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Ministerium reagiert auf umstrittenes E-Zigaretten-Urteil

11. Februar 2016By JJS

Das für die Gesetze zur E-Zigarette zuständige Bundesernährungsministerium hat sich auf Anfrage von eGarage zu dem umstrittenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geäußert und betont, dass der Richterspruch nicht für alle Verfahren gelten müsse.

Eine Sprecherin sagte: “Die Rechtslage ist dazu nicht eindeutig, eine Bindungswirkung von Strafurteilen gegenüber anderen Gerichtszweigen besteht grundsätzlich nicht.” So hätten “Rechtsprechung und Literatur nikotinhaltige elektronische Zigaretten – wie sich aus den vom BGH selbst angeführten Belegen entnehmen lässt – bislang überwiegend  nicht den Tabakerzeugnissen zugeordnet”.

Mit anderen Worten: Das Ministerium betont, dass selbst durch das höchstrichterliche BGH-Urteil nicht sicher ist, dass andere Strafverfahren ebenso ausgehen werden. Klar ist indes, dass ein Bundesministerium den Eindruck vermeiden muss, sich über die Rechtsordnung zu stellen. Auch Handlungsanweisungen an Gerichte und Staatsanwälte dürfen sie nicht geben, das gebietet die Trennung Judikative und Exekutive.

Allerdings muss sich die Politik den Vorwurf gefallen lassen, nicht rechtzeitig für Klarheit gesorgt zu haben. Die Kriminalisierung einer Branche, die eine Alternative zur hochgiftigen Tabakzigarette anbietet, ist fahrlässig. Nun steht eine dreimonatige Zitterpartie bevor, denn auch wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht aktiv werden, hält der der Branchenverband VdeH teure Abmahnungen für möglich. Einige Händler haben bereits den Vertreib eingestellt.

Die Sprecherin sagte weiter, bis zum 20. Mai werde eine Rechtsvorschrift erlassen, die das Tabakrecht gemäß der EU-Tabakproduktrichtlinie neu ordnet. Dann herrscht wieder Rechtssicherheit für die E-Zigaretten-Branche.

Der BGH hatte am Montag ein Urteil veröffentlicht, wonach E-Zigaretten-Liquid ein Tabakprodukt und der Handel damit untersagt ist.

Korrektur: Im letzten Satz hatte es ursprünglich geheißen, E-Zigaretten-Liquid werde vom BGH für ein Nikotinprodukt gehalten. Entscheidend für das Gericht ist jedoch die Einordnung als Tabakprodukt.

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11. Februar 2016By JJS

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Eine Sprecherin sagte: “Die Rechtslage ist dazu nicht eindeutig, eine Bindungswirkung von Strafurteilen gegenüber anderen Gerichtszweigen besteht grundsätzlich nicht.” So hätten “Rechtsprechung und Literatur nikotinhaltige elektronische Zigaretten – wie sich aus den vom BGH selbst angeführten Belegen entnehmen lässt – bislang überwiegend  nicht den Tabakerzeugnissen zugeordnet”.

Mit anderen Worten: Das Ministerium betont, dass selbst durch das höchstrichterliche BGH-Urteil nicht sicher ist, dass andere Strafverfahren ebenso ausgehen werden. Klar ist indes, dass ein Bundesministerium den Eindruck vermeiden muss, sich über die Rechtsordnung zu stellen. Auch Handlungsanweisungen an Gerichte und Staatsanwälte dürfen sie nicht geben, das gebietet die Trennung Judikative und Exekutive.

Allerdings muss sich die Politik den Vorwurf gefallen lassen, nicht rechtzeitig für Klarheit gesorgt zu haben. Die Kriminalisierung einer Branche, die eine Alternative zur hochgiftigen Tabakzigarette anbietet, ist fahrlässig. Nun steht eine dreimonatige Zitterpartie bevor, denn auch wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht aktiv werden, hält der der Branchenverband VdeH teure Abmahnungen für möglich. Einige Händler haben bereits den Vertreib eingestellt.

Die Sprecherin sagte weiter, bis zum 20. Mai werde eine Rechtsvorschrift erlassen, die das Tabakrecht gemäß der EU-Tabakproduktrichtlinie neu ordnet. Dann herrscht wieder Rechtssicherheit für die E-Zigaretten-Branche.

Der BGH hatte am Montag ein Urteil veröffentlicht, wonach E-Zigaretten-Liquid ein Tabakprodukt und der Handel damit untersagt ist.

Korrektur: Im letzten Satz hatte es ursprünglich geheißen, E-Zigaretten-Liquid werde vom BGH für ein Nikotinprodukt gehalten. Entscheidend für das Gericht ist jedoch die Einordnung als Tabakprodukt.

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