Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Jugendschutz in Europa gestärkt.
Das höchste Gericht der EU veröffentlichte gestern ein Urteil, wonach ein durchgreifendes Vorgehen Italiens gegen Unternehmen, die Tabak an Jugendliche abgeben, gerechtfertigt ist. Auch dann, wenn es nur einmal vorkommt. Eine Tabakverkaufsstelle hatte Zigaretten an einen Minderjährigen verkauft. Basierend auf italienischem Recht verhängte Zollagentur nicht nur ein Bußgeld von 1000 Euro, sondern sperrte den Tabakladen darüber hinaus zwischenzeitlich zu: Für 15 Tage wurde die Betriebslizenz ausgesetzt.
Ein zu hartes Vorgehen bei einem ersten Verstoß und damit nicht rechtmäßig? Der EuGH meint mit deutlichen Worten: Nein. “Dem Schutz
der Gesundheit ist gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen, die negative wirtschaftliche Folgen rechtfertigen kann”, heißt es zur Begründung. Das Gleichgewicht zwischen der Härte der Sanktionen und der Schwere des betreffenden Verstoßes werde durch zwei Aspekte gewährleistet. “Erstens variiert das Bußgeld, das zusammen mit der Aussetzung der Lizenz des
Zuwiderhandelnden zum Betrieb der Tabakverkaufsstelle verhängt wird, je nach Schwere des Verstoßes. Zweitens ist ein Widerruf der Lizenz nur bei mehr als einmaliger Übertretung vorgesehen.” Das Gericht gibt damit auch einen Hinweis: Einen sofortigen und vollständigen Entzug der Lizenz hält es wohl für eine zu scharfe Strafe.
Lizenzentzug und Laden dicht? In Deutschland freilich sind solche Sanktionen nicht vorgesehen. Im Jugendschutzgesetz sind lediglich Geldstrafen bis maximal 50.000 Euro vorgesehen bei der Abgabe von Tabakprodukten, und dazu gehören auch E-Zigaretten und Liquids, an Jugendliche. In der gerichtlichen Praxis wird zudem häufig sogar regelrecht lasch vorgegangen. So ist zum Beispiel ein Fall dokumentiert, in dem die ersten drei (!) Verstöße gar nicht bestraft wurden, erst danach gab es Geldbußen von 500, dann 1200 und schließlich 3000 Euro.