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Gastkommentar: “Dampfen nicht gleich Rauchen” gilt auch für TPD II
Prof. Dr. Reinhard Pauling vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europäische Rechtspolitik der GTTU in Tiflis/Georgien hat sich diesmal die Tabakproduktrichtlinie II, seine Umsetzung und die Lobbyarbeit hierzu vorgenommen.
Sein Urteil: Rechtswidrig, schlecht gemacht und noch schlechter umgesetzt.
Dass die TPD II in wichtigen Punkten gegen das europäische Primärrecht verstößt, ist bekannt und überrascht nicht wirklich. Die TPD II verstößt aber auch gegen das Sekundärrecht. Zu diesem gehört u.a. die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
Rechtswidrig: Rat und Parlament haben nach dem neuen verkürzten Gesetzgebungsverfahren in 1. Lesung die TPD II[1] verabschiedet. Dieses verkürzte Gesetzgebungsverfahren nach Art. 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (EP) erlaubt den Beginn eines formalen Trilogs zwischen Rat, Parlament und Kommission bereits nach der 1. Lesung im EP, sofern diese nicht mit einer legislativen Entschließung und damit dem formalen Abschluss endet. Damit soll das ordentliche Gesetzgebungsverfahren demokratischer, effizienter und transparenter werden. Am nicht-öffentlichen Trilog nahmen auf Seite des Parlaments nur Vertreter des federführenden Ausschusses teil. Es wurde seitens des Gesundheitsausschusses versäumt, ein klares Verhandlungsmandat zu erstellen.[2] Zudem hat die Verhandlungsdelegation dem zuständigen Gesundheitsausschuss nicht gemäß Art. 70 Abs. 4 UAbs. 2 nach jedem Trilog einen Bericht erstattet und Dokumente übermittelt, die die Ergebnisse des jeweils vorangegangenen Trilogs enthalten. Damit liegt ein klarer Verstoß gegen die Geschäftsordnung des EP vor. Deutlich wurde auch, dass das Verfahren nach Art. 70 GO-EP nicht, wie geplant, “demokratischer und transparenter”[3] geworden ist. Der Trilog vor der ersten Lesung findet unter Ausschluss des Parlaments und der Öffentlichkeit statt und steht damit im Widerspruch zum Transparenzgebot der Art. 10 ff. EUV.
Schlecht gemacht: Rat und EP sind leider dem Vorschlag der Kommission gefolgt, ihr in über 20 Punkten die Vollmacht zum Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten zu übertragen. Bereits bei Verabschiedung der ersten Tabakproduktrichtlinie[4] hatte sich die Kommission verpflichtet, spätestens am 31.12.2004 und nach alle zwei Jahre einen Bericht zur Anwendung der Richtlinie[5] sowie einen bis zum 31.12.2014 einen Vorschlag vorzulegen, der eine gemeinsame Liste der für Tabakerzeugnisse zugelassenen Inhaltsstoffe vorzulegen.[6] Beide Anforderungen hat die Kommission nicht erfüllt.[7]
Die faktische Gleichsetzung von E-Zigaretten mit Tabakprodukten über Regelungen, die für beide gleich gelten, ist zweifelhaft. Wissenschaftliche Daten lassen eher die Annahme zu, dass diese Produkte sowohl weniger gesundheitsschädlich sind als auch bei der Aufgabe des Rauchens helfen.[8] So Prof. Jane Dacre, Präsidentin des Royal College of Physicians: “This new report … concludes that, for all the potential risks involved, harm reduction [durch E-Zigaretten, der Verfasser] has huge potential to prevent death and disability from tobacco use, and to hasten our progress to a tobacco-free society.”[9]
Vor diesem Hintergrund halte ich Kommunikationsbeschränkungen für E-Zigaretten für nicht gerechtfertigt.
Es ist nur folgerichtig, dass die Kommission soviel Zeit, auch zur Vergabe und Bewertung von Studien zu praktischen Problemen der Umsetzung, benötigt, dass sie erst kurz vor Inkrafttreten zum 20. Mai 2016 die Mitgliedsstaaten und vor allem die betroffene Wirtschaft mit für die Umsetzung notwendigen Informationen versorgt. So erließ sie erst am 24.9.2015 den Durchführungsbeschluss zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauften Tabak zum Selbstdrehen[10]; am 9.10.2015 einen Durchführungsbeschluss für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse.[11] Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat diese Dateien nach Eingang seitens der Kommission den Herstellern am 4.11.2015 zur Verfügung gestellt.[12] Und erst kurz vor Inkrafttreten auf der Ebene der Mitgliedsstaaten muss sie noch zwei Berichtigungen zur Liste der textlichen Warnhinweise veröffentlichen.[13]
Versäumnisse seitens des deutschen Gesetzgebers
Mit dem Recht auf eine gute Verwaltung[14] ist das Vorgehen der Kommission nicht vereinbar. Aber auch der deutsche Gesetzgeber hat sich wichtiger Versäumnisse schuldig gemacht. So hat es die Bundesregierung schon bei den Beratungen zur Festlegung ihrer Position im Ministerrat zur TPD versäumt, ihren Informationspflichten gemäß § 7 Abs. 2 EUZBBG gerecht zu werden.[15] Sie hat den Bundestag eben nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen umfangreich informiert. Sie hätte zudem die Richtlinie 1:1 schon 2014 umsetzen und sich für später erfolgte Beschlüsse der Kommission die Übertragung entsprechender Rechtsverordnungen genehmigen lassen können. Damit hätte der Gesetzgeber in der zweiten Jahreshälfte 2014 beginnen und noch bis Mitte 2015 umsetzen können. Statt dessen lag der erste Referentenentwurf des BMEL zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht den beteiligten Ressorts in Form eines Tabakerzeugnisgesetzes[16] und der dazu gehörenden Tabakerzeugnisverordnung erst Ende Juni 2015 vor und enthielt neben der Umsetzung der Richtlinie Vorschriften für ein Verbot der Tabakwerbung in Kinos, auf Plakaten sowie ein Sponsoringverbot. Der “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse” wurde gemeinsam mit dem Entwurf für eine Umsetzungsverordnung am 25.6.2015 vorgelegt.[17] Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat alle betroffenen Ministerien mit Schreiben vom 26.6.2015 um Abgabe von Stellungnahmen gebeten. Kurz danach hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Schreiben vom 29.6.2015 die betroffene Wirtschaft zu einem Fachgespräch sowie der Abgabe von Kommentaren eingeladen. Dann – still ruht der See. Erst nach der parlamentarischen Sommerpause wurde das BMEL wieder aktiv.
Parlamentarischer Hickhack
Minister Schmidt hat zunächst den Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU, Kauder und Hasselfeldt, seine überarbeiteten Entwürfe zur Abstimmung innerhalb beider Fraktionen übermittelt.[18] Im November folgten die übrigen Ressorts der Bundesregierung. Es handelte sich dabei um insgesamt vier Entwürfe zur Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie in deutsches Recht: “Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes”, “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse”, eine “Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse”, und die “Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnng.”[19]
Mit Schreiben vom 11.11.2015 hat das BMEL sowohl die betroffene Wirtschaft als auch interessierte Verbände aus dem Gesundheitsbereich zu einer öffentlichen Anhörung seiner Vorschläge eingeladen, die am 27.11.2015 stattfand. Bei Übermittlung als Kabinettssache an die Bundesregierung[20] hat der Nationale Normenkontrollrat hinsichtlich der für die Bürger, Hersteller und die Verwaltung auf Bundes- sowie Länderebene entstehenden Kosten ermittelt, dass für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand entstehe, für die Wirtschaft ein jährlicher Aufwand von rund 17 Millionen EUR, ab 2019 bzw. 2024 ein weiterer Aufwand von jährlich 13 Millionen EUR, dazu ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 67 Millionen EUR bis Mai 2016, und nach dem Jahr 2019 bzw. 2024 rund 38 Millionen EUR. Der Verwaltung von Bund und Ländern werden voraussichtlich jährliche Kosten von rund 1,1 Millionen EUR entstehen.[21]
Das Kabinett hat die Vorschläge von Minister Schmidt am 16.12.2015 gebilligt. Dem Bundesrat wurde der Gesetzentwurf am 18.12.2015 als besonders eilbedürftig zugeleitet, und dem Bundestag am 11.1.2016. Der Bundestag hat seine Beratungen des Gesetzvorschlags[22] mit der 1. Lesung am 14.1.2016 begonnen. Nach weiteren Beratungen in den Ausschüssen für Wirtschaft, Gesundheit, Finanzen, Recht empfahl der federführende Ausschuss Ernährung und Landwirtschaft die Annahme des Gesetzes.[23] Dem folgte das Plenum des Bundestages mit den Stimmen von SPD sowie CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE im Februar 2016.[24]
Bereits vor dem Kabinettsbeschluss hatte sich die Wirtschaftsministerkonferenz mit der Behandlung der Tabakproduktrichtlinie befasst. Ihre Amtschefs begrüßten das gesundheitspolitische Ansinnen der Richtlinie und empfahlen ihren Ministern, in Gesprächen mit der Bunderegierung darauf hinzuwirken, dass diese zu vereinbaren, sich auf EU-Ebene für eine praxisgerechte Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Anbringung der neuen Warnhinweise einsetzt.[25] Erwartungsgemäß stimmte die Wirtschaftsministerkonferenz am 9./10.12.2015 dieser Empfehlung zu.[26] Nach Beratungen in den Ausschüssen für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Finanzen, Frauen und Jugend, Gesundheit und Wirtschaft empfahlen diese dem Bundesrat Annahme gemeinsam mit einer Entschließung mit einer Verlängerung der Umsetzungs-fristen. Zwischenzeitlich sind Tabakkennzeichnungsgesetz und -verordnung verabschiedet.[27]
Fristverlängerung
Die Richtlinie sieht in Art. 9 Abs. 6 sowie 10. Abs. 4 für die Anbringung des allgemeinen Warnhinweises sowie des kombinierten Bildwarnhinweise vor, dass ab dem 19. Mai 2016 nur noch solche Produkte produziert werden dürfen, die diese neuen Bedingungen erfüllen. Das Problem seitens der Hersteller wurde darin gesehen, dass relevante Vorschriften hinsichtlich der Anbringung und des Layouts erst mit Vorlage der Durchführungsrechtsakte vorliegen werden. Klein-und mittelständische Hersteller von Zigaretten, vor allem von Tabak zum Selbstdrehen, benötigen nach eigener Darstellung Übergangsfristen von 12-15 Monaten für die Umstellung der Produktion; zudem stellten begrenzte Kapazitäten auf Seiten der Hersteller von Druckzylindern und der Verpackungsmaschinen weitere Hindernisse dar.[28] Die geplante Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes im Frühjahr 2016 würde es den Herstellern schwierig bis unmöglich machen, dieser Vorschrift zu entsprechen. Folgerichtig hat sich Minister Schmidt an den EU-Gesundheitskommissar Vytenis Andriukaitis mit der Bitte gewandt, möglichst umgehend technische Daten (technical files) zur Verfügung zu stellen, mithilfe derer Hersteller in Form einer Druckvorlage ihre Verpackungen umstellen können.[29]
Minister Schmidt war sehr wohl bekannt, dass aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit für den deutschen Gesetzgeber bestand, eigenmächtig die Umsetzungsfristen in nationales Recht eigenmächtig zu verlängern. Gesundheitskommissar Andriukaitis hat in seiner Antwort mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung schon aus zeitlichen Gründen wegen eines erforderlichen neuen Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene nicht erreicht werden könne.[30]
In Deutschland äußerten sowohl Vertreter von SPD[31] als auch von CDU[32] Zweifel an der technischen Machbarkeit der Umsetzung innerhalb der vorgesehenen Fristen für die Einführung der kombinierten Bild- und Textwarnhinweise. Diese Problematik wurde in der Öffentlichen Anhörung des federführenden Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft am 17.2.2016 unter Beteiligung von 6 Sachverständigen[33] kontrovers diskutiert.
Minister Schmidt, unter Druck seitens der Tabakwirtschaft, der Gewerkschaft und Zulieferer, Teilen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und des Bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer, hat in 1. Lesung den engen Zeithorizont betont. Die Verzögerungen von Verabschiedung der Richtlinie im April 2014 bis zum Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte im September und Oktober 2015 seien “von Brüssel zu verantworten”.[34] Er wies dem Bundestag einen Weg, wie dieser eigenmächtig die gewünschte Fristverlängerung dennoch realisieren könne, indem er zunächst auf das sog. “Strucksche Gesetz”[35] hinwies. Sollte dieses Anwendung bei den anstehenden Beratungen finden, liege das in der Hand des Deutschen Bundestags.[36]
Auf der europäischen Ebene gebe es keinen Spielraum, weil der Bundestag klare EU-Regelungen umsetzen müsse. Allerdings liege es dennoch in den Händen des Bundestags, pragmatisch zu denken.[37] Denn, so Schmidt, es gelte auch: “Ultra posse nemo obligator”.[38]
Träfe diese Annahme zu, wären also bestimmte Verpflichtungen aus der Richtlinie schlicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht umsetzbar, müsste man sich zunächst fragen, warum Schmidt dann ein Gesetz mit Verpflichtungen für Marktteilnehmer einbringt, dass diese unmöglich erfüllen können. Aber Schmidt weiß natürlich, dass es diesen nicht unmöglich ist, aber sehr schwierig. So auch seine etwas widersprüchlichen Ausführungen im Bundestag.
Lobbyismus und TDP II
Der Marktführer für Zigaretten in Deutschland Philip Morris hat erklärt, dass er das schaffen kann.[39] In Österreich haben die Hersteller British American Tobacco, Imperial Tobacco und Philip Morris Austria GmbH erklärt, sie würden die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie zu den Fristen einhalten können.[40]
Minister Schmidt sprach in 2. und 3. Lesung nicht mehr von der Notwendigkeit einer Fristverlängerung, sondern bezeichnete die in der Richtlinie vorgegebene Frist als “Erleichterung”[41], ohne zu erklären, wie er zu seiner neuen Position gekommen war. Richtig ist vielmehr: wäre Schmidt wirklich der Überzeugung, dass das Vorgehen der Generaldirektion Sante zur Unmöglichkeit der fristgerechten Umsetzung für in Deutschland tätige Hersteller von Tabakerzeugnissen führen würde, hätte er rechtlich vorgehen können und müssen.
Die Beschlüsse der Kommission zur Anbringung der Warnhinweise waren an die Mitgliedsstaaten gerichtet, die als privilegierte Kläger von ihrem Recht auf eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 278 AEUV – Aussetzung der angefochtenen Handlung – hätten Gebrauch machen können. Parallel hätte Deutschland ein beschleunigten Verfahren gem. Art. 133 bis 136 Verfahrensordnung des EuGH beantragen können. Das wäre ein klares rechtliches und politisches Signal an die Kommission gewesen und hätte es dem Minister und dem Bundestag leichter gemacht, eine zwar rechtlich nicht mögliche, aber eben politische Lösung zu realisieren. Die Diskussion im Bundestag zeichnet diese Widersprüche nach.
MdB Spiering (SPD) äußerte sich ebenfalls widersprüchlich. Auf der einen Seite bestätigte er, dass es die “technische Möglichkeit des Umsetzens”[42] gibt und diese “konform mit dem EU-Recht”[43] sei. Dennoch sei die Entscheidung für die in der Richtlinie vorgesehenen Fristen auch getroffen worden, weil die “Tabakindustrie uneins war und uns die Möglichkeiten genommen hat, überhaupt gesetzgeberisch tätig zu werden. Das ist die Wahrheit dahinter: Die Umsetzungsfrist ist an der Tabakindustrie selbst gescheitert.”[44] Auch die Berichterstatterin für die CDU/CSU Kovac hielt eine Fristverlängerung für einen “EU-Vertragsbruch”[45], der zudem aus Verbraucherschutzgründen “nicht zielführend”[46] sei und mehr “Nachteile als Vorteile mit sich bringen”[47] würde. Das gelte auch für Hersteller, diesen brächte die jetzt verabschiedete Regelung “Vorteile, nämlich dringend benötigte und umgehende Rechtssicherheit”.[48] Das wirkt nicht sehr überzeugend.
Fristverlängerung aus rechtlicher Sicht: Rechtlich gesehen ist die Lage eindeutig. Richtlinien entfalten eine Vorwirkung ab dem Inkrafttreten auf europäischer Ebene. Das bedeutet in erster Linie, dass die MS nach Verabschiedung einer Richtlinie bis zu ihrem Inkrafttreten auf nationaler Ebene keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts gefährden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass die MS “während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.”[49]
Unmittelbare Wirkung kann eine Richtlinie dann entfalten, wenn für die in Frage stehende Richtlinie zum einen die Umsetzungsfrist in nationales Recht abgelaufen ist, und zum anderen sie “klare, vollständige, genaue und unbedingte Verpflichtungen [enthält], die für eine Ermessensausübung keinen Raum lassen”. [50]
Sie muss also hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen inhaltlich hinreichend genau und so bestimmt sein, dass sie auf einen konkreten Sachverhalt hin (z.B. eine Umsetzungsfrist) unmittelbar durch ein Gericht angewendet werden kann. Sie muss inhaltlich unbedingt sein, d.h. sie darf den Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum lassen.[51]
Sollten Bundestag und Bundesrat eine abweichende Regelung zur Fristenfrage treffen, müssen Gerichte und Verwaltung dieses entgegenstehende nationale unangewendet lassen.[52] “Der Anwendungsvorrang des Unionsrecht führt zwar nicht dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht nichtig wäre. Mitgliedsstaatliches Recht kann vielmehr seine Geltung entfalten, wenn und soweit es jenseits des Anwendungsbereichs einschlägigen Unionsrecht einen sachlichen Regelungsbereich behält.”[53]
In diesem Fall hat der nationale Gesetzgeber alles zu tun, um eine der Richtlinie entsprechende Umsetzung in nationales Recht herbeizuführen. Allerdings ist auf nationaler Ebene sicherzustellen, dass “jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet” bleibt.[54]
Auch das Bundesverfassungsgericht hat jüngst die Bedeutung des Vorrangs europäischen Rechts gegenüber dem nationalen Recht betont: Das Recht der Europäischen Union kann sich nur wirksam entfalten, wenn es entgegenstehendes mitgliedsstaatliches Recht verdrängt… Im Anwendungsbereich des Unionsrechts dagegen ist entgegenstehendes mitgliedsstaatliches Recht grundsätzlich unanwendbar. Der Anwendungsvorrang folgt aus dem Unionsrecht, weil die Union als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Wirksamkeit des Unionsrechts in den Mitgliedsstaaten nicht gewährleistet wäre.”[55]
Damit ist klar, dass ein nationaler Alleingang mit einer Fristverlängerung gegen europäisches Recht verstoßen und ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen würde,[56] es sei denn, die Bundesregierung hätte gegen die Umsetzungsbeschlüsse geklagt und Aussetzung der entsprechenden Bestimmungen erreicht.
Zwar hätten die Hersteller zu ihrer Verteidigung anführen können, dass Mitgliedsstaaten Raum für nationale Alleingänge blieb wie Eingriffe in den den Herstellern belassenen Raum zur Packungsgestaltung von 35% oder der Verwendung von Aromen. Da aber die Bundesregierung bereits im November 2015 mit dem Versand von Druckvorlagen an die Hersteller und dem Verzicht auf die Einleitung eines Notifizierungsvorhabens deutlich gemacht hatte, dass sie nichts Derartiges beabsichtigt, hätten die Hersteller sich im Hinblick auf die Packungsgestaltung zu Recht auf einen Vertrauensschutz berufen können.
Wie gesagt: Schon bei der Verabschiedung rechtswidrig agiert, schlecht gemacht und noch schlechter umgesetzt.
Fußnoten:
[1] Richtlinie 2014/40/EU v. 3.4.2014, ABl. L 127/1 v.29.4.2014
[2] Brandt, Leiterin des Büros des ENVI-Ausschussvorsitzenden Groote, Mail vom 11.6.2014 an den Verfasser
[3] Thein, Europäische Gesetzgebungsverfahren werden demokratischer und transparenter, Pressemeldung vom 20.11.2011
[4] Richtlinie 2001/37/EG v. 5.6.2001
[5] ibid., Art. 11
[6] ibid.; Art. 12
[7] Die Kommission hat ihren ersten Bericht am 27.7.2005 erstellt, den zweiten und letzten Bericht am 17.11.2007. Eine Vorschlagsliste zulässiger Inhaltsstoffe hat sie nicht erstellt.
[8] Royal College of Physicians, Nicotine without smoke: tobacco harm reduction, 2016:
[9] Pressemeldung des RCP v. 28.4.2016;
[10] ABl. L 252/49 v. 24.9.2015
[11] ABl. L 267/5 v. 14.10.2015
[12] E-Mail Heider, BMEL, an die Unternehmen und Verbände der Tabakwirtschaft
[13] ABl. L 40/16 v. 17.2.2016
[14] Art. 41 GRC
[15] Pauling, VuR 8/2013, S. 314
[16] Im weiteren TabakerzG und TabakerzVO
[17] Dokumente liegen dem Verfasser vor
[18] Schreiben vom 23.10.2015
[19] Dokumente liegen dem Verfasser vor
[20] Datenblatt-Nr. 18/10068 v. 9.12.2015
[21] Schreiben des NKR vom 7.12.2015 an das BMEL, 1
[22] BT-Drs. 18/7218 v. 11.1.2016
[23] BT-Drs. 18/7696 v. 24.2.2016
[24] BT-Plenarprotokoll 18/158 v. 25.2.2016, 15504 f.
[25] Ergebnis der Amtschefskonferenz am 17.11.2015, TOP 3.6; 26
[26] Ergebnisse der Wirtschaftsministerkonferenz, TOP 3.6., 29ff.
[27] BGBl. I S.569 v. 4.4.2016; BGBl. I S. 980, v. 2.5.2016
[28] Engisch/Herzau, Umstellung Tabakrichtlinie TPD 2, Leipzig v. 6.7.2015; liegt dem Verfasser vor
[29] Schreiben BM Schmidt v. 15.10.2015
[30] BT-Plenarprotokoll, 18/149, 14276
[31] MdB Spiering ibid., 14720
[32] MdB Kovac, ibid., 14721
[33] Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren; Verband der Rauchtabakindustrie; Dr. Pötschke-Langer (DKFZ), Dr. Effertz (Universität Hamburg), Prof.Dr. Lutz Engisch (HTWK Leipzig) und Prof.Dr. Mayer (Karl-Franzens-Universität Graz)
[34] BT-Plenarprotokoll, s. Fn. 30, 14275
[35] Der frühere SPD-Fraktionsvorsitzende hatte erklärt, dass kein Gesetz aus dem Bundestag genauso wieder diesen verlasse, wie es eingebracht worden sei.
[36] s. Fn. 30, 14275
[37] ibid., 14276
[38] ibid., 14275
[39] Frankfurter Rundschau, v. 16.12.2015, https://www.fr-online.de/wirtschaft/eu-tabakrichtlinie-schockbilder-auf-kippenschachteln,1472780,32941094.html
[40] Schreiben an die Gesundheitsministerin Dr. Oberhauser v. 26.1.2016, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05740/imfname_500234.pdf
[41] BT-Plenarprotokoll 18/158 v. 25.2.2016, 15490
[42] ibid., 15496
[43] ibid., 15496
[44] ibid., 15496
[45] ibid., 15499
[46] ibid.; 15499
[47] ibid.; 15499
[48] ibid.; 15499
[49] EuGH, Urt. v. 18.12.1997, Rs. C-129/96- Inter-Environment Wallonie, ECLI:EU:C:1997:628, Rn. 45
[50] EuGH, Urt. v. 22.9.1983, Rs. C-271/82- Ministère Public/Auer, ECLI:EU:C:1983:243, Rn. 16
[51] Geismann zu Art. 288 AEUV, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Bd.4, 1364, Rn. 48, Baden-Baden 2015
[52] EuGH Urt. v. 22.6.1989, Rs. C-103/88- Fratelli Constanzo/Stadt Mailand, ECLI:EU:C:1989:256, Rn. 31 u. 33
[53] BVerfG, Honeywell (Mangold), 2BvR 2661/06, v. 6.7.2010, BVerfG 126, S. 286, Rn. 53
[54] EuGH, Urt. v. 12.7.2005, Rs. C-144/04- Mangold, ECLI:EU:C:2005:709, Rn. 77
[55] BVerfG, Honeywell (Mangold), 2BvR 2661/06, v. 6.7.2010, BVerfG 126, S. 286, Rn. 53
[56] “Der lange Arm der Tabak-Lobby”, Stuttgarter Nachrichten v. 19.1.2016, 9f.;
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Schlecht gemacht: Rat und EP sind leider dem Vorschlag der Kommission gefolgt, ihr in über 20 Punkten die Vollmacht zum Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten zu übertragen. Bereits bei Verabschiedung der ersten Tabakproduktrichtlinie[4] hatte sich die Kommission verpflichtet, spätestens am 31.12.2004 und nach alle zwei Jahre einen Bericht zur Anwendung der Richtlinie[5] sowie einen bis zum 31.12.2014 einen Vorschlag vorzulegen, der eine gemeinsame Liste der für Tabakerzeugnisse zugelassenen Inhaltsstoffe vorzulegen.[6] Beide Anforderungen hat die Kommission nicht erfüllt.[7]
Die faktische Gleichsetzung von E-Zigaretten mit Tabakprodukten über Regelungen, die für beide gleich gelten, ist zweifelhaft. Wissenschaftliche Daten lassen eher die Annahme zu, dass diese Produkte sowohl weniger gesundheitsschädlich sind als auch bei der Aufgabe des Rauchens helfen.[8] So Prof. Jane Dacre, Präsidentin des Royal College of Physicians: “This new report … concludes that, for all the potential risks involved, harm reduction [durch E-Zigaretten, der Verfasser] has huge potential to prevent death and disability from tobacco use, and to hasten our progress to a tobacco-free society.”[9]
Vor diesem Hintergrund halte ich Kommunikationsbeschränkungen für E-Zigaretten für nicht gerechtfertigt.
Es ist nur folgerichtig, dass die Kommission soviel Zeit, auch zur Vergabe und Bewertung von Studien zu praktischen Problemen der Umsetzung, benötigt, dass sie erst kurz vor Inkrafttreten zum 20. Mai 2016 die Mitgliedsstaaten und vor allem die betroffene Wirtschaft mit für die Umsetzung notwendigen Informationen versorgt. So erließ sie erst am 24.9.2015 den Durchführungsbeschluss zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauften Tabak zum Selbstdrehen[10]; am 9.10.2015 einen Durchführungsbeschluss für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse.[11] Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat diese Dateien nach Eingang seitens der Kommission den Herstellern am 4.11.2015 zur Verfügung gestellt.[12] Und erst kurz vor Inkrafttreten auf der Ebene der Mitgliedsstaaten muss sie noch zwei Berichtigungen zur Liste der textlichen Warnhinweise veröffentlichen.[13]
Versäumnisse seitens des deutschen Gesetzgebers
Mit dem Recht auf eine gute Verwaltung[14] ist das Vorgehen der Kommission nicht vereinbar. Aber auch der deutsche Gesetzgeber hat sich wichtiger Versäumnisse schuldig gemacht. So hat es die Bundesregierung schon bei den Beratungen zur Festlegung ihrer Position im Ministerrat zur TPD versäumt, ihren Informationspflichten gemäß § 7 Abs. 2 EUZBBG gerecht zu werden.[15] Sie hat den Bundestag eben nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen umfangreich informiert. Sie hätte zudem die Richtlinie 1:1 schon 2014 umsetzen und sich für später erfolgte Beschlüsse der Kommission die Übertragung entsprechender Rechtsverordnungen genehmigen lassen können. Damit hätte der Gesetzgeber in der zweiten Jahreshälfte 2014 beginnen und noch bis Mitte 2015 umsetzen können. Statt dessen lag der erste Referentenentwurf des BMEL zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht den beteiligten Ressorts in Form eines Tabakerzeugnisgesetzes[16] und der dazu gehörenden Tabakerzeugnisverordnung erst Ende Juni 2015 vor und enthielt neben der Umsetzung der Richtlinie Vorschriften für ein Verbot der Tabakwerbung in Kinos, auf Plakaten sowie ein Sponsoringverbot. Der “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse” wurde gemeinsam mit dem Entwurf für eine Umsetzungsverordnung am 25.6.2015 vorgelegt.[17] Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat alle betroffenen Ministerien mit Schreiben vom 26.6.2015 um Abgabe von Stellungnahmen gebeten. Kurz danach hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Schreiben vom 29.6.2015 die betroffene Wirtschaft zu einem Fachgespräch sowie der Abgabe von Kommentaren eingeladen. Dann – still ruht der See. Erst nach der parlamentarischen Sommerpause wurde das BMEL wieder aktiv.
Parlamentarischer Hickhack
Minister Schmidt hat zunächst den Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU, Kauder und Hasselfeldt, seine überarbeiteten Entwürfe zur Abstimmung innerhalb beider Fraktionen übermittelt.[18] Im November folgten die übrigen Ressorts der Bundesregierung. Es handelte sich dabei um insgesamt vier Entwürfe zur Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie in deutsches Recht: “Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes”, “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse”, eine “Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse”, und die “Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnng.”[19]
Mit Schreiben vom 11.11.2015 hat das BMEL sowohl die betroffene Wirtschaft als auch interessierte Verbände aus dem Gesundheitsbereich zu einer öffentlichen Anhörung seiner Vorschläge eingeladen, die am 27.11.2015 stattfand. Bei Übermittlung als Kabinettssache an die Bundesregierung[20] hat der Nationale Normenkontrollrat hinsichtlich der für die Bürger, Hersteller und die Verwaltung auf Bundes- sowie Länderebene entstehenden Kosten ermittelt, dass für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand entstehe, für die Wirtschaft ein jährlicher Aufwand von rund 17 Millionen EUR, ab 2019 bzw. 2024 ein weiterer Aufwand von jährlich 13 Millionen EUR, dazu ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 67 Millionen EUR bis Mai 2016, und nach dem Jahr 2019 bzw. 2024 rund 38 Millionen EUR. Der Verwaltung von Bund und Ländern werden voraussichtlich jährliche Kosten von rund 1,1 Millionen EUR entstehen.[21]
Das Kabinett hat die Vorschläge von Minister Schmidt am 16.12.2015 gebilligt. Dem Bundesrat wurde der Gesetzentwurf am 18.12.2015 als besonders eilbedürftig zugeleitet, und dem Bundestag am 11.1.2016. Der Bundestag hat seine Beratungen des Gesetzvorschlags[22] mit der 1. Lesung am 14.1.2016 begonnen. Nach weiteren Beratungen in den Ausschüssen für Wirtschaft, Gesundheit, Finanzen, Recht empfahl der federführende Ausschuss Ernährung und Landwirtschaft die Annahme des Gesetzes.[23] Dem folgte das Plenum des Bundestages mit den Stimmen von SPD sowie CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE im Februar 2016.[24]
Bereits vor dem Kabinettsbeschluss hatte sich die Wirtschaftsministerkonferenz mit der Behandlung der Tabakproduktrichtlinie befasst. Ihre Amtschefs begrüßten das gesundheitspolitische Ansinnen der Richtlinie und empfahlen ihren Ministern, in Gesprächen mit der Bunderegierung darauf hinzuwirken, dass diese zu vereinbaren, sich auf EU-Ebene für eine praxisgerechte Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Anbringung der neuen Warnhinweise einsetzt.[25] Erwartungsgemäß stimmte die Wirtschaftsministerkonferenz am 9./10.12.2015 dieser Empfehlung zu.[26] Nach Beratungen in den Ausschüssen für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Finanzen, Frauen und Jugend, Gesundheit und Wirtschaft empfahlen diese dem Bundesrat Annahme gemeinsam mit einer Entschließung mit einer Verlängerung der Umsetzungs-fristen. Zwischenzeitlich sind Tabakkennzeichnungsgesetz und -verordnung verabschiedet.[27]
Fristverlängerung
Die Richtlinie sieht in Art. 9 Abs. 6 sowie 10. Abs. 4 für die Anbringung des allgemeinen Warnhinweises sowie des kombinierten Bildwarnhinweise vor, dass ab dem 19. Mai 2016 nur noch solche Produkte produziert werden dürfen, die diese neuen Bedingungen erfüllen. Das Problem seitens der Hersteller wurde darin gesehen, dass relevante Vorschriften hinsichtlich der Anbringung und des Layouts erst mit Vorlage der Durchführungsrechtsakte vorliegen werden. Klein-und mittelständische Hersteller von Zigaretten, vor allem von Tabak zum Selbstdrehen, benötigen nach eigener Darstellung Übergangsfristen von 12-15 Monaten für die Umstellung der Produktion; zudem stellten begrenzte Kapazitäten auf Seiten der Hersteller von Druckzylindern und der Verpackungsmaschinen weitere Hindernisse dar.[28] Die geplante Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes im Frühjahr 2016 würde es den Herstellern schwierig bis unmöglich machen, dieser Vorschrift zu entsprechen. Folgerichtig hat sich Minister Schmidt an den EU-Gesundheitskommissar Vytenis Andriukaitis mit der Bitte gewandt, möglichst umgehend technische Daten (technical files) zur Verfügung zu stellen, mithilfe derer Hersteller in Form einer Druckvorlage ihre Verpackungen umstellen können.[29]
Minister Schmidt war sehr wohl bekannt, dass aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit für den deutschen Gesetzgeber bestand, eigenmächtig die Umsetzungsfristen in nationales Recht eigenmächtig zu verlängern. Gesundheitskommissar Andriukaitis hat in seiner Antwort mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung schon aus zeitlichen Gründen wegen eines erforderlichen neuen Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene nicht erreicht werden könne.[30]
In Deutschland äußerten sowohl Vertreter von SPD[31] als auch von CDU[32] Zweifel an der technischen Machbarkeit der Umsetzung innerhalb der vorgesehenen Fristen für die Einführung der kombinierten Bild- und Textwarnhinweise. Diese Problematik wurde in der Öffentlichen Anhörung des federführenden Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft am 17.2.2016 unter Beteiligung von 6 Sachverständigen[33] kontrovers diskutiert.
Minister Schmidt, unter Druck seitens der Tabakwirtschaft, der Gewerkschaft und Zulieferer, Teilen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und des Bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer, hat in 1. Lesung den engen Zeithorizont betont. Die Verzögerungen von Verabschiedung der Richtlinie im April 2014 bis zum Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte im September und Oktober 2015 seien “von Brüssel zu verantworten”.[34] Er wies dem Bundestag einen Weg, wie dieser eigenmächtig die gewünschte Fristverlängerung dennoch realisieren könne, indem er zunächst auf das sog. “Strucksche Gesetz”[35] hinwies. Sollte dieses Anwendung bei den anstehenden Beratungen finden, liege das in der Hand des Deutschen Bundestags.[36]
Auf der europäischen Ebene gebe es keinen Spielraum, weil der Bundestag klare EU-Regelungen umsetzen müsse. Allerdings liege es dennoch in den Händen des Bundestags, pragmatisch zu denken.[37] Denn, so Schmidt, es gelte auch: “Ultra posse nemo obligator”.[38]
Träfe diese Annahme zu, wären also bestimmte Verpflichtungen aus der Richtlinie schlicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht umsetzbar, müsste man sich zunächst fragen, warum Schmidt dann ein Gesetz mit Verpflichtungen für Marktteilnehmer einbringt, dass diese unmöglich erfüllen können. Aber Schmidt weiß natürlich, dass es diesen nicht unmöglich ist, aber sehr schwierig. So auch seine etwas widersprüchlichen Ausführungen im Bundestag.
Lobbyismus und TDP II
Der Marktführer für Zigaretten in Deutschland Philip Morris hat erklärt, dass er das schaffen kann.[39] In Österreich haben die Hersteller British American Tobacco, Imperial Tobacco und Philip Morris Austria GmbH erklärt, sie würden die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie zu den Fristen einhalten können.[40]
Minister Schmidt sprach in 2. und 3. Lesung nicht mehr von der Notwendigkeit einer Fristverlängerung, sondern bezeichnete die in der Richtlinie vorgegebene Frist als “Erleichterung”[41], ohne zu erklären, wie er zu seiner neuen Position gekommen war. Richtig ist vielmehr: wäre Schmidt wirklich der Überzeugung, dass das Vorgehen der Generaldirektion Sante zur Unmöglichkeit der fristgerechten Umsetzung für in Deutschland tätige Hersteller von Tabakerzeugnissen führen würde, hätte er rechtlich vorgehen können und müssen.
Die Beschlüsse der Kommission zur Anbringung der Warnhinweise waren an die Mitgliedsstaaten gerichtet, die als privilegierte Kläger von ihrem Recht auf eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 278 AEUV – Aussetzung der angefochtenen Handlung – hätten Gebrauch machen können. Parallel hätte Deutschland ein beschleunigten Verfahren gem. Art. 133 bis 136 Verfahrensordnung des EuGH beantragen können. Das wäre ein klares rechtliches und politisches Signal an die Kommission gewesen und hätte es dem Minister und dem Bundestag leichter gemacht, eine zwar rechtlich nicht mögliche, aber eben politische Lösung zu realisieren. Die Diskussion im Bundestag zeichnet diese Widersprüche nach.
MdB Spiering (SPD) äußerte sich ebenfalls widersprüchlich. Auf der einen Seite bestätigte er, dass es die “technische Möglichkeit des Umsetzens”[42] gibt und diese “konform mit dem EU-Recht”[43] sei. Dennoch sei die Entscheidung für die in der Richtlinie vorgesehenen Fristen auch getroffen worden, weil die “Tabakindustrie uneins war und uns die Möglichkeiten genommen hat, überhaupt gesetzgeberisch tätig zu werden. Das ist die Wahrheit dahinter: Die Umsetzungsfrist ist an der Tabakindustrie selbst gescheitert.”[44] Auch die Berichterstatterin für die CDU/CSU Kovac hielt eine Fristverlängerung für einen “EU-Vertragsbruch”[45], der zudem aus Verbraucherschutzgründen “nicht zielführend”[46] sei und mehr “Nachteile als Vorteile mit sich bringen”[47] würde. Das gelte auch für Hersteller, diesen brächte die jetzt verabschiedete Regelung “Vorteile, nämlich dringend benötigte und umgehende Rechtssicherheit”.[48] Das wirkt nicht sehr überzeugend.
Fristverlängerung aus rechtlicher Sicht: Rechtlich gesehen ist die Lage eindeutig. Richtlinien entfalten eine Vorwirkung ab dem Inkrafttreten auf europäischer Ebene. Das bedeutet in erster Linie, dass die MS nach Verabschiedung einer Richtlinie bis zu ihrem Inkrafttreten auf nationaler Ebene keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts gefährden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass die MS “während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.”[49]
Unmittelbare Wirkung kann eine Richtlinie dann entfalten, wenn für die in Frage stehende Richtlinie zum einen die Umsetzungsfrist in nationales Recht abgelaufen ist, und zum anderen sie “klare, vollständige, genaue und unbedingte Verpflichtungen [enthält], die für eine Ermessensausübung keinen Raum lassen”. [50]
Sie muss also hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen inhaltlich hinreichend genau und so bestimmt sein, dass sie auf einen konkreten Sachverhalt hin (z.B. eine Umsetzungsfrist) unmittelbar durch ein Gericht angewendet werden kann. Sie muss inhaltlich unbedingt sein, d.h. sie darf den Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum lassen.[51]
Sollten Bundestag und Bundesrat eine abweichende Regelung zur Fristenfrage treffen, müssen Gerichte und Verwaltung dieses entgegenstehende nationale unangewendet lassen.[52] “Der Anwendungsvorrang des Unionsrecht führt zwar nicht dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht nichtig wäre. Mitgliedsstaatliches Recht kann vielmehr seine Geltung entfalten, wenn und soweit es jenseits des Anwendungsbereichs einschlägigen Unionsrecht einen sachlichen Regelungsbereich behält.”[53]
In diesem Fall hat der nationale Gesetzgeber alles zu tun, um eine der Richtlinie entsprechende Umsetzung in nationales Recht herbeizuführen. Allerdings ist auf nationaler Ebene sicherzustellen, dass “jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet” bleibt.[54]
Auch das Bundesverfassungsgericht hat jüngst die Bedeutung des Vorrangs europäischen Rechts gegenüber dem nationalen Recht betont: Das Recht der Europäischen Union kann sich nur wirksam entfalten, wenn es entgegenstehendes mitgliedsstaatliches Recht verdrängt… Im Anwendungsbereich des Unionsrechts dagegen ist entgegenstehendes mitgliedsstaatliches Recht grundsätzlich unanwendbar. Der Anwendungsvorrang folgt aus dem Unionsrecht, weil die Union als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Wirksamkeit des Unionsrechts in den Mitgliedsstaaten nicht gewährleistet wäre.”[55]
Damit ist klar, dass ein nationaler Alleingang mit einer Fristverlängerung gegen europäisches Recht verstoßen und ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen würde,[56] es sei denn, die Bundesregierung hätte gegen die Umsetzungsbeschlüsse geklagt und Aussetzung der entsprechenden Bestimmungen erreicht.
Zwar hätten die Hersteller zu ihrer Verteidigung anführen können, dass Mitgliedsstaaten Raum für nationale Alleingänge blieb wie Eingriffe in den den Herstellern belassenen Raum zur Packungsgestaltung von 35% oder der Verwendung von Aromen. Da aber die Bundesregierung bereits im November 2015 mit dem Versand von Druckvorlagen an die Hersteller und dem Verzicht auf die Einleitung eines Notifizierungsvorhabens deutlich gemacht hatte, dass sie nichts Derartiges beabsichtigt, hätten die Hersteller sich im Hinblick auf die Packungsgestaltung zu Recht auf einen Vertrauensschutz berufen können.
Wie gesagt: Schon bei der Verabschiedung rechtswidrig agiert, schlecht gemacht und noch schlechter umgesetzt.
Fußnoten:
[1] Richtlinie 2014/40/EU v. 3.4.2014, ABl. L 127/1 v.29.4.2014
[2] Brandt, Leiterin des Büros des ENVI-Ausschussvorsitzenden Groote, Mail vom 11.6.2014 an den Verfasser
[3] Thein, Europäische Gesetzgebungsverfahren werden demokratischer und transparenter, Pressemeldung vom 20.11.2011
[4] Richtlinie 2001/37/EG v. 5.6.2001
[5] ibid., Art. 11
[6] ibid.; Art. 12
[7] Die Kommission hat ihren ersten Bericht am 27.7.2005 erstellt, den zweiten und letzten Bericht am 17.11.2007. Eine Vorschlagsliste zulässiger Inhaltsstoffe hat sie nicht erstellt.
[8] Royal College of Physicians, Nicotine without smoke: tobacco harm reduction, 2016:
[9] Pressemeldung des RCP v. 28.4.2016;
[10] ABl. L 252/49 v. 24.9.2015
[11] ABl. L 267/5 v. 14.10.2015
[12] E-Mail Heider, BMEL, an die Unternehmen und Verbände der Tabakwirtschaft
[13] ABl. L 40/16 v. 17.2.2016
[14] Art. 41 GRC
[15] Pauling, VuR 8/2013, S. 314
[16] Im weiteren TabakerzG und TabakerzVO
[17] Dokumente liegen dem Verfasser vor
[18] Schreiben vom 23.10.2015
[19] Dokumente liegen dem Verfasser vor
[20] Datenblatt-Nr. 18/10068 v. 9.12.2015
[21] Schreiben des NKR vom 7.12.2015 an das BMEL, 1
[22] BT-Drs. 18/7218 v. 11.1.2016
[23] BT-Drs. 18/7696 v. 24.2.2016
[24] BT-Plenarprotokoll 18/158 v. 25.2.2016, 15504 f.
[25] Ergebnis der Amtschefskonferenz am 17.11.2015, TOP 3.6; 26
[26] Ergebnisse der Wirtschaftsministerkonferenz, TOP 3.6., 29ff.
[27] BGBl. I S.569 v. 4.4.2016; BGBl. I S. 980, v. 2.5.2016
[28] Engisch/Herzau, Umstellung Tabakrichtlinie TPD 2, Leipzig v. 6.7.2015; liegt dem Verfasser vor
[29] Schreiben BM Schmidt v. 15.10.2015
[30] BT-Plenarprotokoll, 18/149, 14276
[31] MdB Spiering ibid., 14720
[32] MdB Kovac, ibid., 14721
[33] Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren; Verband der Rauchtabakindustrie; Dr. Pötschke-Langer (DKFZ), Dr. Effertz (Universität Hamburg), Prof.Dr. Lutz Engisch (HTWK Leipzig) und Prof.Dr. Mayer (Karl-Franzens-Universität Graz)
[34] BT-Plenarprotokoll, s. Fn. 30, 14275
[35] Der frühere SPD-Fraktionsvorsitzende hatte erklärt, dass kein Gesetz aus dem Bundestag genauso wieder diesen verlasse, wie es eingebracht worden sei.
[36] s. Fn. 30, 14275
[37] ibid., 14276
[38] ibid., 14275
[39] Frankfurter Rundschau, v. 16.12.2015, https://www.fr-online.de/wirtschaft/eu-tabakrichtlinie-schockbilder-auf-kippenschachteln,1472780,32941094.html
[40] Schreiben an die Gesundheitsministerin Dr. Oberhauser v. 26.1.2016, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05740/imfname_500234.pdf
[41] BT-Plenarprotokoll 18/158 v. 25.2.2016, 15490
[42] ibid., 15496
[43] ibid., 15496
[44] ibid., 15496
[45] ibid., 15499
[46] ibid.; 15499
[47] ibid.; 15499
[48] ibid.; 15499
[49] EuGH, Urt. v. 18.12.1997, Rs. C-129/96- Inter-Environment Wallonie, ECLI:EU:C:1997:628, Rn. 45
[50] EuGH, Urt. v. 22.9.1983, Rs. C-271/82- Ministère Public/Auer, ECLI:EU:C:1983:243, Rn. 16
[51] Geismann zu Art. 288 AEUV, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Bd.4, 1364, Rn. 48, Baden-Baden 2015
[52] EuGH Urt. v. 22.6.1989, Rs. C-103/88- Fratelli Constanzo/Stadt Mailand, ECLI:EU:C:1989:256, Rn. 31 u. 33
[53] BVerfG, Honeywell (Mangold), 2BvR 2661/06, v. 6.7.2010, BVerfG 126, S. 286, Rn. 53
[54] EuGH, Urt. v. 12.7.2005, Rs. C-144/04- Mangold, ECLI:EU:C:2005:709, Rn. 77
[55] BVerfG, Honeywell (Mangold), 2BvR 2661/06, v. 6.7.2010, BVerfG 126, S. 286, Rn. 53
[56] “Der lange Arm der Tabak-Lobby”, Stuttgarter Nachrichten v. 19.1.2016, 9f.;
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