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Dampfen in Nordrhein-Westfalens Kneipen erlaubt

23. Januar 2015By ASW

Wir wissen nicht, ob die Richter des Oberverwaltungsgerichts in Köln nur nach den Buchstaben des Gesetzes entschieden haben (was wir natürlich voraussetzen), oder ob da auch noch eine feine Nase im Spiel war. Jedenfalls entschieden die Richter: Dampfen ist nicht rauchen.

Und somit sind E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten auch nicht verboten. Der Vollständigkeit halber das Aktenzeichen noch dazu: 4 A 775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13). Und in der Urteilsbegründung heißt es: Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden.

Der Fall hatte für Schlagzeilen gesorgt: Es ging um einen Wirt, in dessen Kneipe E-Zigaretten genutzt werden durften. Der Stadt Köln war das ein Dorn im Auge, sie drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an. Der Wirt sollte den nach Meinung der Stadt durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte effektiv unterbinden. Der Kneiper aber begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig. Und er bekam Recht.

“Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. ” – so heißt es in der Begründung.

Und zum kompletten Nachlesen ist hier der Link zur Pressemitteilung des Gerichts.

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Und somit sind E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten auch nicht verboten. Der Vollständigkeit halber das Aktenzeichen noch dazu: 4 A 775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13). Und in der Urteilsbegründung heißt es: Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden.

Der Fall hatte für Schlagzeilen gesorgt: Es ging um einen Wirt, in dessen Kneipe E-Zigaretten genutzt werden durften. Der Stadt Köln war das ein Dorn im Auge, sie drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an. Der Wirt sollte den nach Meinung der Stadt durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte effektiv unterbinden. Der Kneiper aber begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig. Und er bekam Recht.

“Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. ” – so heißt es in der Begründung.

Und zum kompletten Nachlesen ist hier der Link zur Pressemitteilung des Gerichts.

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