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Dampfen am Arbeitsplatz

29. September 2017By ASW

eGarage hat schon verschiedentlich auf die rechtliche Situation der E-Zigarette im Vergleich zur Tabakzigarette hingewiesen. Das sogenannte Nichtraucherschutzgesetz greift für das Dampfen nicht, weder in Gaststätten noch am Arbeitsplatz.




Das Nichtraucherschutzgesetz hat zum Ziel die nichtrauchende Umgebung vor den bei der Verbrennung von Tabak entstehenden zum Teil karzinogenen Stoffen zu schützen – am Arbeitsplatz und in der Gastronomie.

Das gilt aber nicht für den Gebrauch von E-Zigaretten, wie der Anwalt der Verbraucherrechtskanzlei WRK Germany LLP, Daniel Fischer, heute in der Leipziger Volkszeitung schreibt: Muss der Chef einen Raucherraum zur Verfügung stellen?

Da mögliche Gesundheitsgefahren durch das Verdampfen von Liquids nicht nachgewiesen sind – und das gilt auch für das „Passiv-Dampfen“, greift das Nichtraucherschutzgesetz für das Dampfen nicht. „Gesetzliche Rauchverbote schließen die E-Zigarette nicht mit ein“, so der Jurist. Und verweist auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom November 2014.

Unberührt davon ist das Hausrecht von Gastronomen, die ein Dampfverbot aussprechen können – nicht gerade gastfreundlich, aber bei der kräftigen Dampfentwicklung mancher E-Zigaretten nachvollziehbar, zumindest in Speiselokalen, wo das schon manchmal als „Belästigung“ empfunden werden kann für die umsitzenden Gäste.

Das Gleiche gilt für die rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers, der auch sein Hausrecht ausüben kann – vor allem aus produktionstechnischen Gründen wie z. B. in sogenannten „reinen“ Räumen wie der Chipproduktion oder im medizinischen Bereich.

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eGarage hat schon verschiedentlich auf die rechtliche Situation der E-Zigarette im Vergleich zur Tabakzigarette hingewiesen. Das sogenannte Nichtraucherschutzgesetz greift für das Dampfen nicht, weder in Gaststätten noch am Arbeitsplatz.




Das Nichtraucherschutzgesetz hat zum Ziel die nichtrauchende Umgebung vor den bei der Verbrennung von Tabak entstehenden zum Teil karzinogenen Stoffen zu schützen – am Arbeitsplatz und in der Gastronomie.

Das gilt aber nicht für den Gebrauch von E-Zigaretten, wie der Anwalt der Verbraucherrechtskanzlei WRK Germany LLP, Daniel Fischer, heute in der Leipziger Volkszeitung schreibt: Muss der Chef einen Raucherraum zur Verfügung stellen?

Da mögliche Gesundheitsgefahren durch das Verdampfen von Liquids nicht nachgewiesen sind – und das gilt auch für das „Passiv-Dampfen“, greift das Nichtraucherschutzgesetz für das Dampfen nicht. „Gesetzliche Rauchverbote schließen die E-Zigarette nicht mit ein“, so der Jurist. Und verweist auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom November 2014.

Unberührt davon ist das Hausrecht von Gastronomen, die ein Dampfverbot aussprechen können – nicht gerade gastfreundlich, aber bei der kräftigen Dampfentwicklung mancher E-Zigaretten nachvollziehbar, zumindest in Speiselokalen, wo das schon manchmal als „Belästigung“ empfunden werden kann für die umsitzenden Gäste.

Das Gleiche gilt für die rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers, der auch sein Hausrecht ausüben kann – vor allem aus produktionstechnischen Gründen wie z. B. in sogenannten „reinen“ Räumen wie der Chipproduktion oder im medizinischen Bereich.

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