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Dampfer des Jahres erstmals verliehen - Ben Tewaag ist der Preisträger

Dampfen am Arbeitsplatz

2. März 2017By ASW

Das Nichtraucherschutzgesetz regelt seit 2007 das Rauchen in Gaststätten – je nach Bundesland mal als totales Rauchverbot, mal etwas lockerer mit separaten Raucherzimmern. Rauchverbote am Arbeitsplatz werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Und beim Dampfen?




Beim Genuss von E-Zigaretten kommt das Nichtraucherschutzgesetz nicht zum Tragen, weil es ja zu keinem Verbrennungsprozess, keiner Pyrolyse, kommt, die für das Freisetzen krebserregender Stoffe verantwortlich gemacht wird. Das Stichwort lautet Passivrauchen. Das Dampfen in Kneipen hingegen fällt nicht unter diese fürs Rauchen bestimmte gesetzliche Regelung, wie das Oberverwaltungsgericht in Köln vor zwei Jahren entschied: Dampfen in Nordrhein-Westfalens Kneipen erlaubt

Okay, es gibt auch Wirte, die das Dampfen verbieten und sich auf ihr Hausrecht berufen. Ihr gutes Recht. Und ebenso ist es das gute Recht des Gastes, dieses Lokal halt nicht mehr zu besuchen. Eine Dampfabstimmung mit den Füßen oder mit dem Geldbeutel.

Und am Arbeitsplatz müsste eigentlich die Arbeitsstättenverordnung auch nicht greifen. Aber wenn Menschen zusammenarbeiten in einem Raum, dann menschelt es halt; manchmal kann man sich einfach nicht riechen – und dann entzündet sich der Streit halt am Dampfen. Denn die manchmal kleineren oder größeren Dampfwolken sieht man halt, auch wenn man sie nicht unbedingt riechen kann. Und für viele Nicht– oder Nieraucher ist das Dampfen gleichbedeutend mit dem Rauchen. Es stinkt ihnen, wobei eigentlich meist es um andere bilateralen Problemchen geht. Da hilft sicherlich vor allem nur eins, ein offenes Gespräch und ein bisserl Aufklärung und Erklärung zum Gebrauch der E-Zigarette.
Und vielleicht nicht gleich die fette Vape rausziehen.

Das Online-Portal „Sachwert Magazin“ hat hierzu einen Beitrag geschrieben: Rauchen und Dampfen am Arbeitsplatz: Diese Dinge sind zu beachten

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2. März 2017By ASW

Das Nichtraucherschutzgesetz regelt seit 2007 das Rauchen in Gaststätten – je nach Bundesland mal als totales Rauchverbot, mal etwas lockerer mit separaten Raucherzimmern. Rauchverbote am Arbeitsplatz werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Und beim Dampfen?




Beim Genuss von E-Zigaretten kommt das Nichtraucherschutzgesetz nicht zum Tragen, weil es ja zu keinem Verbrennungsprozess, keiner Pyrolyse, kommt, die für das Freisetzen krebserregender Stoffe verantwortlich gemacht wird. Das Stichwort lautet Passivrauchen. Das Dampfen in Kneipen hingegen fällt nicht unter diese fürs Rauchen bestimmte gesetzliche Regelung, wie das Oberverwaltungsgericht in Köln vor zwei Jahren entschied: Dampfen in Nordrhein-Westfalens Kneipen erlaubt

Okay, es gibt auch Wirte, die das Dampfen verbieten und sich auf ihr Hausrecht berufen. Ihr gutes Recht. Und ebenso ist es das gute Recht des Gastes, dieses Lokal halt nicht mehr zu besuchen. Eine Dampfabstimmung mit den Füßen oder mit dem Geldbeutel.

Und am Arbeitsplatz müsste eigentlich die Arbeitsstättenverordnung auch nicht greifen. Aber wenn Menschen zusammenarbeiten in einem Raum, dann menschelt es halt; manchmal kann man sich einfach nicht riechen – und dann entzündet sich der Streit halt am Dampfen. Denn die manchmal kleineren oder größeren Dampfwolken sieht man halt, auch wenn man sie nicht unbedingt riechen kann. Und für viele Nicht– oder Nieraucher ist das Dampfen gleichbedeutend mit dem Rauchen. Es stinkt ihnen, wobei eigentlich meist es um andere bilateralen Problemchen geht. Da hilft sicherlich vor allem nur eins, ein offenes Gespräch und ein bisserl Aufklärung und Erklärung zum Gebrauch der E-Zigarette.
Und vielleicht nicht gleich die fette Vape rausziehen.

Das Online-Portal „Sachwert Magazin“ hat hierzu einen Beitrag geschrieben: Rauchen und Dampfen am Arbeitsplatz: Diese Dinge sind zu beachten

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