dieser Produkte kann der Konsum von Wasserpfeifentabak, gerade für junge Menschen aus Gründen des Jugendschutzes und Gesundheitsschutzes, unattraktiv gemacht werden, um der Gesundheitsgefahr und dem Nikotinabhängigkeitspotenzial von Wasserpfeifentabak entgegenzuwirken.“
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