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Menthol-Dank an Bundesrat

13. Mai 2017By ASW

Wenn Vernunft und Wissenschaft einen Sieg davon errungen haben, dann gestern in der Länderkammer. Da ging es um die Zukunft von Menthol in Liquids. Ein Totalverbot stand noch im Entwurf des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, CSU.




Aber der für den Bundesrat federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sprach sich in seiner Empfehlung an die Länderkammer für eine Höchstmengenregelung aus. Und dieser wurde von den Länderchefs gefolgt.

In der Beschlusssache 221/17 heißt es dort zur Begründung: „Häufige Aromen für E-Zigaretten sind z.B. Blaubeere, Kirsche, Vanille oder Pfefferminz. In allen Fällen wird Menthol entweder als Hauptaroma (Pfefferminz) oder als Hintergrundaroma eingesetzt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung kommt in seiner Stellungnahme (Nr. 045/2015 vom 30. Juli 2015) zu der Einschätzung, dass E-Zigaretten keine reizenden und irritierenden Verbrennungsprodukte freisetzen, deren Wirkung durch Zusatzstoffe maskiert werden müssten. Des Weiteren heißt es, dass eine durch Menthol erleichterte Inhalation bei diesen Produkten deutlich weniger relevant ist als bei Tabakzigaretten. Da die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und gesundheitlichen Bewertungen für ein generelles Menthol-Verbot nicht ausreichend sind, könnte statt eines Verbots, welches erst im Jahr 2020 gilt, zeitnah eine Höchstmengenregelung für Menthol erlassen werden. Für eine solche Regelung bietet § 13 Absatz 2 Nummer 2 Tabakerzeugnisgesetz eine Ermächtigungsgrundlage.“

Jetzt ist wieder das Ministerium dran, um eine Höchstmengenregelung für Menthol in Liquids vorzuschlagen.

Reden und bessere Argumente helfen immer – man muss sich bei den Gesprächspartnern auf beiden Seiten bedanken für das Vortragen von wissenschaftlichen Erkenntnissen einerseits und das aktive Zuhören und Verstehen andererseits.

Kleiner Nachtrag: Für die klassische Tabakzigarette bleibt es beim Mentholverbot.
Endlich mal sind Glimmstängel nicht mit E-Zigaretten gleichgesetzt worden.

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Aber der für den Bundesrat federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sprach sich in seiner Empfehlung an die Länderkammer für eine Höchstmengenregelung aus. Und dieser wurde von den Länderchefs gefolgt.

In der Beschlusssache 221/17 heißt es dort zur Begründung: „Häufige Aromen für E-Zigaretten sind z.B. Blaubeere, Kirsche, Vanille oder Pfefferminz. In allen Fällen wird Menthol entweder als Hauptaroma (Pfefferminz) oder als Hintergrundaroma eingesetzt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung kommt in seiner Stellungnahme (Nr. 045/2015 vom 30. Juli 2015) zu der Einschätzung, dass E-Zigaretten keine reizenden und irritierenden Verbrennungsprodukte freisetzen, deren Wirkung durch Zusatzstoffe maskiert werden müssten. Des Weiteren heißt es, dass eine durch Menthol erleichterte Inhalation bei diesen Produkten deutlich weniger relevant ist als bei Tabakzigaretten. Da die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und gesundheitlichen Bewertungen für ein generelles Menthol-Verbot nicht ausreichend sind, könnte statt eines Verbots, welches erst im Jahr 2020 gilt, zeitnah eine Höchstmengenregelung für Menthol erlassen werden. Für eine solche Regelung bietet § 13 Absatz 2 Nummer 2 Tabakerzeugnisgesetz eine Ermächtigungsgrundlage.“

Jetzt ist wieder das Ministerium dran, um eine Höchstmengenregelung für Menthol in Liquids vorzuschlagen.

Reden und bessere Argumente helfen immer – man muss sich bei den Gesprächspartnern auf beiden Seiten bedanken für das Vortragen von wissenschaftlichen Erkenntnissen einerseits und das aktive Zuhören und Verstehen andererseits.

Kleiner Nachtrag: Für die klassische Tabakzigarette bleibt es beim Mentholverbot.
Endlich mal sind Glimmstängel nicht mit E-Zigaretten gleichgesetzt worden.

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