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Antwort auf Grünen-Frage

7. May 2021By ASW

Selbst hart gesottene Marktteilnehmer oder Konsumenten sind manchmal einfach nur noch sprachlos – ob der Ignoranz und Unwissenheit des Gesetzgebers.




Es geht um die Frage des Grünen Abgeordneten und Mitglied des Finanzausschusses Stefan Schmidt; wobei der Finanzausschuss beim Tabaksteuermodernisierungsgesetz innerhalb der mitberatenden Ausschüsse federführend ist. Die Frage des sehr engagierten und in der Materie wohl bewanderten MdB vom vergangenen Mittwoch lautete:
„Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass die Konsumentinnen und Konsumenten von E-Zigaretten bei der geplanten Besteuerung von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten von 0,02 Euro/mg Nikotin zum 1. Juli 2022 und von 0,04 Euro/ mg Nikotin zum 1. Januar 2024 (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts) die Liquids vermehrt aus dem deutlich günstigeren (EU-)Ausland beziehen und damit zu Waren greifen, die nicht in Deutschland versteuert werden (bitte begründen), und sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass infolge der Besteuerung von E-Zigaretten-Liquids der deutsche E-Zigaretten-Markt zusammenbricht, ähnlich wie es in Italien nach der Einführung einer Liquidsteuer 2014 passiert ist (vergleiche „WirtschaftsWoche“, „Ganz dicke Luft“, 26. März 2021, Seite 13; bitte begründen)?“

Und hier stellen wir kommentarlos die Antwort der Bundesregierung, hier des Bundesministriums für Finanzen, von gestern ins Portal, diese spricht für sich selbst:
„Um Marktverwerfungen zu vermeiden, wurde eine moderate und gestaffelte Steuertarifhöhe gewählt. Diese beträgt zunächst ab dem 1. Juli 2022 0,02 Euro je Milligramm Nikotin und erhöht sich erst ab dem 1. Januar 2024 auf 0,04 Euro je Milligramm Nikotin. Im Übrigen obliegt die Preisgestaltung den Wirtschaftsbeteiligten, sodass das Ausmaß der Weitergabe der Steuerbelastung auf den Verkaufspreis nicht absehbar ist. Darüber hinaus sei angemerkt, dass im Zusammenhang mit der Besteuerung von nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten der gesamte E-Zigarettenmarkt zu betrachten ist. Die Preissituation dieser Produktgruppen ist inhomogen. Das Angebot variiert von fertigen Podsystemen über fertige Zubereitungen bis hin zum Angebot von Mischkomponenten, bei denen sich der Konsument die Liquidbase, das Aroma und gegebenenfalls das Nikotin selbst nach seinen Wünschen mischt. Tendenziell werden Podsysteme durch ihren vergleichsweise hohen Preis einen niedrigeren prozentualen Steueranteil haben als fertige Zubereitungen und reine Nikotinlösungen. Zudem führt die steuerliche Bemessungsgrundlage „Milligramm“ zu einem Anreiz, niedrig konzentrierte Substanzen nachzufragen bzw. ganz auf Nikotin zu verzichten. Von der individuell gewählten Nikotinkonzentration hängt somit auch die steuerliche Belastung ab. Die Steuerbelastung wird in Deutschland je nach dieser individuell gewählten Nikotinkonzentration unterschiedlich sein, ein pauschaler Vergleich auch mit anderen EU-Mitgliedstaaten ist daher nicht möglich.“

Doch eine kleine Bemerkung: Mathe sechs, setzen.

Mögen das viele der im Plenum des Bundesrates, der heute zusammenkommt und unter dem Tagesordnungspunkt 41 sich mit dem TabStMoG befassen wird. Der Gesundheitsausschuss und der federführende Finanzausschuss der Länderkammer hatten ja Zustimmung empfohlen – anders der Wirtschaftsausschuss, worüber eGarage berichtet hatte.

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7. May 2021By ASW

Selbst hart gesottene Marktteilnehmer oder Konsumenten sind manchmal einfach nur noch sprachlos – ob der Ignoranz und Unwissenheit des Gesetzgebers.




Es geht um die Frage des Grünen Abgeordneten und Mitglied des Finanzausschusses Stefan Schmidt; wobei der Finanzausschuss beim Tabaksteuermodernisierungsgesetz innerhalb der mitberatenden Ausschüsse federführend ist. Die Frage des sehr engagierten und in der Materie wohl bewanderten MdB vom vergangenen Mittwoch lautete:
„Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass die Konsumentinnen und Konsumenten von E-Zigaretten bei der geplanten Besteuerung von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten von 0,02 Euro/mg Nikotin zum 1. Juli 2022 und von 0,04 Euro/ mg Nikotin zum 1. Januar 2024 (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts) die Liquids vermehrt aus dem deutlich günstigeren (EU-)Ausland beziehen und damit zu Waren greifen, die nicht in Deutschland versteuert werden (bitte begründen), und sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass infolge der Besteuerung von E-Zigaretten-Liquids der deutsche E-Zigaretten-Markt zusammenbricht, ähnlich wie es in Italien nach der Einführung einer Liquidsteuer 2014 passiert ist (vergleiche „WirtschaftsWoche“, „Ganz dicke Luft“, 26. März 2021, Seite 13; bitte begründen)?“

Und hier stellen wir kommentarlos die Antwort der Bundesregierung, hier des Bundesministriums für Finanzen, von gestern ins Portal, diese spricht für sich selbst:
„Um Marktverwerfungen zu vermeiden, wurde eine moderate und gestaffelte Steuertarifhöhe gewählt. Diese beträgt zunächst ab dem 1. Juli 2022 0,02 Euro je Milligramm Nikotin und erhöht sich erst ab dem 1. Januar 2024 auf 0,04 Euro je Milligramm Nikotin. Im Übrigen obliegt die Preisgestaltung den Wirtschaftsbeteiligten, sodass das Ausmaß der Weitergabe der Steuerbelastung auf den Verkaufspreis nicht absehbar ist. Darüber hinaus sei angemerkt, dass im Zusammenhang mit der Besteuerung von nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten der gesamte E-Zigarettenmarkt zu betrachten ist. Die Preissituation dieser Produktgruppen ist inhomogen. Das Angebot variiert von fertigen Podsystemen über fertige Zubereitungen bis hin zum Angebot von Mischkomponenten, bei denen sich der Konsument die Liquidbase, das Aroma und gegebenenfalls das Nikotin selbst nach seinen Wünschen mischt. Tendenziell werden Podsysteme durch ihren vergleichsweise hohen Preis einen niedrigeren prozentualen Steueranteil haben als fertige Zubereitungen und reine Nikotinlösungen. Zudem führt die steuerliche Bemessungsgrundlage „Milligramm“ zu einem Anreiz, niedrig konzentrierte Substanzen nachzufragen bzw. ganz auf Nikotin zu verzichten. Von der individuell gewählten Nikotinkonzentration hängt somit auch die steuerliche Belastung ab. Die Steuerbelastung wird in Deutschland je nach dieser individuell gewählten Nikotinkonzentration unterschiedlich sein, ein pauschaler Vergleich auch mit anderen EU-Mitgliedstaaten ist daher nicht möglich.“

Doch eine kleine Bemerkung: Mathe sechs, setzen.

Mögen das viele der im Plenum des Bundesrates, der heute zusammenkommt und unter dem Tagesordnungspunkt 41 sich mit dem TabStMoG befassen wird. Der Gesundheitsausschuss und der federführende Finanzausschuss der Länderkammer hatten ja Zustimmung empfohlen – anders der Wirtschaftsausschuss, worüber eGarage berichtet hatte.

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