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Nikotinfreie E-Zigaretten und Tabakrecht

29. February 2020By ASW

Gestern erging ein Brief des Klöckner-Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit brisantem Inhalt und Betreff: „Tabakrecht: Formulierungshilfe zu weiteren Werbebeschränkungen und zur Einbeziehung nikotinfreier E-Zigaretten ins Tabakrecht. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“




Ziel ist hierbei „die Ausweitung der Regulierung von Werbebeschränkungen für Tabakprodukte und verwandt Erzeugnisse sowie die Einbeziehung nikotinfreier E-Zigaretten in das Tabakrecht entsprechend einer Einigung der Koalitionsfraktionen aus Dezember 2019“, wie es im Anschreiben heißt, das eGarage.de vorliegt.

Endgültig ist der Entwurf noch nicht, „rechtsförmlich“ geprüft auch noch nicht und die Ressorts haben ihn auch noch nicht abgestimmt. Aber der Zeitdruck ist hoch, denn es besteht ein veritables Rechtssetzungsvorhaben, das Inkrafttreten ist, so steht es geschrieben, zum 01. Januar 2021 vorgesehen.
Die betroffenen Unternehmen bzw. Verbände haben bis zum 6. März 2020 Zeit und Gelegenheit darzulegen, mit welchen „Einnahmeeinbußen aufgrund der vorgesehenen Ausweitung der Werbebeschränkungen voraussichtlich zu rechnen ist.“, schreibt die Leiterin Produktsicherheit des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Im beigefügten Gesetzentwurf werden alle Regelungen für Tabakprodukte ergänzt durch „Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“ die Wörter „, die Nikotin enthalten,“.
Das umfasst das Verbot der Außenwerbung, der kostenlosen Abgabe. Der Zeitrahmen ist der bekannte, nämlich: „(8) § 20a ist auf Werbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Werbung für elektronische Zigaretten ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.“

Für den Handel mit und aus dem nicht-europäischen Ausland gilt: „(3) Wer ausschließlich grenzüberschreitenden Fernabsatz von nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland registriert sein.“

Weiter wird ausgeführt im Kapitel „Regulierung nikotinfreier elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter“, dass „durch dieses Gesetz nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen gleichgestellt, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist.“ Dabei verweist man auf Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung, kurz BfR, vom April 2015 und auf eine Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums, kurz dkfz, von 2018 zum Thema Aerosol.

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Gestern erging ein Brief des Klöckner-Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit brisantem Inhalt und Betreff: „Tabakrecht: Formulierungshilfe zu weiteren Werbebeschränkungen und zur Einbeziehung nikotinfreier E-Zigaretten ins Tabakrecht. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“




Ziel ist hierbei „die Ausweitung der Regulierung von Werbebeschränkungen für Tabakprodukte und verwandt Erzeugnisse sowie die Einbeziehung nikotinfreier E-Zigaretten in das Tabakrecht entsprechend einer Einigung der Koalitionsfraktionen aus Dezember 2019“, wie es im Anschreiben heißt, das eGarage.de vorliegt.

Endgültig ist der Entwurf noch nicht, „rechtsförmlich“ geprüft auch noch nicht und die Ressorts haben ihn auch noch nicht abgestimmt. Aber der Zeitdruck ist hoch, denn es besteht ein veritables Rechtssetzungsvorhaben, das Inkrafttreten ist, so steht es geschrieben, zum 01. Januar 2021 vorgesehen.
Die betroffenen Unternehmen bzw. Verbände haben bis zum 6. März 2020 Zeit und Gelegenheit darzulegen, mit welchen „Einnahmeeinbußen aufgrund der vorgesehenen Ausweitung der Werbebeschränkungen voraussichtlich zu rechnen ist.“, schreibt die Leiterin Produktsicherheit des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Im beigefügten Gesetzentwurf werden alle Regelungen für Tabakprodukte ergänzt durch „Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“ die Wörter „, die Nikotin enthalten,“.
Das umfasst das Verbot der Außenwerbung, der kostenlosen Abgabe. Der Zeitrahmen ist der bekannte, nämlich: „(8) § 20a ist auf Werbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Werbung für elektronische Zigaretten ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.“

Für den Handel mit und aus dem nicht-europäischen Ausland gilt: „(3) Wer ausschließlich grenzüberschreitenden Fernabsatz von nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland registriert sein.“

Weiter wird ausgeführt im Kapitel „Regulierung nikotinfreier elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter“, dass „durch dieses Gesetz nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen gleichgestellt, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist.“ Dabei verweist man auf Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung, kurz BfR, vom April 2015 und auf eine Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums, kurz dkfz, von 2018 zum Thema Aerosol.

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