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Auch Shake and Vape soll Liquid-Regeln unterliegen

8. February 2019By ASW

Die Zeit unregulierter nikotinfreier Liquids könnte dem Ende entgegengehen. eGarage liegt ein Kompromissvorschlag der Unionsfraktion vor, der vorsieht, Shake-and-Vape-Produkte den gleichen Regeln wie nikotinhaltige Produkte zu unterwerfen.




Beide Fraktionen der Großen Koalition diskutieren eine Neuauflage der Werbebeschränkungen für Tabak. Und verweisen dabei auf die Tabakrahmenkonvention der WHO. Diese hatte Deutschland bereits 2005 unterzeichnet und ratifiziert – nur nicht vollständig umgesetzt. Auf der europäischen Werbelandkarte ist Deutschland hinsichtlich Plakat- und Kinowerbung der letzte weiße Fleck, weil noch erlaubt. Das soll sich jetzt ändern – nur das „Wie“ ist in den konkurrierenden beiden großen Koalitionsfraktionen noch umstritten.
Nun ging die Stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Union, Gitta Connemann, mit einem Kompromissvorschlag nach vorne. Es hätte auch drastische Auswirkungen auf die E-Zigaretten-Branche, denn es ist vorgesehen, nikotinfreie Liquids zu regulieren (siehe Punkt 5). Das Papier liegt eGarage vor und wir zitieren wörtlich.

„Eckpunkte eines Kompromisses:

1.) Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung von 2016 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)

2.) Die völkerrechtlich bindende WHO-Tabakrahmenkonvention wir 1:1 umgesetzt.

Davon sind ausschließlich Tabakprodukte von der Zigarette bis zum Tabakerhitzer erfasst. Ausgenommen sind also tabakfreie E-Zigaretten und tabakfreie Nachfüllbehälter. Dies entspricht dem CDU-Parteitagsbeschluss von 2015.
Begründung: der CDU-Bundesparteitag 2015 hat sich gegen „neue Werbeverbote“ sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ausgesprochen. Diesem Beschluss wird durch eine konsequente Reduzierung der Werbebeschränkungen im Gesetzentwurf auf die Inhalte des Abkommens Rechnung getragen. Die Beschränkungen der Tabakwerbung in Umsetzung von Art. 13 FCTC stellt dadurch kein „neues“ verbot im Sinne des Parteitagsbeschlusses dar.

3.) Aufnahme einer Evaluationsklausel
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis Ende 2021 einen Bericht über die Verbreitung von E-Zigaretten und Tabakerhitzern vor. Dieser soll insbesondere Aufschluss über die Nutzer geben, waren diese zuvor konventionelle oder Nichtraucher. Außerdem soll die Verbreitung unter Jugendlichen untersucht werden.

Begründung: Der Tabak- und E-Zigarettenmarkt ist stark im Umbruch. Staaten wie Großbritannien unterstützen wegen der deutlich reduzierten Gesundheitsgefahren von E-Zigaretten den Umstieg auf diese Produkte. Gleichzeitig drängen neue E-Zigaretten auf den deutschen Markt, die sich im Ausland gerade für Jugendliche als attraktiv erweisen (Bsp. Juul, USA). Die Potentiale und Gefahren, die mit diesen Produkten, aber auch mit den von den Werbebeschränkungen erfassten Tabakerhitzern, verbunden sind, sollte der Gesetzgeber im Blick halten.

4.) Bestandsschutz der Verträge für die Außenwerbung

Die völkerrechtliche Verpflichtung steht unter Verfassungsvorbehalt. Wichtig ist der CDU/CSU die Wahrung des Vertrauensschutzes. Schutzwürdig sind bestehende Public-Private-Partnership-Finanzierungsmodelle für kommunale Infrastrukturen (Buswartehäuschen etc.), bei denen die Tabakwerbung einen nennenswerten Anteil ausmacht (5-10 Prozent des Gesamtumsatzes der Außenwerbung entfällt auf die Tabakwerbung). Bestehende Verträge unterliegen deshalb einem Bestandsschutz, längstens bis 2024.

5.) Verbraucher- und Jugendschutz für nikotinfreie E-Zigaretten und Shishas

Um eine verbraucher- und gesundheitspolitische Schieflage mit Blick auf E-Zigaretten zu verhindern, sollte laut Regierungsentwurf von 2016 die bestehende Inhaltsstoffregulierung von nikotinhaltigen auf nikotinfreie Liquids übertragen werden. Letztere haben durch die starke Verbreitung sogenannter Shake and Vape-Produkte besondere Bedeutung erlangt. Der Marktanteil nikotinfreier, nicht inhaltsstoffregulierter und mengenbegrenzter Nachfüllbehälter steigt. Diese werden zusammen mit „Nikotinshots“ veräußert. Damit kann die bestehende Regulierung nikotinhaltiger Nachfüllbehälter umgangen werden.

Durch Aufnahme konventioneller, nikotinfreier Shishas wird zudem eine Lücke in § 10 Jugendschutzgesetz geschlossen: Bislang unterliegen nikotinhaltige Shishas und E-Shishas den Regeln des Jugendschutzes. Dies gilt aber nicht für die kleine Gruppe der konventionellen, nikotinfrei gerauchten Shishas. Durch das Fehlen dieser Fallgruppe im JuschG entstehen erhebliche Nachweis- und Vollzugsprobleme, u.a. können Shishas – anders als E-Zigaretten – durch den Handel an Jugendliche veräußert werden, weil nicht nachprüfbar ist, ob hiermit Tabak geraucht werden soll oder nicht.“

Jetzt darf man auf die Reaktion des Koalitionspartners und aus der Branche gespannt sein.
eGarage bleibt dran und berichtet weiter.

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Auch Shake and Vape soll Liquid-Regeln unterliegen

8. February 2019By ASW

Die Zeit unregulierter nikotinfreier Liquids könnte dem Ende entgegengehen. eGarage liegt ein Kompromissvorschlag der Unionsfraktion vor, der vorsieht, Shake-and-Vape-Produkte den gleichen Regeln wie nikotinhaltige Produkte zu unterwerfen.




Beide Fraktionen der Großen Koalition diskutieren eine Neuauflage der Werbebeschränkungen für Tabak. Und verweisen dabei auf die Tabakrahmenkonvention der WHO. Diese hatte Deutschland bereits 2005 unterzeichnet und ratifiziert – nur nicht vollständig umgesetzt. Auf der europäischen Werbelandkarte ist Deutschland hinsichtlich Plakat- und Kinowerbung der letzte weiße Fleck, weil noch erlaubt. Das soll sich jetzt ändern – nur das „Wie“ ist in den konkurrierenden beiden großen Koalitionsfraktionen noch umstritten.
Nun ging die Stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Union, Gitta Connemann, mit einem Kompromissvorschlag nach vorne. Es hätte auch drastische Auswirkungen auf die E-Zigaretten-Branche, denn es ist vorgesehen, nikotinfreie Liquids zu regulieren (siehe Punkt 5). Das Papier liegt eGarage vor und wir zitieren wörtlich.

„Eckpunkte eines Kompromisses:

1.) Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung von 2016 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)

2.) Die völkerrechtlich bindende WHO-Tabakrahmenkonvention wir 1:1 umgesetzt.

Davon sind ausschließlich Tabakprodukte von der Zigarette bis zum Tabakerhitzer erfasst. Ausgenommen sind also tabakfreie E-Zigaretten und tabakfreie Nachfüllbehälter. Dies entspricht dem CDU-Parteitagsbeschluss von 2015.
Begründung: der CDU-Bundesparteitag 2015 hat sich gegen „neue Werbeverbote“ sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ausgesprochen. Diesem Beschluss wird durch eine konsequente Reduzierung der Werbebeschränkungen im Gesetzentwurf auf die Inhalte des Abkommens Rechnung getragen. Die Beschränkungen der Tabakwerbung in Umsetzung von Art. 13 FCTC stellt dadurch kein „neues“ verbot im Sinne des Parteitagsbeschlusses dar.

3.) Aufnahme einer Evaluationsklausel
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis Ende 2021 einen Bericht über die Verbreitung von E-Zigaretten und Tabakerhitzern vor. Dieser soll insbesondere Aufschluss über die Nutzer geben, waren diese zuvor konventionelle oder Nichtraucher. Außerdem soll die Verbreitung unter Jugendlichen untersucht werden.

Begründung: Der Tabak- und E-Zigarettenmarkt ist stark im Umbruch. Staaten wie Großbritannien unterstützen wegen der deutlich reduzierten Gesundheitsgefahren von E-Zigaretten den Umstieg auf diese Produkte. Gleichzeitig drängen neue E-Zigaretten auf den deutschen Markt, die sich im Ausland gerade für Jugendliche als attraktiv erweisen (Bsp. Juul, USA). Die Potentiale und Gefahren, die mit diesen Produkten, aber auch mit den von den Werbebeschränkungen erfassten Tabakerhitzern, verbunden sind, sollte der Gesetzgeber im Blick halten.

4.) Bestandsschutz der Verträge für die Außenwerbung

Die völkerrechtliche Verpflichtung steht unter Verfassungsvorbehalt. Wichtig ist der CDU/CSU die Wahrung des Vertrauensschutzes. Schutzwürdig sind bestehende Public-Private-Partnership-Finanzierungsmodelle für kommunale Infrastrukturen (Buswartehäuschen etc.), bei denen die Tabakwerbung einen nennenswerten Anteil ausmacht (5-10 Prozent des Gesamtumsatzes der Außenwerbung entfällt auf die Tabakwerbung). Bestehende Verträge unterliegen deshalb einem Bestandsschutz, längstens bis 2024.

5.) Verbraucher- und Jugendschutz für nikotinfreie E-Zigaretten und Shishas

Um eine verbraucher- und gesundheitspolitische Schieflage mit Blick auf E-Zigaretten zu verhindern, sollte laut Regierungsentwurf von 2016 die bestehende Inhaltsstoffregulierung von nikotinhaltigen auf nikotinfreie Liquids übertragen werden. Letztere haben durch die starke Verbreitung sogenannter Shake and Vape-Produkte besondere Bedeutung erlangt. Der Marktanteil nikotinfreier, nicht inhaltsstoffregulierter und mengenbegrenzter Nachfüllbehälter steigt. Diese werden zusammen mit „Nikotinshots“ veräußert. Damit kann die bestehende Regulierung nikotinhaltiger Nachfüllbehälter umgangen werden.

Durch Aufnahme konventioneller, nikotinfreier Shishas wird zudem eine Lücke in § 10 Jugendschutzgesetz geschlossen: Bislang unterliegen nikotinhaltige Shishas und E-Shishas den Regeln des Jugendschutzes. Dies gilt aber nicht für die kleine Gruppe der konventionellen, nikotinfrei gerauchten Shishas. Durch das Fehlen dieser Fallgruppe im JuschG entstehen erhebliche Nachweis- und Vollzugsprobleme, u.a. können Shishas – anders als E-Zigaretten – durch den Handel an Jugendliche veräußert werden, weil nicht nachprüfbar ist, ob hiermit Tabak geraucht werden soll oder nicht.“

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