Bundesgesetzblatt

Ein Gesetz tritt nur dann in Kraft, wenn es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde – bis dahin darf man noch hoffen. Jetzt nicht mehr.




Eigentlich heißt es vulgo: Tabakwerbeverbot, aber so richtig im Amtsdeutsch kommt es so daher: „Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes“. Und mit Datum 23. Oktober 2020 wurde es nun im Bundesgesetzblatt auf den Seiten 2229 bis 2231 veröffentlich.
Nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt hatten.

Darin geht es um Werbeverbote für Plakate zeitlich abgestuft für Tabakzigaretten, Tabakerhitzer ab 01. Januar 2023 und E-Zigaretten ab 01. Januar 2024, um das Verbot der kostenfreien Abgabe, das sogenannte Sampling, bzw. das gewerbsmäßige Ausspielen, aber auch die Werbung auf Internetportalen. Und ganz wichtig für Dampfer bzw. Anbieter von Liquids und E-Zigaretten: Die Kennzeichnungspflicht von nikotinfreien Nachfüllbehältern ab Januar 2021 mit einer Übergangsfrist zum Verkauf bis zum 31. März 2021.

Und dann kommt noch Hinweis in Artikel 4, Änderung der Tabakerzeugnisverordnung: „Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung inner-halb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.“