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Shake and Vape muss (fast) alle Regeln einhalten
Jetzt gilt es im Parlament offenbar, das Werbeverbot für Tabak – und tabakähnliche Produkte durchzuziehen. Nächste Woche könnte es schon losgehen – mit kleinen Änderungen und kleinen Marktverwerfungen, die folgen könnten.
eGarage hatte ja berichtet, dass es mit dem Gesetzentwurf zu heftigen – höflich ausgedrückt – Unstimmigkeiten zwischen den Bundestagsfraktionen einerseits und der Regierung und dem Kanzleramt andererseits gekommen ist.
Jetzt werden Nägel mit Köpfen gemacht, schließlich soll das Werbeverbot zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten. Und nebenbei kommen auch strenge Regeln für nikotinfreie Liquids und Shake and Vape, also das Mischen von nikotinfreien Liquids (die bislang ohne Beschränkung verkauft werden dürfen) mit nikotinhaltigen „Shots“. Denn die SPD-Fraktion lässt die Muskeln spielen und hat den „Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“ auf die Tagesordnung der Fraktion für kommenden Dienstag, den 26. Mai 2020, gesetzt.
Und wie berichtet soll der Gesetzentwurf am Freitag, 29. Mai 2020, im Bundestag ebenfalls schon auf der Tagesordnung stehen. Dieser Entwurf liegt eGarage exklusiv vor.
Das Außenwerbeverbot und die Übergangsfristen werden im hinzugefügten Punkt 8 des § 20a wie folgt geregelt:
„(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.”
Eine gewisse Übergangsfrist bleibt also. Ein Teilerfolg, mehr nicht.
Kleine und un-feine Änderungen gegenüber dem der EU zur Notifizierung vorgelegten Entwurf gibt es auch – und die haben es in sich. Die gravierendste Änderung für Produktion und Vertrieb von nikotinfreien Liquids findet sich gleich am Anfang der Neuregelung. Dort werden Regulierungen der nikotinhaltigen E-Zigaretten und Liquids schlicht und ergreifend pauschal gleichgestellt. Das betrifft unter anderem die Inhaltsstoffe. Auch die müssen in Zukunft den gleichen Anforderungen genügen wie nikotinhaltige Liquids.
Andererseits sind auch bewusst Ausnahmen getroffen worden. Großes Aufatmen in der Branche und bei den Dampfern dürfte verursachen, dass die maximale Gebindegröße von 10 Millilitern explizit NICHT für nikotinfreie Liquids gelten soll, übrigens auch nicht für nikotinfreie Fertig-E-Zigaretten und ähnliches. Es darf also weiter geshaked und gevaped werden. Gleiches gilt für Warnhinweise, die braucht es auch nicht in der gleichen Form wie bei nikotinhaltigen Liquids.
Andererseits kommen die Änderungen doch verdammt schnell für die nikotinfreien Liquids. Eine großzügige Übergangsphase von einem Jahr wie bei der Einführung der Regeln durch die europäische TPD2 im Jahr 2017 sucht man vergeblich. Schlappe drei Monate sollen es nun sein. Wörtlich heißt es:
„(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- vor dem 1. Januar 2021
a) hergestellt oder - b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.“
Shake and Vape beziehungsweise nikotinfreie Liquids sind also nach den Plänen, die uns vorliegen, bald kein “Wilder Westen” mehr. Das ist, vor allem was die Inhaltsstoffe betrifft, keine schlechte Nachricht. Denn 2019 mitten in den panikartigen Zuständen nach den E-Joint-Todesfällen in den USA war es wichtig für die Branche, klar sagen zu können: Bei uns sind die Inhaltsstoffe gesetzlich geregelt. Dabei sprang deshalb auch die Bundesregierung bei mit Aussagen, die EU-Regeln würden Fälle wie in den USA unmöglich machen. Andererseits dürfte der Druck durch die schnelle Umstellung und natürlich die Werbeverbote an der Branche auch diesmal nicht spurlos vorbeigehen. Die Konsolidierung geht vermutlich weiter.
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Jetzt gilt es im Parlament offenbar, das Werbeverbot für Tabak – und tabakähnliche Produkte durchzuziehen. Nächste Woche könnte es schon losgehen – mit kleinen Änderungen und kleinen Marktverwerfungen, die folgen könnten.
eGarage hatte ja berichtet, dass es mit dem Gesetzentwurf zu heftigen – höflich ausgedrückt – Unstimmigkeiten zwischen den Bundestagsfraktionen einerseits und der Regierung und dem Kanzleramt andererseits gekommen ist.
Jetzt werden Nägel mit Köpfen gemacht, schließlich soll das Werbeverbot zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten. Und nebenbei kommen auch strenge Regeln für nikotinfreie Liquids und Shake and Vape, also das Mischen von nikotinfreien Liquids (die bislang ohne Beschränkung verkauft werden dürfen) mit nikotinhaltigen „Shots“. Denn die SPD-Fraktion lässt die Muskeln spielen und hat den „Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“ auf die Tagesordnung der Fraktion für kommenden Dienstag, den 26. Mai 2020, gesetzt.
Und wie berichtet soll der Gesetzentwurf am Freitag, 29. Mai 2020, im Bundestag ebenfalls schon auf der Tagesordnung stehen. Dieser Entwurf liegt eGarage exklusiv vor.
Das Außenwerbeverbot und die Übergangsfristen werden im hinzugefügten Punkt 8 des § 20a wie folgt geregelt:
„(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.”
Eine gewisse Übergangsfrist bleibt also. Ein Teilerfolg, mehr nicht.
Kleine und un-feine Änderungen gegenüber dem der EU zur Notifizierung vorgelegten Entwurf gibt es auch – und die haben es in sich. Die gravierendste Änderung für Produktion und Vertrieb von nikotinfreien Liquids findet sich gleich am Anfang der Neuregelung. Dort werden Regulierungen der nikotinhaltigen E-Zigaretten und Liquids schlicht und ergreifend pauschal gleichgestellt. Das betrifft unter anderem die Inhaltsstoffe. Auch die müssen in Zukunft den gleichen Anforderungen genügen wie nikotinhaltige Liquids.
Andererseits sind auch bewusst Ausnahmen getroffen worden. Großes Aufatmen in der Branche und bei den Dampfern dürfte verursachen, dass die maximale Gebindegröße von 10 Millilitern explizit NICHT für nikotinfreie Liquids gelten soll, übrigens auch nicht für nikotinfreie Fertig-E-Zigaretten und ähnliches. Es darf also weiter geshaked und gevaped werden. Gleiches gilt für Warnhinweise, die braucht es auch nicht in der gleichen Form wie bei nikotinhaltigen Liquids.
Andererseits kommen die Änderungen doch verdammt schnell für die nikotinfreien Liquids. Eine großzügige Übergangsphase von einem Jahr wie bei der Einführung der Regeln durch die europäische TPD2 im Jahr 2017 sucht man vergeblich. Schlappe drei Monate sollen es nun sein. Wörtlich heißt es:
„(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- vor dem 1. Januar 2021
a) hergestellt oder - b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.“
Shake and Vape beziehungsweise nikotinfreie Liquids sind also nach den Plänen, die uns vorliegen, bald kein “Wilder Westen” mehr. Das ist, vor allem was die Inhaltsstoffe betrifft, keine schlechte Nachricht. Denn 2019 mitten in den panikartigen Zuständen nach den E-Joint-Todesfällen in den USA war es wichtig für die Branche, klar sagen zu können: Bei uns sind die Inhaltsstoffe gesetzlich geregelt. Dabei sprang deshalb auch die Bundesregierung bei mit Aussagen, die EU-Regeln würden Fälle wie in den USA unmöglich machen. Andererseits dürfte der Druck durch die schnelle Umstellung und natürlich die Werbeverbote an der Branche auch diesmal nicht spurlos vorbeigehen. Die Konsolidierung geht vermutlich weiter.
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