Man kann es nicht oft genug betonen: Das Genießen von E-Zigaretten fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. Deshalb darf in Lokalen gedampft werden. Außer:
Der Wirt macht von seinem Hausrecht Gebrauch, was meistens geschieht, wenn der Hausherr der Gastwirtschaft selbst Raucher ist und für seine Glimmstängel vor die Türe gehen muss. Hier nochmals für alle Dampfer und Gastwirte das richterliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Köln aus November 2014 mit dem Aktenzeichen 4 A 775/14 und der Beitrag von eGarage dazu:Dampfen in Nordrhein-Westfalens Kneipen erlaubt
Wichtig ist die Begründung: Da es beim Dampfen zu keinem Verbrennungsprozess kommt, entstehen auch keine karzinogen Stoffe wie beim Rauchen. Das Passivrauchen wird damit als Risiko eingeschätzt und somit unterbunden.
Anders beim Dampfen. Das sagt sogar das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und wird bei den Kollegen vom lokalkompass.de in ihrem Beitrag Darf der das? wie folgt zitiert:
„Die Inhaltsstoffe sind in ihrer Wirkung auf den menschlichen Organismus bestens erforscht und für den freien Markt zugelassen. Da sie nur erwärmt, aber nicht verbrannt werden, bleiben sie beim Gebrauch weitgehend chemisch unverändert und in Anbetracht der geringen Mengen auch mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitlich irrelevant. Aufgrund dieser Tatsache wird bei handelsüblichen E-Zigaretten eine nicht annähernd so hohe Schadstoffbelastung erwartet, wie sie bei Tabakrauch auftritt.”
Also, nicht bange machen lassen im Lokal, es müssen ja nicht gleich die das großen Wolken sein, die man dampft.