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Brüssel und Berlin zum Werbeverbot

28. März 2020By ASW

Solange der grauselige Corona-Krise das politische Leben bestimmt, könnte es ziemlich ruhig werden um das geplante Werbeverbot in Deutschland. Und doch gibt es Neuigkeiten.




Vorab das Dringlichste: Auch auf der nächsten Kabinettssitzung, die für den 1. April geplant ist, steht die “Formulierungshilfe zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes” nicht auf der Agenda.
Aber auf der Kabinettplanung für den 8. April steht es gleich ganz oben. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist mit diesem Punkt in den Kabinettsvorlagen unter O-TOP vertreten mit Ziffer 19/10056. Danach könnte nach heutigem Stand die Erste Lesung im Bundestag in der Kalenderwoche 17, beginnend mit dem 20. April, stattfinden.

Auch aus Brüssel gibt es zu diesem Punkt etwas zu berichten: das deutsche Außenwerbeverbot wurde von der

“>Europäischen Kommission notifiziert.

Nun tritt eine dreimonatige sogenannte „Stillhaltefrist“ ein. In dieser Zeit dürfen die EU und die anderen Mitgliedsstaaten Inhalt und Wortlaut prüfen und darauf reagieren. Allerdings gab es gegenüber dem ersten Entwurf eine wichtige Änderung. Und zwar in Paragraph 20a, Verbot der Außenwerbung. Dort heißt es jetzt: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“
Das bedeutet, dass nun doch Außenwerbung auf des Fenstern des Fachhandels erlaubt sein soll.

Und für nikotinfreie Liquids ist nun eine Übergangsfrist von sechs Monaten für Produkte vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits auf dem Markt sind. Diese müssen nachgemeldet werden.

Und noch eine wichtige Änderung für die E-Zigaretten-Branche: Der Begriff des Nachfüllbehälters bezieht sich auf alle Flüssigkeiten, die zum Befüllen von E-Zigaretten geeignet sind – also auch auf sogenannte Basen.

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