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Disposables in der Rechtsabwägung

24. April 2023By ASW

Als Anfang März der Freistaat Bayern im Bundesrat den Antrag einbrachte – zuvor mit großem Tamtam im Januar bekanntgemacht -, die Bundesregierung solle via der EU der Einweg-E-Zigaretten den Garaus machen, war vielerorts die Zustimmung groß.




Danach folgte die rechtliche Bewertung durch den Bundestag – dort durch die Unterabteilung Europa Fachbereich Europa und dem Titel: „Anknüpfungspunkte für ein unionsrechtliches Verbot sogenannter Einweg-E-Zigaretten“. In dieser Ausarbeitung mit Datum 10. März 2023 geht es aber nicht nur um die von Bayern als Verbotsoption angedachte EU-Einwegkunststoffrichtlinien, sondern auch andere Möglichkeiten wie Ökodesign-Verordnung, Batterie-Verordnung (diese beiden sind bislang nur ein Brüsseler Entwurf) und Tabakproduktrichtlinie wurden auf Umsetzung diskutiert.
Die Frage- und Aufgabenstellung wird so niedergefasst: „Mit der vorliegenden Ausarbeitung wird untersucht, ob bestehende oder im Gesetzgebungsprozess befindliche Sekundärrechtsakte der EU- Anknüpfungspunkte für ein europaweites direktes oder indirektes Verbot von Einweg-E-Zigaretten aufweisen.“

Die Bayern-Variante der Einwegkunststoffrichtlinien, kurz EWKRL, ist nicht ohne. Denn als sie vor vier Jahren in Kraft trat, ging es hauptsächlich um Plastiktütenmüll und Plastikhalme und -besteck an den Stränden und in den Meeren. Dem Gesetz ist eine umfangreiche Liste mit „Einwegmüllprodukten“ angehängt. Sollte diese Aufzählung um die Einweg-E-Zigarette erweitert werden, müsste die Verbotsliste durch den europäischen Gesetzgeber entsprechend verändert beziehungsweise ergänzt werden. Und ob die Disposables überhaupt unter das EWKRL fallen ist wegen der Mehrkomponentenbeschaffenheit noch fraglich.

Eine andere Variante, die vom Umwelt- und Verbraucherschutzministerium, BMUV, bevorzugt wird, ist die EU-Ökodesign-Verordnung, kurz ESPR. „Die Ökodesign-Verordnung ist nach ihrem Entwurf als sog. Rahmenverordnung konzipiert, d.h. die Verordnung selbst wird keine konkreten Produktanforderungen enthalten, sondern schafft vielmehr die Rechtsgrundlage für deren späteren Erlass durch die Europäische Kommission.“ Und weiter heißt es in der Ausarbeitung: „Mit dem Begriff Ökodesign-Anforderung sind Leistungs- oder Informationsanforderung gemeint, die darauf abzielen, ein Produkt ökologisch nachhaltiger zu gestalten.“ Nachgelagert könnten damit vielerlei Produktaspekte durch den nationalen Gesetzgeber entsprechend reguliert werden. Aber ob das alles in Brüssel Berücksichtigung findet, wo die Ökodesign-Richtlinie sich primär an „energieverbrauchsrelevante“ Produkte richtet, ist noch unklar.




Auch die EU-Batterieverordnung befindet sich noch in der Entwurfsphase, aber zum jetzigen Zeitpunkt und Diskussionsstand wäre das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten „faktisch künftig unterbunden“, so die Bewertung der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages. In der EU sind damit befasst das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission – deshalb wird hier von einem Trilog gesprochen. Jetzt kommt der alberne, aber leider immer wieder sich bewahrheitende Satz der vielen Köche, die den Brei verderben. Das liest sich dann so: „Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Formulierung „at any time during the lifetime of the product“ in der Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 UA 1 TF-BattVO auch das Ende der Lebenszeit der Geräte mit erfasst. Damit könnten Einweg-E-Zigaretten mit ihren fest integrierten Gerätebatterien und ihrer Nutzungsausrichtung zum einmaligen Gebrauch diese Anforderung an die Produkteigenschaften nicht erfüllen.“

Nun noch die letzte diskutierte Option, die der EU-Tabakproduktrichtlinie, TPD, umgesetzt in Deutschland mittels Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung, in denen teilweise auch die E-Zigaretten reguliert worden sind. Da sich aber die erwähnten Richtlinie, Gesetz und Verordnung primär den spezifischen Merkmalen von Tabakerzeugnissen widmen wie Inhaltsstoffe, Warnhinweise und Emissionshöchstwerte und nicht der Vermeidung von Umweltbelastung, Abfallvermeidung und Nachhaltigkeit, ist deren Anwendung umstritten. Ganz so leicht ist es nicht, denn: „Ob ein ausschließlich auf Einweg-E-Zigaretten gerichtetes nationales Verbot, das zum Zwecke des Gesundheitsschutzes erlassen wird, neben weiteren unionsrechtlichen Anforderungen die strengen Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 3 TPD, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren würde, könnte nur im Licht der konkreten Ausgestaltung geprüft werden.“

Nach einem schnellen Verbot der Disposables in Deutschland und in der EU klingt das alles nicht – scheint wohl auf das Jahr 2024 oder gar 2025 hinauszulaufen, bestenfalls.

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Danach folgte die rechtliche Bewertung durch den Bundestag – dort durch die Unterabteilung Europa Fachbereich Europa und dem Titel: „Anknüpfungspunkte für ein unionsrechtliches Verbot sogenannter Einweg-E-Zigaretten“. In dieser Ausarbeitung mit Datum 10. März 2023 geht es aber nicht nur um die von Bayern als Verbotsoption angedachte EU-Einwegkunststoffrichtlinien, sondern auch andere Möglichkeiten wie Ökodesign-Verordnung, Batterie-Verordnung (diese beiden sind bislang nur ein Brüsseler Entwurf) und Tabakproduktrichtlinie wurden auf Umsetzung diskutiert.
Die Frage- und Aufgabenstellung wird so niedergefasst: „Mit der vorliegenden Ausarbeitung wird untersucht, ob bestehende oder im Gesetzgebungsprozess befindliche Sekundärrechtsakte der EU- Anknüpfungspunkte für ein europaweites direktes oder indirektes Verbot von Einweg-E-Zigaretten aufweisen.“

Die Bayern-Variante der Einwegkunststoffrichtlinien, kurz EWKRL, ist nicht ohne. Denn als sie vor vier Jahren in Kraft trat, ging es hauptsächlich um Plastiktütenmüll und Plastikhalme und -besteck an den Stränden und in den Meeren. Dem Gesetz ist eine umfangreiche Liste mit „Einwegmüllprodukten“ angehängt. Sollte diese Aufzählung um die Einweg-E-Zigarette erweitert werden, müsste die Verbotsliste durch den europäischen Gesetzgeber entsprechend verändert beziehungsweise ergänzt werden. Und ob die Disposables überhaupt unter das EWKRL fallen ist wegen der Mehrkomponentenbeschaffenheit noch fraglich.

Eine andere Variante, die vom Umwelt- und Verbraucherschutzministerium, BMUV, bevorzugt wird, ist die EU-Ökodesign-Verordnung, kurz ESPR. „Die Ökodesign-Verordnung ist nach ihrem Entwurf als sog. Rahmenverordnung konzipiert, d.h. die Verordnung selbst wird keine konkreten Produktanforderungen enthalten, sondern schafft vielmehr die Rechtsgrundlage für deren späteren Erlass durch die Europäische Kommission.“ Und weiter heißt es in der Ausarbeitung: „Mit dem Begriff Ökodesign-Anforderung sind Leistungs- oder Informationsanforderung gemeint, die darauf abzielen, ein Produkt ökologisch nachhaltiger zu gestalten.“ Nachgelagert könnten damit vielerlei Produktaspekte durch den nationalen Gesetzgeber entsprechend reguliert werden. Aber ob das alles in Brüssel Berücksichtigung findet, wo die Ökodesign-Richtlinie sich primär an „energieverbrauchsrelevante“ Produkte richtet, ist noch unklar.




Auch die EU-Batterieverordnung befindet sich noch in der Entwurfsphase, aber zum jetzigen Zeitpunkt und Diskussionsstand wäre das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten „faktisch künftig unterbunden“, so die Bewertung der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages. In der EU sind damit befasst das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission – deshalb wird hier von einem Trilog gesprochen. Jetzt kommt der alberne, aber leider immer wieder sich bewahrheitende Satz der vielen Köche, die den Brei verderben. Das liest sich dann so: „Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Formulierung „at any time during the lifetime of the product“ in der Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 UA 1 TF-BattVO auch das Ende der Lebenszeit der Geräte mit erfasst. Damit könnten Einweg-E-Zigaretten mit ihren fest integrierten Gerätebatterien und ihrer Nutzungsausrichtung zum einmaligen Gebrauch diese Anforderung an die Produkteigenschaften nicht erfüllen.“

Nun noch die letzte diskutierte Option, die der EU-Tabakproduktrichtlinie, TPD, umgesetzt in Deutschland mittels Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung, in denen teilweise auch die E-Zigaretten reguliert worden sind. Da sich aber die erwähnten Richtlinie, Gesetz und Verordnung primär den spezifischen Merkmalen von Tabakerzeugnissen widmen wie Inhaltsstoffe, Warnhinweise und Emissionshöchstwerte und nicht der Vermeidung von Umweltbelastung, Abfallvermeidung und Nachhaltigkeit, ist deren Anwendung umstritten. Ganz so leicht ist es nicht, denn: „Ob ein ausschließlich auf Einweg-E-Zigaretten gerichtetes nationales Verbot, das zum Zwecke des Gesundheitsschutzes erlassen wird, neben weiteren unionsrechtlichen Anforderungen die strengen Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 3 TPD, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren würde, könnte nur im Licht der konkreten Ausgestaltung geprüft werden.“

Nach einem schnellen Verbot der Disposables in Deutschland und in der EU klingt das alles nicht – scheint wohl auf das Jahr 2024 oder gar 2025 hinauszulaufen, bestenfalls.

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