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Heute im Bundesrat: E-Zigaretten
Unter Tagesordnungspunkt 70 wird heute in der Länderkammer über die Tabakproduktrichtlinie beraten bzw. entschieden. Danach wandert das Projekt ins Kabinett, gleich nächsten Mittwoch. Vor allem bei E-Zigaretten haben die Länder Änderungswünsche, die niedergefasst sind in der Drucksache 221/17.
Wie der Bundestag hat auch der Bundesrat seine die Kammer beratenden Ausschüsse. Für die TPD ist federführend der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz. Die Mitglieder haben für die Bundesratsvertreter ein Papier erarbeitet, das die Gesetzesvorlage von Bundesernährungsminister Christian Schmidt ergänzt bzw. abändert.
Der Stein der Weisen in der Ländervertretung bei der umstrittenen Mentholfrage bei Liquds heißt Höchstmenge statt Verbot. Und in der Empfehlung liest sich das so:
„Außerdem soll das in der Anlage 2 der Tabakverordnung enthaltene generelle Menthol-Verbot als verbotener Inhaltsstoff in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern gestrichen werden. Statt eines generellen Menthol-Verbots, welches erst im Jahr 2020 gelten würde, wird vorgeschlagen, zeitnah eine Höchstmengenregelung für Menthol zu erlassen.
Der Bundesrat soll daher in einer begleitenden Entschließung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bezüglich der Verwendung von Menthol in E-Zigaretten bitten, von seiner Ermächtigungsgrundlage gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 Tabakerzeugnisgesetz Gebrauch zu machen und eine
Höchstmengenregelung für Menthol zu erlassen, damit dieser Aromastoff noch in geringen Mengen aus technologischen Gründen verwendet werden kann.“
Selbst der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats kann sich diesem Vorschlag allerdings nur in Bezug auf E-Zigaretten und deren Liquids nähern, nicht aber bei Tabakerzeugnissen, für die das Mentholverbot greifen soll.
Irgendwann heute Nacht wissen wir mehr.
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Der Bundesrat soll daher in einer begleitenden Entschließung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bezüglich der Verwendung von Menthol in E-Zigaretten bitten, von seiner Ermächtigungsgrundlage gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 Tabakerzeugnisgesetz Gebrauch zu machen und eine
Höchstmengenregelung für Menthol zu erlassen, damit dieser Aromastoff noch in geringen Mengen aus technologischen Gründen verwendet werden kann.“
Selbst der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats kann sich diesem Vorschlag allerdings nur in Bezug auf E-Zigaretten und deren Liquids nähern, nicht aber bei Tabakerzeugnissen, für die das Mentholverbot greifen soll.
Irgendwann heute Nacht wissen wir mehr.
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