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Aus für “mild”-Werbung

22. June 2016By ASW

Irgendwie haben die Hersteller von Tabakzigaretten im Moment keinen guten Lauf, wenn es um Werbung geht. Das Landgericht in Hamburg hat jetzt entschieden: Das „mild“ muss aus der Werbung verschwinden, wenn sich das Wörtchen nicht ausschließlich auf den Geschmack bezieht.




Geklagt und Recht bekommen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, vzbv. Diese sind gegen British American Tobacco, BAT, vor Gericht gegangen.

Der in Hamburg ansässige Produent der Marke Lucky Strike hatte auf Plakaten mit „Mild Thing“ und „Take a Walk on the mild Side“ geworben.
Darin sahen die Verbraucherschützer einen Verstoß, weil mit diesem Claim die Gefahren des Rauchens verharmlost würden – und bekamen Recht.

Das Gericht befand, dass der Ausdruck „mild“ lediglich auf den Geschmack, nicht aber auf das Lebensgefühl beziehen darf (AZ 416 HKO 47/16).

Das ist mehr als eine milde Brise, die den Glimmstängelherstellern ins Gesicht bläst – ein mittlerer Sturm trifft es wohl eher, halt: stormy weather.

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Irgendwie haben die Hersteller von Tabakzigaretten im Moment keinen guten Lauf, wenn es um Werbung geht. Das Landgericht in Hamburg hat jetzt entschieden: Das „mild“ muss aus der Werbung verschwinden, wenn sich das Wörtchen nicht ausschließlich auf den Geschmack bezieht.




Geklagt und Recht bekommen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, vzbv. Diese sind gegen British American Tobacco, BAT, vor Gericht gegangen.

Der in Hamburg ansässige Produent der Marke Lucky Strike hatte auf Plakaten mit „Mild Thing“ und „Take a Walk on the mild Side“ geworben.
Darin sahen die Verbraucherschützer einen Verstoß, weil mit diesem Claim die Gefahren des Rauchens verharmlost würden – und bekamen Recht.

Das Gericht befand, dass der Ausdruck „mild“ lediglich auf den Geschmack, nicht aber auf das Lebensgefühl beziehen darf (AZ 416 HKO 47/16).

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