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Newsletter-Werbung nur bedingt erlaubt
Es gibt so viel Verwirrung, was denn nun an Werbung online erlaubt ist. Ein neues Gerichtsurteil schafft Klarheit.
Mit dem Tabakerzeugnis sollte die Werbung im Internet geklärt werden, aber so manche Regelung ließ Platz für Interpretationen, wie z. B. § 19 Abs. 2, 3 TabakerzG., in dem auch das Werben in „Diensten der Informationsgesellschaft“ geregelt bzw. verboten ist, weiß der shopbetreiber-blog. Und ein Newsletter kann ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. So wurde ein Online-Shop-Betreiber von einem Wettbewerbsverein verklagt.
Das Oberlandesgericht in Koblenz hat nun Recht gesprochen und Werbung im Netz definiert: Es kommt drauf an – der Unterschied liegt in den Adressaten des Newsletter (Urt. v. 14.8.2019 – 9 U 825/19). Sollte beim Öffnen der Internetseite durch Anmelden ein Newsletter angeboten und dann versandt werden, wäre das ein Verstoß gegen das Werbeverbot. Sollte sich der Newsletter allerdings ausschließlich an sogenannte „Bestandskunden“ richte, wäre das zulässig.
Wörtlich urteilte das Gericht: „Bei der Prüfung der Frage, ob der Verbotsbereich des § 19 Abs. 3 TabakerzG betroffen ist, kommt es darauf an, ob der Newsletter sich in dem Sinne an eine breite Öffentlichkeit wendet, das sein Bezug für einen unbeschränkten Personenkreis möglich ist.“ Und weiter heißt es darin: „soweit der Newsletter bezogen werden kann durch Anmeldung auf der Website des Onlineshops. Insoweit richtet sich der Newsletter an alle volljährigen Interessenten und damit an den vollständigen potenziellen Kundenkreis der Beklagten. Eine Werbung richtet sich auch dann an eine breite Öffentlichkeit, wenn nicht alle Nutzungsberechtigten davon Gebrauch machen, sich den angebotenen Zugang konkret zu erschließen. Die Tatsache, dass sich der Interessent registrieren muss, schränkt das Merkmal der breiten Öffentlichkeit in keiner Weise ein.“
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Newsletter-Werbung nur bedingt erlaubt
Es gibt so viel Verwirrung, was denn nun an Werbung online erlaubt ist. Ein neues Gerichtsurteil schafft Klarheit.
Mit dem Tabakerzeugnis sollte die Werbung im Internet geklärt werden, aber so manche Regelung ließ Platz für Interpretationen, wie z. B. § 19 Abs. 2, 3 TabakerzG., in dem auch das Werben in „Diensten der Informationsgesellschaft“ geregelt bzw. verboten ist, weiß der shopbetreiber-blog. Und ein Newsletter kann ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. So wurde ein Online-Shop-Betreiber von einem Wettbewerbsverein verklagt.
Das Oberlandesgericht in Koblenz hat nun Recht gesprochen und Werbung im Netz definiert: Es kommt drauf an – der Unterschied liegt in den Adressaten des Newsletter (Urt. v. 14.8.2019 – 9 U 825/19). Sollte beim Öffnen der Internetseite durch Anmelden ein Newsletter angeboten und dann versandt werden, wäre das ein Verstoß gegen das Werbeverbot. Sollte sich der Newsletter allerdings ausschließlich an sogenannte „Bestandskunden“ richte, wäre das zulässig.
Wörtlich urteilte das Gericht: „Bei der Prüfung der Frage, ob der Verbotsbereich des § 19 Abs. 3 TabakerzG betroffen ist, kommt es darauf an, ob der Newsletter sich in dem Sinne an eine breite Öffentlichkeit wendet, das sein Bezug für einen unbeschränkten Personenkreis möglich ist.“ Und weiter heißt es darin: „soweit der Newsletter bezogen werden kann durch Anmeldung auf der Website des Onlineshops. Insoweit richtet sich der Newsletter an alle volljährigen Interessenten und damit an den vollständigen potenziellen Kundenkreis der Beklagten. Eine Werbung richtet sich auch dann an eine breite Öffentlichkeit, wenn nicht alle Nutzungsberechtigten davon Gebrauch machen, sich den angebotenen Zugang konkret zu erschließen. Die Tatsache, dass sich der Interessent registrieren muss, schränkt das Merkmal der breiten Öffentlichkeit in keiner Weise ein.“