Müssen sich Dampfer an gesetzliche Rauchverbote halten? Ist also das Dampfen in Gaststätten verboten, wenn es dazu ein Landesgesetz gibt?Und: Wie sieht es zum Beispiel in Behörden aus? Schon länger tendiert die Rechtsmeinung dahin, dass die Verbote nicht gelten. Schon 2014 hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Münster geurteilt, dass das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalens keine Anwendung auf E-Zigaretten finden darf.
Diese Einschätzung geht aber nicht nur von Gerichten aus, denn das würde bedeuten, dass eine andere Klage auch einmal anders beschieden werden kann. Sondern auch die Landesregierungen haben offenbar eine klare Meinung dazu. Das belegt die Antwort auf eine Kleine Anfrage in Sachsen, die eGarage.de ausgewertet hat. Mit diesen Anfragen können sich Landtagsabgeordnete nach Einschätzungen und Sachstand bei einer Regierung erkundigen.
Ein AfD-Abgeordneter in Sachsen wollte wissen, wie das sächsische Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG) die E-Zigarette einordnet. Die Antwort der Landesregierung ist eindeutig: “Da E-Zigaretten keinen Tabak enthalten und beim Betrieb einer E-Zigarette auch kein Rauch (Gemisch aus Gas und festen Teilchen), sondern Dampf (Gemisch aus Gas und Flüssigkeitspartikeln) entsteht, gelten die Vorschriften des SächsNSG nicht für E-Zigaretten.”
Als Begründung wird unter anderem auf eine bundesweite Definition von Rauchen verwiesen: “Das Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes hat Rauchen als bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile (…) definiert. § 1 Satz 2 SächsNSG zielt auf Tabakkonsum ab. Demzufolge soll das SächsNSG vor den Gefahren des Passivrauchens von zerkleinerten Blättern der nikotinhaltigen Tabakpflanze, beispielsweise in Form von Zigaretten, Zigarillos oder Zigarren, schützen.”
Klare Sache also. Dampfen ist nicht Rauchen, ergo sind Dampfer auch keine Raucher. Aber, Achtung: Einen Freibrief zum Beispiel am Arbeitsplatz und überall in der Öffentlichkeit bedeutet das nicht. Es gilt immer noch Hausrecht. So kann zum Beispiel eine Behörde oder ein privater Betrieb für sich eine Hausordnung festlegen oder, wie die Deutsche Bahn zum Beispiel, auch ohne darauf dringendes Gesetz seine Bedingungen ändern. Bei der Bahn zum Beispiel steht in den Hausordnungen der Bahnhöfe, dass auch Dampfen nicht erlaubt ist.
Allerdings, und jetzt wird es etwas kompliziert, ist auch das Hausrecht wiederum Einschränkungen unterlegen: So darf der Arbeitgeber zum Beispiel nicht ungerechtfertigt in die freie Entfaltung seiner Mitarbeiter eingreifen. Es geht ja zum Beispiel auch nicht, dass Mitarbeitern ohne starken Publikumskontakt das Tragen auffälliger Tattoos verboten wird, nur weil es dem Arbeitgeber nicht gefällt und vielleicht andere Mitarbeiter stört. Wer es hart auf hart kommen lässt mit dem Dampfen in der Arbeit, der hat also oft gar keine schlechten Karten. Am besten ist es aber natürlich immer noch, man einigt sich mit seinen Mitmenschen gütlich, was angesichts der minimalen Belästigung durch das Dampfen auch meist möglich ist.