Dampfergesetze werden durchgesetzt – aber was ist mit Importen?

Ende September gab es eine interessante Meldung der Wettbewerbszentrale, die wir noch einmal aufgreifen wollen. Die Frankfurter Organisation, die von der deutschen Wirtschaft getragen wird, teilte mit, auf ihren Antrag hin habe das Landgericht Essen  einem Händler untersagt, “gegenüber Verbrauchern für Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen”. Mit anderen Worten: Die Wettbewerbszentrale hat das geltende Recht durchgesetzt. Das verbietet seit 20. Mai, E-Zigaretten-Liquid in Verpackungsgrößen über 10 Millilitern abzugeben. Damals war das deutsche Gesetz, dass die europäische TPD2 umsetzt, in Kraft getreten.

Auch die folgende, vermeintlich schlaue Formulierung auf der Seite des Händlers konnte die Richter nicht vom Verbot abhalten: „Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten.“

Für die Wettbewerbszentrale gibt es noch einiges zu tun. Die Seite Nikotinloesung.de zum Beispiel verkauft ebenfalls Ware, die handelsüblicher Liquid-Base entspricht in 1-Liter-Flaschen. Auf den Produktseiten sucht man vergeblich nach direkten Hinweisen aufs Dampfen. Wozu die meisten dort bestellen, dürfte aber klar sein, zumal das Unternehmen dahinter Club der Dampfer GmbH heißt. Die Verwendungsmöglichkeiten für Nikotinlösungen auf VG- und PG-Basis jenseits des Dampfens sind ohnehin sehr begrenzt um nicht zu sagen quasi nicht vorhanden. Zu klären, ob das Angebot legal ist oder nicht obliegt aber in Deutschland einem Gericht. Es heißt also abwarten, ob derartige Einkaufsmöglichkeiten erhalten bleiben oder ganz verschwinden.

Spannend wird es allerdings, ob es überhaupt jemals gelingt, den anscheinend florierenden internationalen Schwarzhandel einzugrenzen. Der treibt seit der TPD2-Einführung zunehmend grellere Blüten. Ein chinesisches Unternehmen mit dem passenden Namen HiLIQ bietet Basen mit bis zu 200 Milligramm Nikotin pro Millilitern in 100-Milliliter-Flaschen an. Deutsche Kunden werden sogar in ihrer Sprache online bedient. Der Versand erfolgt offenbar direkt aus China.

Bei 200 Milligramm pro Milliliter hört aus unserer Sicht der Spaß mit Sicherheit auf. Denn das ist mehr als die zehnfache Nikotindosis der üblicherweise stärksten normalen Basen beziehungsweise Liquids. “Da holen sie sich schon über den Hautkontakt womöglich eine Nikotinvergiftung, die sie speiend über der Toilette hängen lässt”, sagte uns ein deutscher Händler dazu. Ob das stimmt, können wir nicht beurteilen. Aber mit Sicherheit ist das Potenzial für eine ordentliche Vergiftung viel höher als bei den bisherigen Liquids.

Ob der deutsche Zoll gegen derartige Angebote konsequent vorgeht? Die deutsche Wettbewerbszentrale jedenfalls dürfte Schwierigkeiten haben, den TPD2-Verstoß eines chinesischen Unternehmens über das deutsche Recht durchzusetzen. Helfen dürfte wohl nur das Abfangen und Beschlagnahmen der Sendungen. Über ein derartiges Vorgehen ist uns aber noch nichts bekannt. Auch der Zoll befindet sich offenbar noch im Tiefschlaf.

Gesetze einzuführen, ohne sie konsequent durchzusetzen: Das ist so ziemlich das schlechteste, was der Staat machen kann, weil man dafür sorgt, dass rechtstreue Kaufleute einen Wettbewerbsnachteil erleiden und die Desperados die Gewinner sind. Dann hätte man gleich eine deutlich längere Übergangsfrist gewähren oder die TPD2 weniger scharf umsetzen sollen.

 

 

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