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Bundestagsempfehlungen an Bundesrat zu Tabak

13. März 2016By ASW

eGarage berichtete ja, dass am kommenden Freitag der Bundesrat über das Gesetz zur Tabakrichtlinie der EU abstimmt:Nochmals Schockbilder.

Dazu gibt es zwei Empfehlungen der Ausschüsse des Bundestages: der federführende Ausschuss für Agrar und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss legen die Zustimmung nahe; aber der Wirtschaftsausschuss will eine Verlängerung für die Schockfotos.




Das liest sich dann so:
Empfehlungen
der Ausschüsse AV – Wi
zu Punkt … der 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grund-gesetzes zuzustimmen.

B
2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 630/15 (Beschluss)) und fordert die Bundesregierung erneut auf, sich gegenüber der Kommission für angemessene Übergangsfristen für die not-wendigen Produktionsumstellungen der Hersteller einzusetzen. Die Anbringung der neuen Warnhinweise auf Verpackungen für Tabakerzeugnisse und ver¬wandte Erzeugnisse sollte erst nach einer Übergangsfrist von 15 Monaten erfol¬gen.




Begründung:
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (EU-Tabakerzeugnisrichtlinie) ist von den Mitglied¬staaten der Europäischen Union (EU) bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Obwohl die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie bereits am 29. April 2014 im Amts¬blatt der EU veröffentlicht wurde, hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erst im Juli 2015 erste Referentenentwürfe für die notwendigen nationalen Umsetzungsregelungen vorgelegt. Die Beteiligung der Länder erfolgte erst im November 2015.
Außer auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) wartet die Tabakindustrie gemeinsam mit ihren Zulieferern für Maschinen und Verpackungen auch noch auf die in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) enthaltenen Vorgaben zur Umset¬zung.
Erst mit Inkrafttreten des TabakerzG und der TabakerzV herrscht Rechtssicher¬heit und die erforderliche Planungssicherheit für die notwendigen Investitio¬nen. Selbst wenn beide nationalen Umsetzungsvorschriften noch im März 2016 verkündet würden, blieben den betroffenen Unternehmen höchstens noch zwei Monate, um die erforderlichen Umstellungen in den Produktionsabläufen durchzuführen.

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13. März 2016By ASW

eGarage berichtete ja, dass am kommenden Freitag der Bundesrat über das Gesetz zur Tabakrichtlinie der EU abstimmt:Nochmals Schockbilder.

Dazu gibt es zwei Empfehlungen der Ausschüsse des Bundestages: der federführende Ausschuss für Agrar und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss legen die Zustimmung nahe; aber der Wirtschaftsausschuss will eine Verlängerung für die Schockfotos.




Das liest sich dann so:
Empfehlungen
der Ausschüsse AV – Wi
zu Punkt … der 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grund-gesetzes zuzustimmen.

B
2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 630/15 (Beschluss)) und fordert die Bundesregierung erneut auf, sich gegenüber der Kommission für angemessene Übergangsfristen für die not-wendigen Produktionsumstellungen der Hersteller einzusetzen. Die Anbringung der neuen Warnhinweise auf Verpackungen für Tabakerzeugnisse und ver¬wandte Erzeugnisse sollte erst nach einer Übergangsfrist von 15 Monaten erfol¬gen.




Begründung:
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (EU-Tabakerzeugnisrichtlinie) ist von den Mitglied¬staaten der Europäischen Union (EU) bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Obwohl die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie bereits am 29. April 2014 im Amts¬blatt der EU veröffentlicht wurde, hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erst im Juli 2015 erste Referentenentwürfe für die notwendigen nationalen Umsetzungsregelungen vorgelegt. Die Beteiligung der Länder erfolgte erst im November 2015.
Außer auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) wartet die Tabakindustrie gemeinsam mit ihren Zulieferern für Maschinen und Verpackungen auch noch auf die in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) enthaltenen Vorgaben zur Umset¬zung.
Erst mit Inkrafttreten des TabakerzG und der TabakerzV herrscht Rechtssicher¬heit und die erforderliche Planungssicherheit für die notwendigen Investitio¬nen. Selbst wenn beide nationalen Umsetzungsvorschriften noch im März 2016 verkündet würden, blieben den betroffenen Unternehmen höchstens noch zwei Monate, um die erforderlichen Umstellungen in den Produktionsabläufen durchzuführen.

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