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Nikotinfreie Diskontinuität

13. Dezember 2019By ASW

Selbst am Freitag, den 13., sind solche Fachtermini ein Griff in die sprachliche Horrorkiste. Dabei handelt es sich nur um eine Umschreibung für „Wartebank“.




Es geht um die Beantwortung der Bundesregierung einer Frage der Grünen-Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther. Sie wollte wissen, ob die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft die Vorschriften für nikotinfreie Liquids für ausreichend hält und ob die Kontrollen und Überwachungen in den Ländern ausreichend sind.
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMEL, Hans-Joachim Fuchtel, antwortete so: „Nikotinfreie E-Zigaretten unterliegen weder der Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU noch den speziellen nationalen lebensmittel- und tabakrechtlichen Vorschriften. Auf nikotinfreie E-Zigaretten sind daher die für (Verbraucher-)Produkte einschlägigen allgemeinen Vorschriften anwendbar. Zum Beispiel dürfen Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden. Weiterhin sind die Bestimmungen des Chemikalienrechts zu beachten. Das innerhalb der Bundesregierung fachlich zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte in der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. die tabakrechtliche Gleichstellung nikotinfreier E-Zigaretten mit nikotinhaltigen E-Zigaretten vorsah. Dieser Gesetzentwurf wurde in der 18. Legislaturperiode jedoch nicht mehr im Deutschen Bundestag beraten und unterfiel der Diskontinuität.“ Zu finden in der Bundestagsdrucksache 19/14931.

Durch den Unions-Vorschlag zum Werbeverbot für Tabakprodukte, in der E-Zigaretten ausdrücklich, wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung eingeschlossen sind, ist die „Gleichbehandlung“ von Tabakzigaretten und E-Zigaretten faktisch vollzogen, auch in Bezug auf nikotinfreie Produkte.

Jetzt stellt sich aber dann doch die Frage, wann dieses Werbeverbot für nikotinhaltige Produkte auch ausgeweitet wird auf nikotinhaltige, pharmazeutische Ersatzpräparate wie Nikotinkaugummi, Nikotinspray und Nikotinpflaster. Diese werden von der Pharmaindustrie ganz heftig – jetzt auch wieder im Fernsehen – beworben als probate Ausstiegshilfen für Zigarettenraucher. Was erwiesenermaßen von der E-Zigarette erfolgreicher geleistet werden kann. Oder gilt da der alte Spruch: Wenn zwei das Gleiche tun, ist es nicht dasselbe? Was ja bedeuten würde, dass das Nikotin der Pharmas ein gutes Nikotin ist und das der E-Zigaretten-Liquids ein schlechtes. Das müsste aber im Sinne des so oft bemühten Verbraucherschutzes erklärt werden. Oder gilt da auch die Diskontinuität?

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13. Dezember 2019By ASW

Selbst am Freitag, den 13., sind solche Fachtermini ein Griff in die sprachliche Horrorkiste. Dabei handelt es sich nur um eine Umschreibung für „Wartebank“.




Es geht um die Beantwortung der Bundesregierung einer Frage der Grünen-Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther. Sie wollte wissen, ob die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft die Vorschriften für nikotinfreie Liquids für ausreichend hält und ob die Kontrollen und Überwachungen in den Ländern ausreichend sind.
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMEL, Hans-Joachim Fuchtel, antwortete so: „Nikotinfreie E-Zigaretten unterliegen weder der Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU noch den speziellen nationalen lebensmittel- und tabakrechtlichen Vorschriften. Auf nikotinfreie E-Zigaretten sind daher die für (Verbraucher-)Produkte einschlägigen allgemeinen Vorschriften anwendbar. Zum Beispiel dürfen Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden. Weiterhin sind die Bestimmungen des Chemikalienrechts zu beachten. Das innerhalb der Bundesregierung fachlich zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte in der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. die tabakrechtliche Gleichstellung nikotinfreier E-Zigaretten mit nikotinhaltigen E-Zigaretten vorsah. Dieser Gesetzentwurf wurde in der 18. Legislaturperiode jedoch nicht mehr im Deutschen Bundestag beraten und unterfiel der Diskontinuität.“ Zu finden in der Bundestagsdrucksache 19/14931.

Durch den Unions-Vorschlag zum Werbeverbot für Tabakprodukte, in der E-Zigaretten ausdrücklich, wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung eingeschlossen sind, ist die „Gleichbehandlung“ von Tabakzigaretten und E-Zigaretten faktisch vollzogen, auch in Bezug auf nikotinfreie Produkte.

Jetzt stellt sich aber dann doch die Frage, wann dieses Werbeverbot für nikotinhaltige Produkte auch ausgeweitet wird auf nikotinhaltige, pharmazeutische Ersatzpräparate wie Nikotinkaugummi, Nikotinspray und Nikotinpflaster. Diese werden von der Pharmaindustrie ganz heftig – jetzt auch wieder im Fernsehen – beworben als probate Ausstiegshilfen für Zigarettenraucher. Was erwiesenermaßen von der E-Zigarette erfolgreicher geleistet werden kann. Oder gilt da der alte Spruch: Wenn zwei das Gleiche tun, ist es nicht dasselbe? Was ja bedeuten würde, dass das Nikotin der Pharmas ein gutes Nikotin ist und das der E-Zigaretten-Liquids ein schlechtes. Das müsste aber im Sinne des so oft bemühten Verbraucherschutzes erklärt werden. Oder gilt da auch die Diskontinuität?

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