Nun ist sie endlich da, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zum Thema: „Unterschiedliche Steuersätze für Tabakprodukte und nachhaltige Regulierung“.
Und die gute Nachricht gleich zu Beginn: „Eine Initiative der Bundesregierung zu Veränderungen bei der Tabaksteuer liegt nicht vor.“ Dies bezieht sich auf die Fragen sechs bis acht, in denen die Pläne der Bundesregierung für Tabaksteuer abgefragt werden sowie die tabaksteuerliche Ungleichbehandlung von klassischen Tabakzigaretten und Heat not burn-Produkten, die wie Feinschnitt steuerlich behandelt werden, und die mögliche Einführung einer steuerlichen Kategorie auf E-Zigaretten. Aus dem Bundesfinanzministerium droht kein Ungemach.
Allerdings ist ein Hintertürchen aufgezeigt in der Antwort auf Frage 2 hinsichtlich der unterschiedlichen Besteuerung von Tabakzigaretten und E-Zigaretten, da heißt: „Nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten enthalten keinen Tabak und sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Tabaksteuerricht-linie). Sie unterliegen daher in Deutschland derzeit nicht der Tabaksteuer.“
Interessanten ist die Antwort auf den Ansatz, die Steuer gemäß Produktrisiken auszurichten; die Antwort der Bundesregierung erfolgt mit Hinweis auf Brüssel: „Für die Prüfung, ob aus Gründen eines hohen Gesundheitsniveaus Anpassungen notwendig sind, gilt es zunächst die Ergebnisse aus der Studie bzw. der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission über das Konsumverhalten und die Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten abzuwarten.“
Und dann kommt die Antwort auf Werbeverbote für brennbare und nicht brennbare Tabakprodukte: “In der letzten Legislaturperiode hatte die Bundesregierung am 20. April 2016 im Kabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes beschlossen. Mit diesem sollten weitere Beschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten eingeführt werden. Insbesondere war darin ein Verbot der Außenwerbung ab dem 1. Juli 2020 vorgesehen; Kino-werbung sollte nur noch im Zusammenhang mit Filmen mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ erlaubt sein. Dieser Entwurf wurde im Deutschen Bundestag aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in den Koalitionsfraktionen nicht behandelt und unterfiel der Diskontinuität. Die Diskussion im parlamentarischen Raum über eine Ausweitung der Werbebeschränkungen und deren Reichweite dauert in der aktuellen Legislaturperiode noch an.“
Zur kompletten Frage- und Antwortdarstellung in Drucksache 19/14543 geht es hier.