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Urteil: Posh darf importierte E-Zigaretten nicht ohne Wartezeit verkaufen
Die klaren Regeln bei der Registrierung von Dampf-Produkten gelten für alle und sind gerichtlich durchsetzbar, wie ein Urteil vom Freitag zeigt. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (AZ: 416 HKO 39/18) hat sich in einer weiteren Instanz der Großhändler InnoCigs gegen den E-Zigaretten-Hersteller und -importeur Be Posh (posh global GmbH) durchgesetzt. Wie ein Gerichtssprecher eGarage sagte, sei der Antrag auf die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden. Die Verfügung von Anfang April hat damit weiter bestand.
Sie verbietet es Posh, E-Zigaretten zu verkaufen, die nicht, wie in den deutschen Umsetzungsregeln der europäischen Richtlinie TPD2 vorgesehen, mindestens sechs Monate vorher registriert wurden. Posh war der Auffassung, dass die Registrierung durch den Hersteller ausreiche und der Importeur nicht noch einmal tätig werden müsse. Das sah InnoCigs anders und ging dagegen vor, mit einer Einstweiligen Verfügung, die in erster Instanz ausgesprochen wurde. Das Hamburger Landgericht hat sich nun dieser Meinung angeschlossen. Das Urteil liegt eGarage vor.
Damit darf Posh weiterhin die nicht rechtzeitig angemeldeten und registrierten Geräte nicht verkaufen und muss nun wohl mehrere Monate warten.
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