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BGH-Urteil mit oder/und ohne Konsequenzen

8. February 2016By ASW

Manchmal muss man sich schon fragen, ob der Karneval es nicht zu doll treibt. Nein, nicht der Wind ist gemeint, der die Karnevalszüge in Düsseldorf und Mainz einen Strich durch die Rechnung machte, die vorsichtshalber abgesagt werden mussten.

Aber irgendwie geht es doch um viel Wind oder heiße Luft.

Der Bundesgerichtshof hat heute ein weitreichendes Urteil gefällt – oder vielleicht ist es nur Makulatur. Denn die Karlsruher Richter entschieden, dass der Handel mit E-Zigaretten, die nikotinhaltige Liquids verdampfen lassen können, gesetzwidrig ist, also verboten und somit strafbar ist. Die revolutionäre Entwicklung liegt aber in der Begründung, nach der der BGH E-Zigaretten als Tabakerzeugnisse einstuft.

Frei nach dem Motto: Wo Tabak/Nikotin drin ist, ist es Tabak: Handel mit E-Zigaretten soll strafbar sein. 

Bereits vor fast zwei Monaten erging schon dieses Urteil gegen einen Händler, der sowohl ein Geschäft betreibt als auch einen Internethandel. Zuvor hatte das Landgericht in Frankfurt den Mann mit einer Geldstrafe belegt. Dieses Urteil wurde nun in Karlsruhe bestätigt.

Jetzt schlagen die Wellen im Handel hoch: die einen raten zu ganz normalem Weiterverkauf und rufen zum Ignorieren des Karlsruher Urteils auf, wie ein Vertreter vom „Bündnis für Tabakfreien Genuss“, oder bezeichnen das Urteil als „schlechten Witz“, wie ein Vertreter des VdeH: BGH-Urteil zu nikotinhaltigen Liquids ist “vorgezogener Aprilscherz”.
Die Halbwertzeit des Spruches ist mehr als begrenzt: Ende Mai tritt die Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie in deutsches Recht in Kraft. Danach dürfen Liquids sehr wohl in den Verkauf gebracht werden, so sie nicht einen bestimmten Höchstgehalt von Nikotin übersteigen.

Da hatte wohl jemand die Narrenkappe auf. Helau und Narri Narro, wie man den Fasching im Süddeutschen begrüßt: Wir sind alle kleine Sünderlein.

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Der Bundesgerichtshof hat heute ein weitreichendes Urteil gefällt – oder vielleicht ist es nur Makulatur. Denn die Karlsruher Richter entschieden, dass der Handel mit E-Zigaretten, die nikotinhaltige Liquids verdampfen lassen können, gesetzwidrig ist, also verboten und somit strafbar ist. Die revolutionäre Entwicklung liegt aber in der Begründung, nach der der BGH E-Zigaretten als Tabakerzeugnisse einstuft.

Frei nach dem Motto: Wo Tabak/Nikotin drin ist, ist es Tabak: Handel mit E-Zigaretten soll strafbar sein. 

Bereits vor fast zwei Monaten erging schon dieses Urteil gegen einen Händler, der sowohl ein Geschäft betreibt als auch einen Internethandel. Zuvor hatte das Landgericht in Frankfurt den Mann mit einer Geldstrafe belegt. Dieses Urteil wurde nun in Karlsruhe bestätigt.

Jetzt schlagen die Wellen im Handel hoch: die einen raten zu ganz normalem Weiterverkauf und rufen zum Ignorieren des Karlsruher Urteils auf, wie ein Vertreter vom „Bündnis für Tabakfreien Genuss“, oder bezeichnen das Urteil als „schlechten Witz“, wie ein Vertreter des VdeH: BGH-Urteil zu nikotinhaltigen Liquids ist “vorgezogener Aprilscherz”.
Die Halbwertzeit des Spruches ist mehr als begrenzt: Ende Mai tritt die Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie in deutsches Recht in Kraft. Danach dürfen Liquids sehr wohl in den Verkauf gebracht werden, so sie nicht einen bestimmten Höchstgehalt von Nikotin übersteigen.

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