Kaum ist der österliche Friede vorbei, schon kümmert sich das Parlament um den Tabakerhitzer unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Union.
Am Donnerstag wird sich das Plenum des Hohen Hauses in Berlin mit dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“ mit der Drucksachennummer 20/6314 befassen. Bereits am 05. April 2023 hatte der Bundeskanzler den Entwurf an seine Parteikollegin und Bundestagspräsidentin Bas gesandt. Zuvor hatte der bereits der Bundesrat am 31. März kundgetan, dass er keine Einwendungen habe. Eigentlich geht es ja nur um eine Anpassung der deutschen Gesetzgebung an die Vorgaben aus Brüssel, aber da liegt schon ein nicht so schönes Osterei im Nest. Es geht um „die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4)“.
Darin werden nicht nur gemachte Ausnahmen für Aromen und Aromastoffe bei Tabakerhitzern zurückgenommen, sondern diese erfahren eine Definition oder eingehende Begriffserläuterung. „Es wird klargestellt, dass erhitzte Tabakerzeugnisse je nach Produkteigenschaft als Rauchtabakerzeugnis oder als rauchloses Tabakerzeugnis einzustufen sind.“ Und weiter heißt es dort: „Erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, müssen kombinierte Text-Bild Warnhinweise und eine Informationsbotschaft tragen. Diese Vorschriften sind in das nationale Recht umzusetzen.“
Und nun noch ein Schmankerl zum Thema Genussmittel, hier Alkohol und Rauchen, und Sport. Seit wenigen Wochen liegt dem Bundestag der 15. Sportbericht der Bundesregierung vor. In dem fast 230 Seiten umfassenden Papier findet sich auf Seite 180 im Kapitel 7 „Sport und Gesundheit“ dort unter Punkt 7.10 „Suchtvorbeugung in Sportvereinen“ folgende Passage: “Im Mittelpunkt steht die Vorbildrolle der erwachsenen Vereinsmitglieder. Ziel ist es, das Thema Alkoholprävention zu einem festen Bestandteil des Vereinslebens zu machen. Hierzu zählen neben der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen auch eine verantwortungsvolle Preisgestaltung in Bezug auf alkoholfreie Getränke sowie vereinsinterne Absprachen und Regelungen wie „kein Alkohol und keine Zigaretten am Spielfeldrand“. Im April 2016 sind auch der DFB, der DTB, der DHB und der DJK-Sportverband dem Aktionsbündnis „Alkoholfrei Sport genießen“ beigetreten. Im März 2020 wurde mit dem Deutschen Schützenbund ein weiterer, mitgliederstarker Sportverband in das Aktionsbündnis „Alkoholfrei Sport genießen“ aufgenommen.”
Wie gut, dass man beim Passiv-Sportlern am Samstag vor dem TV-Gerät noch entspannt sein darf mit was auch immer.