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Empfehlungen des Bundesrates

25. Januar 2016By ASW

Jetzt geht der Papierkrieg weiter. Nachfolgend die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Gesetzentwurf über Tabakerzeugnisse und Tabakähnliche Produkte – sprich E-Zigaretten. Der Bundesrat hat das am 29. Januar auf seiner Agenda stehen – hier die Einschätzungen.

 

– 10 -Erläuterung, 941. BR, 29.01.16

TOP 10:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabak-erzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Drucksache: 630/15
I.Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die europäische Tabakproduktrichtli-nie (Richtlinie 2014/40/EU) in nationales Recht umgesetzt werden. Das Rege-lungsvorhaben besteht aus dem vorliegenden Gesetzentwurf und einer auf Grund des beschlossenen Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung. Mit der Richtlinie 2014/40/EU verfolgt die Europäische Union das Ziel, den Gesund-heitsschutz zu erhöhen und den Tabakkonsum weiter einzudämmen. Zu den Tabakerzeugnissen gehören dabei Zigaretten, Drehtabak, Pfeifentabak, Zigar-ren, Zigarillo, nicht zum Rauchen bestimmter Tabak, elektronische Zigaretten sowie pflanzliche Raucherzeugnisse.
In Umsetzung der EU-Richtlinie sieht das Regelungsvorhaben vor, dass künftig Zigaretten und Drehtabak mit charakteristischen Aromen verboten sind. Die Tabakindustrie muss den jeweiligen Mitgliedstaaten zudem genaue Berichte über die in den Tabakerzeugnissen verwendeten Inhaltsstoffe vorlegen. Bevor ein Hersteller ein neuartiges Tabakprodukt auf dem europäischen Markt plat-ziert, hat er künftig ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen.
Das Regelungsvorhaben sieht zudem Änderungen für das äußere Erscheinungs-bild von Tabakprodukten vor:
– Alle Verpackungen von Tabak und ähnlichen Produkten müssen gesund-heitsrelevante Warnhinweise tragen, die aus einem Text- und einem Bildteil bestehen. Die Warnhinweise (Abbildung und Text zusammen) haben dabei 65 Prozent der Vorder- und Rückseite von Zigaretten- und Drehtabak-verpackungen zu bedecken.
– Kleine Verpackungsgrößen sind für bestimmte Tabakwaren verboten, ebenso andere verkaufsfördernde und irreführende Elemente auf der Ta-bakverpackung.
– Um Fälschungen vorzubeugen, müssen die Verpackungen zudem künftig ein individuelles Erkennungs- und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal tragen.
Erläuterung, 941. BR, 29.01.16 – 10 (a) –
Zur Überwachung und Verfolgung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnis-sen soll ein EU-weites System eingefügt werden. In Deutschland obliegt diese Aufgabe den zuständigen Behörden der Länder. Betreiber eines grenzüber-schreitenden Fernabsatzes von Tabakprodukten müssen zudem künftig ein Al-tersüberprüfungssystem vorhalten und sich bei der zuständigen Behörde regist-rieren lassen. Ebenfalls geregelt werden neue Sicherheits- und Qualitätsanforde-rungen für nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter.
II.Empfehlungen der Ausschüsse
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Gesundheitsausschuss und der Wirt-schaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Mit dieser Stellungnahme soll dem Gesetzeszweck noch besser Rechnung ge-tragen werden, indem Produkte, die dem Einstieg zum Rauchen Vorschub leis-ten, noch klarer in den Gesetzestext mit einbezogen werden. Ferner soll in der Stellungnahme darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat die Wahrung seiner Zustimmungsrechte beim Erlass von Verordnungen wünscht.
Der Wirtschaftsausschuss setzt sich darüber hinaus für eine praxisgerechte Verlängerung der Übergangsvorschriften beim Abverkauf von bereits herge-stellten Tabakerzeugnissen und für die Aufbringung der neuen Warnhinweise auf den Verpackungen ein.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus Drucksache 630/1/15 ersichtlich.

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Jetzt geht der Papierkrieg weiter. Nachfolgend die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Gesetzentwurf über Tabakerzeugnisse und Tabakähnliche Produkte – sprich E-Zigaretten. Der Bundesrat hat das am 29. Januar auf seiner Agenda stehen – hier die Einschätzungen.

 

– 10 -Erläuterung, 941. BR, 29.01.16

TOP 10:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabak-erzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Drucksache: 630/15
I.Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die europäische Tabakproduktrichtli-nie (Richtlinie 2014/40/EU) in nationales Recht umgesetzt werden. Das Rege-lungsvorhaben besteht aus dem vorliegenden Gesetzentwurf und einer auf Grund des beschlossenen Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung. Mit der Richtlinie 2014/40/EU verfolgt die Europäische Union das Ziel, den Gesund-heitsschutz zu erhöhen und den Tabakkonsum weiter einzudämmen. Zu den Tabakerzeugnissen gehören dabei Zigaretten, Drehtabak, Pfeifentabak, Zigar-ren, Zigarillo, nicht zum Rauchen bestimmter Tabak, elektronische Zigaretten sowie pflanzliche Raucherzeugnisse.
In Umsetzung der EU-Richtlinie sieht das Regelungsvorhaben vor, dass künftig Zigaretten und Drehtabak mit charakteristischen Aromen verboten sind. Die Tabakindustrie muss den jeweiligen Mitgliedstaaten zudem genaue Berichte über die in den Tabakerzeugnissen verwendeten Inhaltsstoffe vorlegen. Bevor ein Hersteller ein neuartiges Tabakprodukt auf dem europäischen Markt plat-ziert, hat er künftig ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen.
Das Regelungsvorhaben sieht zudem Änderungen für das äußere Erscheinungs-bild von Tabakprodukten vor:
– Alle Verpackungen von Tabak und ähnlichen Produkten müssen gesund-heitsrelevante Warnhinweise tragen, die aus einem Text- und einem Bildteil bestehen. Die Warnhinweise (Abbildung und Text zusammen) haben dabei 65 Prozent der Vorder- und Rückseite von Zigaretten- und Drehtabak-verpackungen zu bedecken.
– Kleine Verpackungsgrößen sind für bestimmte Tabakwaren verboten, ebenso andere verkaufsfördernde und irreführende Elemente auf der Ta-bakverpackung.
– Um Fälschungen vorzubeugen, müssen die Verpackungen zudem künftig ein individuelles Erkennungs- und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal tragen.
Erläuterung, 941. BR, 29.01.16 – 10 (a) –
Zur Überwachung und Verfolgung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnis-sen soll ein EU-weites System eingefügt werden. In Deutschland obliegt diese Aufgabe den zuständigen Behörden der Länder. Betreiber eines grenzüber-schreitenden Fernabsatzes von Tabakprodukten müssen zudem künftig ein Al-tersüberprüfungssystem vorhalten und sich bei der zuständigen Behörde regist-rieren lassen. Ebenfalls geregelt werden neue Sicherheits- und Qualitätsanforde-rungen für nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter.
II.Empfehlungen der Ausschüsse
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Gesundheitsausschuss und der Wirt-schaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Mit dieser Stellungnahme soll dem Gesetzeszweck noch besser Rechnung ge-tragen werden, indem Produkte, die dem Einstieg zum Rauchen Vorschub leis-ten, noch klarer in den Gesetzestext mit einbezogen werden. Ferner soll in der Stellungnahme darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat die Wahrung seiner Zustimmungsrechte beim Erlass von Verordnungen wünscht.
Der Wirtschaftsausschuss setzt sich darüber hinaus für eine praxisgerechte Verlängerung der Übergangsvorschriften beim Abverkauf von bereits herge-stellten Tabakerzeugnissen und für die Aufbringung der neuen Warnhinweise auf den Verpackungen ein.
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Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus Drucksache 630/1/15 ersichtlich.

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