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BGH-Urteil zu E-Zigarette ausführlich

9. Februar 2016By ASW

Für alle, die es nicht glauben wollen, kommt jetzt das „kürzeste“ Urteil aus Karlsruhe hinsichtlich der Wirkdauer – hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle
_

Nr. 036/2016 vom 09.02.2016

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen unerlaubten
Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen
durch den Vertrieb nikotinhaltiger Verbrauchsstoffe für elektronische
Zigaretten
Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung
nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen
Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu einer Geldstrafe
verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte seit
Ende des Jahres 2008 elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und die
dazugehörigen Verbrauchsstoffe (Liquids), die er über Zwischenhändler aus
China und den Niederlanden bezog. Im Februar 2012 wurden bei dem
Angeklagten etwa 15.000 nikotinhaltige Liquids sichergestellt, die zum
Verkauf bestimmt waren. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten
vertriebenen Verbrauchsstoffe für E-Zigaretten als Tabakprodukte im Sinne
des § 3 Abs. 1 Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG) eingestuft. Da der
Angeklagte über keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen verfügte und die sichergestellten Liquids die Stoffe
Glycerin, Propylenglycol und Ethanol enthielten, die für die Herstellung
von Tabakerzeugnissen nicht (allgemein) zugelassen sind, hat das
Landgericht den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt
angesehen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten
als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
ist damit rechtskräftig. Nach der Entscheidung des Senats stellen die
angebotenen Verbrauchsstoffe zwar keine Arzneimittel dar, weil sie
unabhängig von einem therapeutischen Nutzen für die Rauchentwöhnung
gesundheitsschädlich sind und der Angeklagte die Verbrauchsstoffe auch
nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung vertrieben hat. Bei den
Verbrauchsstoffen, die aus Rohtabak gewonnenes Nikotin in
unterschiedlichen Konzentrationen enthielten, handelt es sich jedoch um
Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch (§ 3 Abs. 1 VTabakG).

Nach Ansicht des 2. Strafsenats ist die Strafvorschrift des § 52 Abs. 2
Nr. 1 VTabakG verfassungskonform. Der Straftatbestand ist im Sinne des
Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmt. Der Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) wird durch den gesetzgeberischen
Zweck, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und einen Fehlgebrauch
durch Minderjährige zu verhindern, gerechtfertigt. Damit bestehen
zugleich sachliche Gründe für eine im Vergleich zu Tabakzigaretten
abweichende rechtliche Behandlung von Verbrauchsstoffen, die zur
Verwendung in E-Zigaretten bestimmt sind. Der Straftatbestand verstößt
daher auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG).

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Juni 2013 – 5/26 KLs 13/12
8920 Js 236334/11 (StA Frankfurt am Main)

Karlsruhe, den 9. Februar 2016

§ 3 Abs. 1 VTabakG lautet wie folgt:

Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter
Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen
oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

§ 20 VTabakG lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Es ist verboten,

1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden,
die nicht zugelassen sind;

2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen
dem Verbot der Nummer 1 hergestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1
oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen;

[…]

§ 21 VTabakG lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im Falle des Buchstabens f
auch Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

[…]

g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen
oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten […]

§ 52 VTabakG lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer […]

Absatz 2:

Ebenso wird bestraft, wer

1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen
nicht zugelassene Stoffe verwendet, einer nach § 20 Abs. 3 oder einer
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder g oder nach § 21 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b oder c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
oder Tabakerzeugnisse entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder
Stoffe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt […]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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9. Februar 2016By ASW

Für alle, die es nicht glauben wollen, kommt jetzt das „kürzeste“ Urteil aus Karlsruhe hinsichtlich der Wirkdauer – hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle
_

Nr. 036/2016 vom 09.02.2016

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen unerlaubten
Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen
durch den Vertrieb nikotinhaltiger Verbrauchsstoffe für elektronische
Zigaretten
Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung
nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen
Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu einer Geldstrafe
verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte seit
Ende des Jahres 2008 elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und die
dazugehörigen Verbrauchsstoffe (Liquids), die er über Zwischenhändler aus
China und den Niederlanden bezog. Im Februar 2012 wurden bei dem
Angeklagten etwa 15.000 nikotinhaltige Liquids sichergestellt, die zum
Verkauf bestimmt waren. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten
vertriebenen Verbrauchsstoffe für E-Zigaretten als Tabakprodukte im Sinne
des § 3 Abs. 1 Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG) eingestuft. Da der
Angeklagte über keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen verfügte und die sichergestellten Liquids die Stoffe
Glycerin, Propylenglycol und Ethanol enthielten, die für die Herstellung
von Tabakerzeugnissen nicht (allgemein) zugelassen sind, hat das
Landgericht den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt
angesehen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten
als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
ist damit rechtskräftig. Nach der Entscheidung des Senats stellen die
angebotenen Verbrauchsstoffe zwar keine Arzneimittel dar, weil sie
unabhängig von einem therapeutischen Nutzen für die Rauchentwöhnung
gesundheitsschädlich sind und der Angeklagte die Verbrauchsstoffe auch
nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung vertrieben hat. Bei den
Verbrauchsstoffen, die aus Rohtabak gewonnenes Nikotin in
unterschiedlichen Konzentrationen enthielten, handelt es sich jedoch um
Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch (§ 3 Abs. 1 VTabakG).

Nach Ansicht des 2. Strafsenats ist die Strafvorschrift des § 52 Abs. 2
Nr. 1 VTabakG verfassungskonform. Der Straftatbestand ist im Sinne des
Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmt. Der Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) wird durch den gesetzgeberischen
Zweck, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und einen Fehlgebrauch
durch Minderjährige zu verhindern, gerechtfertigt. Damit bestehen
zugleich sachliche Gründe für eine im Vergleich zu Tabakzigaretten
abweichende rechtliche Behandlung von Verbrauchsstoffen, die zur
Verwendung in E-Zigaretten bestimmt sind. Der Straftatbestand verstößt
daher auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG).

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Juni 2013 – 5/26 KLs 13/12
8920 Js 236334/11 (StA Frankfurt am Main)

Karlsruhe, den 9. Februar 2016

§ 3 Abs. 1 VTabakG lautet wie folgt:

Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter
Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen
oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

§ 20 VTabakG lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Es ist verboten,

1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden,
die nicht zugelassen sind;

2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen
dem Verbot der Nummer 1 hergestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1
oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen;

[…]

§ 21 VTabakG lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im Falle des Buchstabens f
auch Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

[…]

g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen
oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten […]

§ 52 VTabakG lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer […]

Absatz 2:

Ebenso wird bestraft, wer

1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen
nicht zugelassene Stoffe verwendet, einer nach § 20 Abs. 3 oder einer
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder g oder nach § 21 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b oder c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
oder Tabakerzeugnisse entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder
Stoffe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt […]

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