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Bundesrat stimmt Werbeverbot zu
Auf seiner heutigen Sitzung hat die Länderkammer dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“ zugestimmt, das ihm der Bundestag vor der Sommerpause zugeleitet hatte.
Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten, dessen Sitz im Schloss Bellevue im Bild zu sehen ist, dann ist es amtlich und das Werbeverbot für Tabakwaren und E-Zigaretten tritt in Kraft.
Für die E-Zigaretten bedeutet dies vor allem: die Gleichbehandlung von nikotinfreien mit nikotinhaltigen E-Zigaretten-Produkten und Liquids hinsichtlich der Inhaltsstoffe, deren Beschränkung und Kontrolle mit einer Übergangsfrist bis Mitte nächsten Jahres sowie der Werbung.
Die Werbebeschränkungen sehen ein gestuftes Inkrafttreten vor: Die Außenwerbung, also die großen Plakate sind für Tabakwaren ab dem 01. Januar 2022 verboten, für Tabakerhitzer ab dem 01. Januar 2023 und für E-Zigaretten ab dem 01. Januar 2024.
Die weitergehenden Regulierungen für Tabakprodukte sehen Folgendes vor:
Im Kino darf es nur noch Werbung bei Filmen ohne Jugendfreigabe geben.
Keine Außenwerbung mehr für Tabakprodukte – ausgenommen sind lediglich Außenfläche und Schaufenster von Fachgeschäften.
Keine Verteilung von kostenlosen Proben, genannt Sampling, auch nicht verbunden mit Gewinnspielen.
Diese vermeintliche Bevorzugung der E-Zigaretten gegenüber der Tabakzigarette im Plakatwerbeverbotsbereich hat der Bundesrat in einer Entschließung kritisiert. Dabei verweist die Länderkammer auf ein ebenso hohes Gesundheitsrisiko beim Dampfen wie beim Rauchen. Gleichzeitig wird die Bundesregierung aufgefordert, anlässlich der nächsten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes eine vollständige Gleichstellung von Tabakzigaretten und E-Zigaretten vorzunehmen. Nun liegt der Ball im Feld der Bundesregierung, ob und wann sie diesen aufgreift, ist offen.
eGarage hatte ja bereits von weiteren Anregungen und Vorschlägen aus dem Bundestag zu Regulierungen der E-Zigarette berichtet.
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Für die E-Zigaretten bedeutet dies vor allem: die Gleichbehandlung von nikotinfreien mit nikotinhaltigen E-Zigaretten-Produkten und Liquids hinsichtlich der Inhaltsstoffe, deren Beschränkung und Kontrolle mit einer Übergangsfrist bis Mitte nächsten Jahres sowie der Werbung.
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Die weitergehenden Regulierungen für Tabakprodukte sehen Folgendes vor:
Im Kino darf es nur noch Werbung bei Filmen ohne Jugendfreigabe geben.
Keine Außenwerbung mehr für Tabakprodukte – ausgenommen sind lediglich Außenfläche und Schaufenster von Fachgeschäften.
Keine Verteilung von kostenlosen Proben, genannt Sampling, auch nicht verbunden mit Gewinnspielen.
Diese vermeintliche Bevorzugung der E-Zigaretten gegenüber der Tabakzigarette im Plakatwerbeverbotsbereich hat der Bundesrat in einer Entschließung kritisiert. Dabei verweist die Länderkammer auf ein ebenso hohes Gesundheitsrisiko beim Dampfen wie beim Rauchen. Gleichzeitig wird die Bundesregierung aufgefordert, anlässlich der nächsten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes eine vollständige Gleichstellung von Tabakzigaretten und E-Zigaretten vorzunehmen. Nun liegt der Ball im Feld der Bundesregierung, ob und wann sie diesen aufgreift, ist offen.
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