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Anhörung am 27. November in Berlin – Streit um Werbeverbote vorprogrammiert
Jetzt geht es Schlag auf Schlag: Relativ kurzfristig erfolgt die Einladung zur Anhörung um das neue Tabakgesetz.
Am 11. November schickte das Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Einladung raus – am 27. November sollen in Berlin bereits die Verbände zu dem Entwurf des Tabakerzeugnisgesetzes sowie der dazugehörigen Verordnung gehört werden. Selbstredend sollen ihre Stellungnahmen noch zwei Tage eher in Berlin sein,
Inhaltlich geht es um die Umsetzung von EU-Recht und – wie bereits berichtet – heißt es in dem Referentenentwurf heißt es unter anderem, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter mit bestimmten Zusatzstoffen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Dazu gehören “Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hat oder geringere Gesundheitsrisiken birgt”. Zudem “Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden”. Detailliert werden alle Einschränkungen aufgelistet, mit dem Hinweis aus Brüssel – der nun in das Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss – die im Einzelnen verbotenen Zusatzstoffe sind durch die Mitgliedstaaten zu konkretisieren und werden in den Anlagen zur Verordnung aufgeführt.
Wir ersparen uns an dieser Stelle die Einzelheiten – schließlich dürfte sich da nach der Anhörung und im Gesetzgebungsprozess noch manches verändern.
Spannend dürften dagegen die Debatte um die Werbeverbote werden. Die Stuttgarter Nachrichten hatten jüngst berichtet, dass das Kanzleramt kein generelles Werbeverbot favorisiere.
Dagegen enthalten die der Einladung zur Anhörung beigefügten Referentenentwürfe durchaus Einschränkungen. Da heißt es beispielsweise:
“Es ist ein Verbot der Außenwerbung ab dem 1.7.2018 vorgesehen. Laut Angaben der Tabakwirtschaft, veröffentlicht im Drogen- und Suchtbericht 2015 der Bundesregierung, wurden im Jahr 2013 69,8 Millionen Euro für Außenwerbung ausgegeben.
Die Kinowerbung wird insoweit eingeschränkt, als dass für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter die Vorführung von Werbefilmen und -programmen nur dann erlaubt ist, wenn ein Film nach dem in § 14 des Jugendschutzgesetzes bestimmten Verfahren mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet ist. Ausweislich des Drogen- und Suchtberichts 2015 der Bundesregierung wurden im Jahr 2013 für Kinowerbung 7,7 Millionen Euro ausgegeben.”
Und um die Verwirrung komplett zu machen: In dem Anschreiben aus dem Landwirtschaftsministerium heißt es unter anderem, dass für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ein Verbot der Außenwerbung ab dem 1.7.2020 vorgesehen sei. Kinowerbung ist gestattet, wenn der Film ab “FSK 18” frei gegeben ist. Gratisverteilungen sollen demnach ebenfalls der Vergangenheit angehören – bei Zigarren, Zigarillos, Pfeifen- oder Schnupftabak soll ebenfalls bis 2020 eine Übergangsfrist gelten.
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Dagegen enthalten die der Einladung zur Anhörung beigefügten Referentenentwürfe durchaus Einschränkungen. Da heißt es beispielsweise:
“Es ist ein Verbot der Außenwerbung ab dem 1.7.2018 vorgesehen. Laut Angaben der Tabakwirtschaft, veröffentlicht im Drogen- und Suchtbericht 2015 der Bundesregierung, wurden im Jahr 2013 69,8 Millionen Euro für Außenwerbung ausgegeben.
Die Kinowerbung wird insoweit eingeschränkt, als dass für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter die Vorführung von Werbefilmen und -programmen nur dann erlaubt ist, wenn ein Film nach dem in § 14 des Jugendschutzgesetzes bestimmten Verfahren mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet ist. Ausweislich des Drogen- und Suchtberichts 2015 der Bundesregierung wurden im Jahr 2013 für Kinowerbung 7,7 Millionen Euro ausgegeben.”
Und um die Verwirrung komplett zu machen: In dem Anschreiben aus dem Landwirtschaftsministerium heißt es unter anderem, dass für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ein Verbot der Außenwerbung ab dem 1.7.2020 vorgesehen sei. Kinowerbung ist gestattet, wenn der Film ab “FSK 18” frei gegeben ist. Gratisverteilungen sollen demnach ebenfalls der Vergangenheit angehören – bei Zigarren, Zigarillos, Pfeifen- oder Schnupftabak soll ebenfalls bis 2020 eine Übergangsfrist gelten.
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