Bundesrat will früheres E-Werbeverbot

Wenn am 17. Juni der Bundesrat über das Werbeverbot für E-Zigaretten und Tabakglimmstängel berät, hält er sich gerne an die Vorschläge der dort zuvor beratenden Gremien und Ausschüsse. Jetzt kommt es dicke:




In der Drucksache 229/1/16 vom 06. Juni 2016 empfehlen der federführende Ausschuss Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie die Ausschüsse für Gesundheit und Wirtschaft eine flottere Umsetzung des Werbeverbots. Das heißt: die Übergangsfrist für Außenwerbung, die bis zum 01. Juli 2020 gelten soll – so stand es im Gesetzentwurf – soll dramatisch verkürzt werden und schon zum 01. Juli 2017 in Kraft treten.

Die Begründung dieser Empfehlung lautete wie folgt: „Für die lange Übergangsfrist von mindestens vier Jahren bis zum Inkrafttreten des Verbots der Außenwerbung nach § 20 a TabakerzG besteht kein sachlicher Grund. Um aus gesundheitspolitischen Gründen die Raucherquote zügig weiter senken zu können, ist ein zeitnahes Inkrafttreten erforderlich. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Frist bis zum Jahr 2020 ist zu lang. Eine Befristung bis zum Juli 2017 reicht vollkommen aus.“

Und das soll auch für E-Zigaretten gelten, nicht nur für klassische Tabakzigaretten.

Denn es kommt noch schlimmer: „Im Referentenentwurf vom 01. November 2015 war die o.g. Regelung – in redaktionell etwas anderer Form – enthalten. Warum diese nun im aktuellen Gesetzentwurf entfallen soll, kann nicht nachvollzogen werden, da es sich um eine sinnvolle Regelung handelt, die den Schutzgedanken der EU widerspiegelt. Gerade vor dem Hintergrund, dass E-Zigaretten derzeit häufig als gesundheitlich unbedenklich beworben werden und gerade für junge Menschen leicht als Einstieg in „unbedenklichen Rauchgenuss“ genutzt werden, erscheint ein Verbot solcher werblichen Informationen sinnvoll und notwendig.“

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass man nicht wirklich über den Ärmelkanal und auf die britischen Erkenntnisse blicken will.