Viel Geld kann viel Erfolg versprechen – es geht um einen Wahnsinnsdeal in Amerika, der auch auf den deutschen Markt Auswirkungen hat. Und dann ging es auch noch im Bundestag um die Juul.
Fangen wir mit dem großen Geld an – nicht dem spanischen El Gordo, sondern mit der amerikanischen Variante: Der Philip Morris-Mutter Altria war der Einstieg in – nein, nicht die eigene Heat not burn Iqos sollte gepusht werden, sondern – die E-Zigarette und das Mode-Konkurrenz-Produkt Juul 12,8 Milliarden Dollar wert, wie “wall street online” weiß und berichtet: Juul schließt Mega-Deal ab und mischt deutschen Markt auf .
Das bei amerikanischen Jugendlichen erfolgreiche Produkt, das in den Staaten mit unglaublichen Nikotin-Werten von bis zu 50 mg im Markt ist, gibt es in Deutschland nun seit vorgestern, passend zum Weihnachtsgeschäft, auch – allerdings in einer dem europäischen Recht angepassten Variante mit maximal 20 mg Nikotin. Und rief sogleich die politischen Gralshüter in Form der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler von der CSU, auf den Plan, die die Nikotinobergrenze genauer anschauen will.
Die aufgeregte Diskussion um die Juul hatte schon zuvor die Bundestagsabgeordneten beschäftigt; diese hatten diverse schriftliche Fragen an die Bundesregierung gestellt, die nun mit Drucksache 19/6321 am 3. Dezember beantwortet und gerade veröffentlich wurden. Hier nun die Fragen des ehemaligen Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt von der CSU, der in der abgelaufenen Legislaturperiode für E-Zigaretten zuständig war:
113. Abgeordneter Christian Schmidt (Fürth) (CDU/CSU)
Wie beurteilt die Bundesregierung die von der E-Zigarette „Juul“ ausgehenden gesundheitlichen Gefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche, die ähnlich den sogenannten Alkopops aufgrund ihres fruchtigen Geschmacks das hoch dosierte Nikotin kaum durchdringen lassen (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 15. September 2015)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 28. November 2018
Der Konsum jeder Art von E-Zigaretten durch Kinder und Jugendliche wird von der Bundesregierung mit Sorge betrachtet. Nach dem Jugendschutzgesetz ist auch die Abgabe von E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche untersagt. In Deutschland dürfen generell nur E-Zigaretten vermarktet werden, die maximal 20 mg/ml Nikotin enthalten. Das US-amerikanische Produkt „Juul“ soll 50 mg/ml Nikotin enthalten und wäre somit hier nicht zulassungsfähig. Das gilt unabhängig von den verwendeten Aromen.
114. Abgeordneter Christian Schmidt (Fürth) (CDU/CSU)
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob diese E-Zigaretten auch in Deutschland konsumiert werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 28. November 2018
Zu einzelnen konkreten Produkten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In Deutschland werden regelmäßig Daten zum E-Zigarettenkonsum erhoben. Aktuell wurden im Bundesgesundheitsblatt von Oktober 2018 Daten publiziert. (Daniel Kotz, Sabrina Kastaun: E-Zigaretten und Tabakerhitzer: repräsentative Daten zu Konsumverhalten und assoziierten Faktoren in der deutschen Bevölkerung (die DEBRA-Studie)).
115. Abgeordneter Christian Schmidt (Fürth) (CDU/CSU)
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten, dem Markteintritt und der Verbreitung der E-Zigarette „Juul“ in Deutschland über Internet Einkäufe im Nicht-EU-Ausland vorbeugend entgegenzuwirken, insbesondere aus Gründen des Kinder- und
Jugendschutzes, da diese E-Zigaretten aufgrund ihres besonderen Designs, ihres fruchtigen Geschmacks und des hohen Nikotingehalts bereits bei Kindern und Jugendlichen in den USA eine rasante Verkaufsentwicklung zeigen (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 15. September 2015)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 28. Dezember 2018
Mit der europäischen Tabakproduktrichtlinie (2014/40/EU) werden auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geregelt. In Umsetzung dieser Richtlinie enthalten das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung, Werbung und Handlungspflichten der Hersteller, Importeure und Händler. Die Durchsetzung der tabakrechtlichen Bestimmungen obliegt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Auch die im Fernabsatz vertriebenen Erzeugnisse müssen diesen Anforderungen genügen. Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss nach § 22 Absatz 1 TabakerzG auch ein bestimmtes – auf das Mindestalter des jeweiligen Mitgliedstaates abgestimmtes – Altersüberprüfungssystem verwenden und bei der zuständigen Behörde registriert
sein.
Hiervon unabhängig wurde mit dem Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, sichergestellt, dass Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden. Danach müssen Online-Händler gemäß § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes sowohl bei der Bestellung
sicherstellen, dass der Kunde volljährig ist, als auch beim Versandvorgang sicherstellen, dass die Waren nur an Personen ausgehändigt werden, die über 18 Jahre alt sind.
Die Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes obliegt den in den Ländern zuständigen Behörden. Zuwiderhandlungen von Gewerbetreibenden können gemäß § 28 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes mit einem Bußgeld bis zu 50 000,00 Euro geahndet werden.