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TabStMoG: Kein Platz für Interpretationen
Bevor der alte Satz „Die Hoffnung stirbt zuletzt“ neue Keime treibt hinsichtlich des sogenannten Tabaksteuer Modernisierungsgesetzes gleich zu Beginn: „Lasst alle Hoffnung fahren“, die Realität hält Einzug.
Nur weil so manches im Referentenentwurf und im Gesetz nicht so glasklar geregelt war, bedeutet das nicht, dass das verantwortliche Ministerium sich nicht so seine Gedanken machte und entsprechende Vorstellungen entwickelte. Zur Klärung gab es vergangene Woche ein Gespräch des Vorstands vom BfTG (Bündnis für Tabakfreuen Genuss) mit Vertretern des BMF und der Generalzolldirektion (GZD). Diese noch in Bonn sitzende Behörde ist direkt dem Bundesfinanzminister unterstellt und zuständig für die Überwachung aller Steuern – auch und vor allem der Verbrauchssteuern wie Alkohol, Kaffee, Strom, Benzin und natürlich Tabak; und so saßen die Bonner mit am Tisch, als es um die Frage ging: Was soll denn nun ab dem 1. Juli 2022 eigentlich alles besteuert werden bei den Liquids? Kurz und schmerzlos: Alles, egal ob Glycerin oder Propylenglycol, so berichten die BfTG-Teilnehmer in einem „Sondervorstandsbrief“ vom vergangenen Freitag seinen Mitgliedern. Das Ministerium will dem Geist des Gesetzes in vollem Umfang Folge leisten: Was zum Dampfen geeignet ist, unterliegt der Steuer, Punktum. Das gilt auch für Aromen. Da war keinerlei Verhandlungsspielraum, wie man feststellen musste.
Und das Nämliche gilt auch für die Steuerbanderolen. Die Devise lautet: Umsetzen, umsetzen und umsetzen. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Allerdings sollen Liquids, die vor dem 1. Juli 2022 importiert bzw. hergestellt wurden, unbegrenzt abverkauft werden. Dies gilt bis zu einer gegenteiligen Spezifizierung durch das BMF. Man kündigte seitens des Ministeriums an, per Verordnung den Abverkauf auf Februar 2023 zu begrenzen.
Allerdings soll es seitens des Ministeriums noch weiterführende Informationen geben, die demnächst auf der Internetseite des BMFs veröffentlicht werden sollen.
Etwas geschmeidiger zeigten sich die Vertreter des Hauses des SPD-Kanzlerkandidaten bei der Frage der „Starterkits“, die oftmals mit Caps offeriert werden, was aber im Sinne des TabStMoG verboten ist. Man werde sich zu einem späteren Zeitpunkt mit diesem Fragenkomplex auseinandersetzen.
In Summe gilt: Es gibt keine dummen Fragen nur dumme Antworten – und ein Bundesgesetz ist kein Spaß, sondern eine staatliche Verhaltens- und Handlungsanordnung. Ob sie einem gefällt oder nicht, sie gilt und muss befolgt werden.
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TabStMoG: Kein Platz für Interpretationen
Bevor der alte Satz „Die Hoffnung stirbt zuletzt“ neue Keime treibt hinsichtlich des sogenannten Tabaksteuer Modernisierungsgesetzes gleich zu Beginn: „Lasst alle Hoffnung fahren“, die Realität hält Einzug.
Nur weil so manches im Referentenentwurf und im Gesetz nicht so glasklar geregelt war, bedeutet das nicht, dass das verantwortliche Ministerium sich nicht so seine Gedanken machte und entsprechende Vorstellungen entwickelte. Zur Klärung gab es vergangene Woche ein Gespräch des Vorstands vom BfTG (Bündnis für Tabakfreuen Genuss) mit Vertretern des BMF und der Generalzolldirektion (GZD). Diese noch in Bonn sitzende Behörde ist direkt dem Bundesfinanzminister unterstellt und zuständig für die Überwachung aller Steuern – auch und vor allem der Verbrauchssteuern wie Alkohol, Kaffee, Strom, Benzin und natürlich Tabak; und so saßen die Bonner mit am Tisch, als es um die Frage ging: Was soll denn nun ab dem 1. Juli 2022 eigentlich alles besteuert werden bei den Liquids? Kurz und schmerzlos: Alles, egal ob Glycerin oder Propylenglycol, so berichten die BfTG-Teilnehmer in einem „Sondervorstandsbrief“ vom vergangenen Freitag seinen Mitgliedern. Das Ministerium will dem Geist des Gesetzes in vollem Umfang Folge leisten: Was zum Dampfen geeignet ist, unterliegt der Steuer, Punktum. Das gilt auch für Aromen. Da war keinerlei Verhandlungsspielraum, wie man feststellen musste.
Und das Nämliche gilt auch für die Steuerbanderolen. Die Devise lautet: Umsetzen, umsetzen und umsetzen. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Allerdings sollen Liquids, die vor dem 1. Juli 2022 importiert bzw. hergestellt wurden, unbegrenzt abverkauft werden. Dies gilt bis zu einer gegenteiligen Spezifizierung durch das BMF. Man kündigte seitens des Ministeriums an, per Verordnung den Abverkauf auf Februar 2023 zu begrenzen.
Allerdings soll es seitens des Ministeriums noch weiterführende Informationen geben, die demnächst auf der Internetseite des BMFs veröffentlicht werden sollen.
Etwas geschmeidiger zeigten sich die Vertreter des Hauses des SPD-Kanzlerkandidaten bei der Frage der „Starterkits“, die oftmals mit Caps offeriert werden, was aber im Sinne des TabStMoG verboten ist. Man werde sich zu einem späteren Zeitpunkt mit diesem Fragenkomplex auseinandersetzen.
In Summe gilt: Es gibt keine dummen Fragen nur dumme Antworten – und ein Bundesgesetz ist kein Spaß, sondern eine staatliche Verhaltens- und Handlungsanordnung. Ob sie einem gefällt oder nicht, sie gilt und muss befolgt werden.