Abmahnwelle kommt ins Rollen

Zum 20. Mai letzten Jahres trat das Tabakerzeugnisgesetz in Kraft – mit vielen Regelungen für den Markt. Und mit vielen wettbewerbsrechtlichen Optionen. Das heißt, wer sich nicht an die gesetzlichen Regelungen hält, wird vom Konkurrenten abgemahnt.




Die Anwälte reiben sich schon die Hände. Es winkt ein gutes Geschäft, denn es sind auch die Tage der Glücksritter und schwarzen Schafe der E-Zigaretten-Branche. Wir berichteten bereits im Februar über erste „Bereinigungserfolge“ und drei Einstweilige Verfügungen: Französische E-Zigaretten unterliegen.

Heute berichtet das Online-Portal anwalt.de von einer weiteren Einstweiligen Verfügung: E-Zigaretten und Akkuträger: Einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen § 24 TabakerzV.

Hierbei geht es wiederum um einen Onlinehändler, der die sechsmonatige Frist vor dem Inverkehrbringen von E-Zigaretten diese nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet hat, wie es der § 24 des TabakerzG vorschreibt. Wohl wollte man sich einen Marktvorteil verschaffen, in dem man das Gesetz einfach ignoriert, an das sich die meisten Marktteilnehmer halten.

Das Landgericht Münster sprach eine entsprechende Verfügung gegen einen Händler aus, der bei den von ihm vertriebenen Akkus sich nicht an die Meldefrist hielt. Selbst der Händler – er muss nicht Hersteller sein – ist für die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte auf ihre „Legalität“ hin verantwortlich.

Das wird sicher nicht das letzte Verfahren sein. Denn: Kein Händler oder Hersteller kann und sollte es sich leisten – nur um den schnöden Mammon willen – die Gesetze nicht zu beachten, Diese wurden schließlich mit Gesundheits- und Verbraucherschutzgründen erlassen.

Wer will denn schon zum Beispiel ein Erfrischungsgetränk für Kinder mit Schwermetall kaufen. Nur wer sich an die Vorgaben des regulierten Marktes hält, sollte diesen bedienen dürfen. Wie wäre es mit der Einführung einer staatlichen Zertifizierung für Hersteller und Händler. Das haben schon anderen Branchen erfolgreich vorgelebt.