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Nicht mal Cannabis
Es sind mal gerade acht Tage ins Land gegangen, seit eGarage über die Probleme bei der Legalisierung von Cannabis berichtete – es kommt noch schlimmer.
Manchmal macht es keinen Spaß, Recht zu behalten oder sich selbst zu zitieren, aber diesmal muss es leider sein: „Man kann mit Fug und Recht die Frage aufwerfen, ob das mit der Legalisierung von Cannabis so schnell klappt wie angedacht – schließlich ist ja der Drogenbeauftragte Burkhard Blienert explizit mit diesem Ansinnen angetreten. Da müssen zum Erfüllen des Wahlversprechens ganz schön viele und dicke Bretter gebohrt werden…“, hieß es am 04. September noch im Portal von eGarage.
Jetzt legt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages – so eine Art Richter und Berater in Einem für die Belange des Hohen Hauses – nach. Die Unterabteilung Europa, Fachbereich Europa hat mit dem Titel „Vorgaben des Europäischen Unionsrechts im Hinblick auf eine mitgliedstaatliche Legalisierung von Cannabis“ eine Ausarbeitung mit dem Aktenzeichen PE 6 – 3000 – 043/22 mit Datum vom 16. August, die eGarage vorliegt, veröffentlicht. In neuen Seiten wird die Europa-rechtliche Situation dargelegt und diskutiert sowie auf verschiedene EuGH-Urteile verwiesen. Behandelt werden die „Unionsrechtlichen Vorgaben“ wie Verträge der EU sowie auf völkerrechtliche Verpflichtungen, gefolgt „Vertraglichen Regelungen“ wie der „Arbeitsweise der Europäischen Union“, dann kommt die Betrachtung von „Sekundärrechtlichen Regelungen“ wie „Rahmenbeschlüsse“ und das Abkommen zum „Schengen-Vertrag“ und dann kommen neben verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs auch noch Völkerrechtliche Verpflichtungen. Unter dem TOP 2.3 heißt es so lapidar wie eindeutig: „Die Europäische Union ist in der Folge des Beschlusses 90/611/EWG16 Partei des am 20. Dezember 1988 in Wien abgeschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. 17 Die EU ist somit an die sich aus dem vorgenannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen bspw. im Hinblick auf Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verkauf der betroffenen Suchtstoffe und Substanzen gebunden.18 Diese Verpflichtungen gelten auch im Hinblick auf Cannabis.“
Und wer jetzt an die Coffee-Shops in den Niederlanden denkt, dem sagt der EuGH gemäß Rechtsprechung in der Rechtssache Josemans (C-137/09): „…dass das Königreich der Niederlande, wie sich aus den Randnrn. 12 bis 14 des vorliegenden Urteils ergibt, eine Politik der Toleranz gegenüber dem Verkauf von Cannabis anwendet, obwohl der Handel mit Betäubungsmitteln in diesem Mitgliedstaat verboten ist. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieses Verbot nicht dadurch eingeschränkt, dass die mit seiner Durchsetzung betrauten Behörden in Anbetracht der begrenzten personellen und materiellen Ausstattung der Verfolgung einer bestimmten Art des Drogenhandels eine geringere Priorität einräumen, weil sie andere Arten für gefährlicher halten. Eine solche Haltung kann insbesondere nicht zur Gleichstellung des unerlaubten Drogenhandels mit dem von den zuständigen Stellen streng überwachten Handel im medizinischen und wissenschaftlichen Bereich führen. Dieser Handel ist nämlich tatsächlich legalisiert, während der unerlaubte Handel, selbst wenn er in bestimmten Grenzen toleriert wird, verboten bleibt.“
So viel Arbeit seitens des Ministeriums, der Öffentlichkeitsabteilung, der Juristen und des Wissenschaftlichen Dienstes hätte man sich schon bei den Koalitionsverhandlungen sparen können.
Jetzt bleibt dem Drogenbeauftragten der Bundesregierung wieder viel Zeit für die Konzentration auf den Kampf gegen das Rauchen.
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Jetzt legt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages – so eine Art Richter und Berater in Einem für die Belange des Hohen Hauses – nach. Die Unterabteilung Europa, Fachbereich Europa hat mit dem Titel „Vorgaben des Europäischen Unionsrechts im Hinblick auf eine mitgliedstaatliche Legalisierung von Cannabis“ eine Ausarbeitung mit dem Aktenzeichen PE 6 – 3000 – 043/22 mit Datum vom 16. August, die eGarage vorliegt, veröffentlicht. In neuen Seiten wird die Europa-rechtliche Situation dargelegt und diskutiert sowie auf verschiedene EuGH-Urteile verwiesen. Behandelt werden die „Unionsrechtlichen Vorgaben“ wie Verträge der EU sowie auf völkerrechtliche Verpflichtungen, gefolgt „Vertraglichen Regelungen“ wie der „Arbeitsweise der Europäischen Union“, dann kommt die Betrachtung von „Sekundärrechtlichen Regelungen“ wie „Rahmenbeschlüsse“ und das Abkommen zum „Schengen-Vertrag“ und dann kommen neben verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs auch noch Völkerrechtliche Verpflichtungen. Unter dem TOP 2.3 heißt es so lapidar wie eindeutig: „Die Europäische Union ist in der Folge des Beschlusses 90/611/EWG16 Partei des am 20. Dezember 1988 in Wien abgeschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. 17 Die EU ist somit an die sich aus dem vorgenannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen bspw. im Hinblick auf Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verkauf der betroffenen Suchtstoffe und Substanzen gebunden.18 Diese Verpflichtungen gelten auch im Hinblick auf Cannabis.“
Und wer jetzt an die Coffee-Shops in den Niederlanden denkt, dem sagt der EuGH gemäß Rechtsprechung in der Rechtssache Josemans (C-137/09): „…dass das Königreich der Niederlande, wie sich aus den Randnrn. 12 bis 14 des vorliegenden Urteils ergibt, eine Politik der Toleranz gegenüber dem Verkauf von Cannabis anwendet, obwohl der Handel mit Betäubungsmitteln in diesem Mitgliedstaat verboten ist. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieses Verbot nicht dadurch eingeschränkt, dass die mit seiner Durchsetzung betrauten Behörden in Anbetracht der begrenzten personellen und materiellen Ausstattung der Verfolgung einer bestimmten Art des Drogenhandels eine geringere Priorität einräumen, weil sie andere Arten für gefährlicher halten. Eine solche Haltung kann insbesondere nicht zur Gleichstellung des unerlaubten Drogenhandels mit dem von den zuständigen Stellen streng überwachten Handel im medizinischen und wissenschaftlichen Bereich führen. Dieser Handel ist nämlich tatsächlich legalisiert, während der unerlaubte Handel, selbst wenn er in bestimmten Grenzen toleriert wird, verboten bleibt.“
So viel Arbeit seitens des Ministeriums, der Öffentlichkeitsabteilung, der Juristen und des Wissenschaftlichen Dienstes hätte man sich schon bei den Koalitionsverhandlungen sparen können.
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